„Bunte Farben, Retro-Vibes und ein unverwechselbarer Genuss!“ – damit wirbt die Paulaner Brauerei Gruppe für ihr Getränk Spezi. Mit den beworbenen bunten Farben möchte sie jedoch nicht nur einen „unverwechselbaren Genuss“ anpreisen, sondern auch markenrechtlichen Schutz durchsetzen.
Klage gegen Karlsberg: Farbgestaltung als Streitpunkt
Bereits vor einigen Jahren wurde das Logo der Limonade – die sog. „Fünf-Farben-Welle“ – von der Brauerei markenrechtlich geschützt. Die Münchener Brauerei klagte in der Vergangenheit bereits häufiger gegen Getränkehersteller, zuletzt gegen saarländische Konkurrenz, nämlich Karlsberg Brauerei. Diese brachte eine neue Limonade auf den Markt und Paulaner sah im Design der Karlsberg Limonade eine Verwechslungsgefahr: Die Aufmachung des Getränks enthält fünf Farben im Wellendesign, genauso wie die Aufmachung der Paulaner Spezi. Die Karlsberg Brauerei hatte eingewandt, dass Limonaden häufig über eine farbenfrohe Aufmachung verfügen, zudem handele es sich lediglich um einen dekorativen Hintergrund und nicht um einen Herkunftshinweis.
Gericht: Farbwahl kann Herkunftshinweis sein
Die Zivilkammer des Münchener Landgerichtes überzeugte dies nicht (Urteil vom 25.03.2025, Az.: 33 O 14937/23). Sie gab der Klägerin Recht und untersagte der Karlsberg Brauerei die Nutzung der farblichen Aufmachung ihrer Limonade. Die Richter waren der Überzeugung, dass die Aufmachung der Karlsberg Limonade nicht nur einen dekorativen Hintergrund aufzeigt, sondern damit auch einen Herkunftshinweis enthält.
Der herkunftshinweisende Gebrauch kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben: Ungewöhnliche Farbgebung, Umfang, Position und viele mehr. Wichtig ist, dass die Verkehrskreise entweder daran gewöhnt sind, dass Farben in dem gegenständlichen Warenbereich als Herkunftshinweis verwendet werden oder dass die Farbe in der angegriffenen Gestaltung so auffällig ist, dass sie vom Publikum als Kennzeichnungsmittel wahrgenommen wird. Dies bejahte das Gericht im vorliegenden Fall: Die farbliche Aufmachung der Karlsberg Limonade nehme einen Großteil der Produktverpackung ein. Die Aufmachung werde auf dem gesamten Etikett eingesetzt und untermalt nicht lediglich die weiteren Kennzeichen der Beklagten.