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Bösgläubige Markenanmeldung: DPMA weist auf Anstieg der Fallzahlen hin

Der BGH schärft die Maßstäbe für bösgläubige Anmeldungen — und das DPMA legt mit einem Hinweis nach.

Bösgläubige Markenanmeldungen stehen seit dem Frühjahr 2026 doppelt im Fokus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Testarossa“ vom 11. September 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine eingetragene Marke wegen Bösgläubigkeit gelöscht werden kann. Kurz darauf hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit seinem Hinweis vom 11. Februar 2026 öffentlich gemacht, dass es bereits im Eintragungsverfahren verstärkt auf eben dieses absolute Schutzhindernis achtet. Beide Entwicklungen zusammen markieren einen spürbaren Tonwechsel im Markenrecht — und sind für jedes Unternehmen mit eigenen Kennzeichen interessant.

Der BGH-Beschluss „Testarossa“ — Schädigungs- und Behinderungsabsicht im Kern

Im Verfahren I ZB 6/25 ging es um die deutsche Wortmarke „Testa Rossa“, die ein Unternehmer aus der Spielzeug- und Modellauto-Branche im Jahr 2013 angemeldet hatte. Die italienische Sportwagenherstellerin Ferrari sah darin eine bösgläubige Anmeldung im Anschluss an ihre langjährige Bezeichnung „Testarossa“ und beantragte die Löschung wegen § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG.

Der I. Zivilsenat hat die Maßstäbe in drei Linien geschärft. Erstens setzt eine Bösgläubigkeit eine konkrete Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders im Anmeldezeitpunkt voraus. Ein Bezug auf ein bestimmtes Drittunternehmen ist nicht zwingend — die Absicht kann sich auch gegen einen Markt oder ein Marktsegment richten. Zweitens reicht das bloße Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses — etwa einer älteren, ähnlichen Marke — für sich genommen nicht aus. Die Nähe zu einem bekannten älteren Zeichen kann aber in der Gesamtschau eines von mehreren Indizien sein. Drittens muss der Antragsteller einer Löschung wegen Bösgläubigkeit schlüssige und übereinstimmende Indizien vortragen. Sind diese geeignet, die Redlichkeitsvermutung des Anmelders zu erschüttern, schlägt die Darlegungslast um: Der Markeninhaber muss dann seine Anmeldemotive nachvollziehbar offenlegen und plausibel machen, welche wirtschaftliche Logik hinter der Anmeldung stand.

Die Entscheidung legt die Hürde für eine Bösgläubigkeitslöschung damit hoch, gibt Angreifern aber zugleich einen klaren Weg an die Hand. Und sie stellt Markeninhaber unter Begründungsdruck, sobald greifbare Anhaltspunkte für ein zweckwidriges Motiv im Raum stehen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG — die Marke als Herkunftshinweis

Hintergrund der Diskussion ist die Funktion der Marke. Sie soll Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheidbar machen — ein betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts. Wer eine Marke anmeldet, ohne ihr diese Funktion zuzuweisen, sondern primär, um Wettbewerber zu blockieren, unter Druck zu setzen oder finanziell auszunutzen, handelt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BGH bösgläubig.

§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG fasst diese Wertung als absolutes Schutzhindernis. Das ist mehr als eine Formalie. Absolute Schutzhindernisse prüft das Amt — anders als relative Schutzhindernisse — von Amts wegen mit. Eine bösgläubige Anmeldung kann das DPMA also bereits im Eintragungsverfahren zurückweisen, ohne dass der betroffene Wettbewerber Widerspruch einlegt. Im EU-Markenrecht findet sich die gleiche Wertung in Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV — dort allerdings ausschließlich als Nichtigkeitsgrund nach Eintragung, nicht als Vorabprüfung des EUIPO.

Der DPMA-Hinweis vom 11. Februar 2026 — KI und Online-Plattformen als Treiber

Genau auf diese Vorabprüfung zielt der Hinweis des DPMA. Das Amt beobachtet seit Mitte 2025 einen Anstieg von Markenanmeldungen, bei denen die Redlichkeit zweifelhaft erscheint. Die Anmelder verwendeten die Marken nach Einschätzung des Amtes nicht als betriebliche Herkunftshinweise, sondern zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes — etwa, indem sie Zeichen anmelden, die Dritte bereits erfolgreich am Markt nutzen, ohne sie selbst registriert zu haben.

Das DPMA benennt zwei Treiber. Zum einen lassen sich mit Anwendungen der Künstlichen Intelligenz nicht registrierte Marken im Markt mittlerweile sehr leicht aufspüren. Zum anderen bieten manche Online-Verkaufsplattformen Inhabern eingetragener Marken hocheffiziente Blockademechanismen: Wer seine Marke in der Plattform registriert, kann auch berechtigte Dritte automatisiert von der Nutzung ausschließen lassen. Bis sich die Betroffenen wehren können, sind attraktive Verkaufszeitfenster oft längst geschlossen.

