Orange gehört zum Erscheinungsbild von OBI wie das bekannte Unternehmenslogo. Als Farbmarke kann die Baumarktkette den Farbton dennoch nicht exklusiv für sich beanspruchen. Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der Farbmarke bestätigt und damit zugleich gezeigt, wie hoch die Anforderungen an den Markenschutz einzelner Farben sind.
OBI verliert Streit um die Farbmarke Orange
OBI hatte den Farbton Orange bereits 2010 als sogenannte abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel angemeldet. Die Eintragung erfolgte aufgrund eines demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke.
Die Wettbewerber Hornbach und Globus beantragten später die Löschung. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gab den Anträgen statt, das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung (Beschluss v. 5. Juni 2025, Az.: 29 W (pat) 24/18). Nun blieb auch die Rechtsbeschwerde von OBI vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg (BGH, Beschluss v. 17. September 2026, Az.: I ZB 58/25, Pressemitteilung Nr. 170/2026).
Warum einzelne Farben nur schwer als Marke geschützt werden können
Grundsätzlich können auch einzelne Farben Markenschutz genießen. Bei einer abstrakten Farbmarke wird nicht ein farbiges Logo geschützt, sondern die Farbe als solche für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.
Das Problem: Verbraucher sehen in einer Farbe normalerweise zunächst ein Gestaltungsmittel und keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Deshalb fehlt einzelnen Farben häufig von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft. Besondere Umstände, die beim OBI-Orange etwas anderes nahelegen könnten, sah der BGH nicht: Im Baumarkthandel ist der Verkehr nicht daran gewöhnt, Farben als Kennzeichen zu verstehen.
Verkehrsdurchsetzung: Reicht die Bekanntheit des OBI-Orange?
Eine ursprünglich nicht unterscheidungskräftige Farbe kann trotzdem als Marke geschützt werden, wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt hat. Das bedeutet vereinfacht: Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher muss die Farbe als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.
Genau diesen Nachweis konnte OBI nach Ansicht des BGH nicht ausreichend führen. Das Gutachten aus dem Eintragungsverfahren ergab für den Anmeldezeitpunkt einen Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Ein späteres Gutachten von OBI kam auf 49,6 Prozent, ein Gegengutachten der Wettbewerber nur auf 30 Prozent. Die verbleibenden Zweifel daran, ob der Farbton tatsächlich als Herkunftshinweis auf OBI verstanden wird, gingen zulasten der Baumarktkette. Ein eigenes Gutachten musste das Gericht nicht einholen.
Relevant war dabei die Gesamtbevölkerung. Baumarktartikel seien Waren des Massenkonsums, für die grundsätzlich bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen könne.
Telekom-Magenta, Lindt-Gold und Sparkassen-Rot: Farbmarkenschutz ist möglich
Dass einzelne Farben durchaus markenrechtlich geschützt sein können, zeigen prominente Beispiele. Dazu gehört das Magenta der Deutschen Telekom, das für bestimmte Waren und Dienstleistungen markenrechtlich geschützt ist.
Auch das Sparkassen-Rot (HKS 13) genießt als abstrakte Farbmarke Schutz für Bankdienstleistungen. Der BGH bestätigte 2016, dass sich die Farbe im Bereich des Retail-Bankings als Kennzeichen der Sparkassen durchgesetzt hat (Beschluss v. 21. Juli 2016, Az.: I ZB 52/15).
Ein weiteres Beispiel ist das Gold des Lindt-Goldhasen. Hier beruht der Schutz nicht auf einer eingetragenen Farbmarke: Der BGH stellte 2021 fest, dass der konkrete Goldton aufgrund seiner Bekanntheit im Verkehr Markenschutz als sogenannte Benutzungsmarke für Schokoladenhasen erlangt hat (Urteil v. 29. Juli 2021, Az.: I ZR 139/20). Und dass Farbschutz auch gegen Nachahmer wirkt, zeigt der Streit um das Paulaner-Spezi.
Die Beispiele zeigen: Entscheidend ist nicht allein, ob eine Farbe bekannt ist. Verbraucher müssen in der Farbe einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennen.
Eine bekannte Unternehmensfarbe ist noch keine Marke
Für Unternehmen liefert die BGH-Entscheidung eine wichtige Botschaft: Eine über Jahre konsequent verwendete Unternehmensfarbe kann einen hohen Wiedererkennungswert besitzen, ohne zugleich als abstrakte Farbmarke geschützt zu sein.
Wer eine Farbe markenrechtlich absichern möchte, sollte daher frühzeitig prüfen, wie die Farbe im jeweiligen Markt wahrgenommen wird und ob sich eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung belastbar nachweisen lässt. OBI darf Orange selbstverständlich weiterhin verwenden, kann Wettbewerbern die Nutzung der Farbe auf Grundlage der gelöschten Farbmarke aber nicht exklusiv untersagen.
Kann eine einzelne Farbe als Marke geschützt werden?
Ja. Auch einzelne Farben können Markenschutz genießen. Häufig fehlt ihnen jedoch zunächst die erforderliche Unterscheidungskraft. Schutz kann dann insbesondere durch Verkehrsdurchsetzung oder Verkehrsgeltung entstehen.
Was bedeutet Verkehrsdurchsetzung?
Damit ist gemeint, dass ein eigentlich nicht ausreichend unterscheidungskräftiges Zeichen aufgrund seiner Benutzung von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.
Warum reicht die Bekanntheit von OBI nicht aus?
Entscheidend ist nicht allein, ob Verbraucher OBI und die Farbe Orange miteinander verbinden. Die Farbe selbst muss in ausreichendem Umfang als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Dies sah der BGH nicht als ausreichend nachgewiesen an.
Sind Lindt-Gold und Sparkassen-Rot Farbmarken?
Beim Sparkassen-Rot handelt es sich um eine eingetragene abstrakte Farbmarke. Beim Goldton des Lindt-Goldhasen beruht der Schutz dagegen auf einer durch Benutzung entstandenen Marke. Der BGH erkannte hierfür Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen an.
Darf OBI seine Baumärkte jetzt nicht mehr orange gestalten?
Doch. Die Entscheidung verbietet OBI die Nutzung von Orange nicht. Sie bedeutet lediglich, dass OBI den betroffenen Farbton nicht aufgrund der gelöschten Farbmarke exklusiv für sich beanspruchen kann.
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