Bevor das Amt eine Markenanmeldung wegen Bösgläubigkeit zurückweist, gibt es dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme. Redliche Anmelder können den Verdacht mit Argumenten und Belegen für ihre Absichten ausräumen. Das DPMA nimmt Hinweise auf bösgläubige Aktivitäten zudem als sogenannte „Bemerkung Dritter“ entgegen — unter Nennung des betroffenen Aktenzeichens und ohne dass die hinweisgebende Person selbst Partei des Verfahrens wird.

Was Unternehmen aus beiden Entwicklungen ableiten sollten

Praktisch zusammengeführt ergeben sich vier Linien für die eigene Markenstrategie.

Erstens lohnt sich die eigene Anmeldung. Wer ein Zeichen erfolgreich am Markt nutzt, sollte seine Registrierung nicht aufschieben. Neben dem klassischen Verfahren bietet das DPMA für zeitkritische Anlässe das Fast-Track-Verfahren an, das eine Eintragung in der Regel innerhalb weniger Monate ermöglicht.

Zweitens ist eine Beobachtung der Register sinnvoll. DPMAregister und insbesondere der DPMA-Kurier zeigen Anmeldungen Dritter, die das eigene Zeichen oder verwechslungsfähige Varianten betreffen. Wer regelmäßig hineinschaut oder ein automatisches Monitoring laufen lässt, erfährt frühzeitig von problematischen Anmeldungen.

Drittens ist die Bemerkung Dritter ein wirksames Werkzeug. Sobald ein bösgläubiger Anmeldeversuch erkennbar ist, kann ein kurzer, sachlicher Hinweis an das Amt — unter Nennung des Aktenzeichens und mit Belegen für die eigene Marktpräsenz — die Prüfung des DPMA anstoßen, ohne dass formell ein Widerspruchsverfahren eingeleitet wird. Das schont Ressourcen und nutzt die Vorabprüfung.

Viertens bleibt nach erfolgter Eintragung das Löschungsverfahren. Hier setzt die Testarossa-Linie des BGH den Maßstab: Wer schlüssige Indizien für eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Markeninhabers vorträgt, kann die Redlichkeitsvermutung erschüttern und den Markeninhaber zur Offenlegung seiner Anmeldemotive zwingen.

Wer auf einer Online-Verkaufsplattform durch eine bösgläubige Sperrmarke akut blockiert wird, sollte beide Spuren parallel verfolgen: gegen die Plattformsperre unmittelbar vorgehen und das markenrechtliche Vorgehen — Bemerkung Dritter im laufenden Verfahren oder Löschungsantrag bei eingetragenen Marken — zugleich anstoßen. Das schließt die Lücken, die das System sonst Spekulanten offenlässt.

Welche Stolperfallen im Markenrecht Unternehmen darüber hinaus kennen sollten, haben wir an anderer Stelle ausführlich dargestellt.

Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?

Eine Markenanmeldung gilt als bösgläubig, wenn der Anmelder die Marke nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verwenden möchte, sondern primär dazu, Dritte zu schädigen oder zu blockieren. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG fasst diese Bewertung als absolutes Schutzhindernis.

Welche Indizien sind nötig, um eine Marke wegen Bösgläubigkeit zu löschen?

Nach der BGH-Entscheidung „Testarossa“ muss der Antragsteller schlüssige und übereinstimmende Indizien für eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Markeninhabers im Anmeldezeitpunkt vortragen. Sind diese Indizien geeignet, die Redlichkeitsvermutung zu erschüttern, muss der Markeninhaber seine Anmeldemotive offenlegen.

Was ist eine „Bemerkung Dritter“ beim DPMA?

Mit einer Bemerkung Dritter kann jede Person das DPMA im laufenden Eintragungsverfahren auf einen Umstand hinweisen, der gegen die Eintragung der Marke spricht. Die hinweisgebende Person wird nicht selbst Verfahrensbeteiligte — die Bemerkung ist aber ein einfaches und kostenfreies Mittel, um die Vorabprüfung des Amtes anzustoßen.

Reicht das DPMAregister oder brauche ich den DPMA-Kurier?

Das DPMAregister erlaubt eine manuelle Recherche und ist für gelegentliche Stichproben geeignet. Der DPMA-Kurier benachrichtigt automatisch über Anmeldungen oder Eintragungen, die ein zuvor definiertes Suchprofil treffen. Wer eine eigene Marke aktiv am Markt führt, fährt mit dem DPMA-Kurier deutlich risikoärmer.

Was tun, wenn meine Marke auf einer Online-Plattform durch eine bösgläubige Sperrmarke blockiert wird?

In dieser Konstellation sollten Sie beide Spuren parallel verfolgen: gegen die Plattform-Sperre unmittelbar vorgehen und parallel beim DPMA eine Bemerkung Dritter — bei noch laufender Anmeldung — oder einen Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit — bei bereits eingetragener Marke — anstoßen.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Florian Becker

Rechtsanwalt

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