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Haushaltsausnahme der DSGVO: Wann private Chats und Videoaufnahmen keine Privatsache mehr sind

Gilt die DSGVO für weitergeleitete Chats und Kameras in der Küche? Der BGH fragt den EuGH nach der Haushaltsausnahme.

Gilt die DSGVO auch, wenn Privatpersonen Chatnachrichten weiterleiten oder Familienmitglieder in den eigenen vier Wänden filmen? Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof hierzu gleich in zwei Verfahren grundlegende Fragen vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO und damit die Frage, wo privates Handeln endet und Datenschutzrecht beginnt.

Was bedeutet die Haushaltsausnahme der DSGVO?

Grundsätzlich gilt die Datenschutz-Grundverordnung für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, auch durch Privatpersonen. Eine wichtige Ausnahme enthält jedoch Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO: Verarbeitet eine Privatperson Daten ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, findet die DSGVO keine Anwendung.

Wo genau die Grenze verläuft, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Der BGH hat deshalb zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung dieser Ausnahme vorgelegt (BGH, Beschlüsse v. 17. September 2026, Az.: I ZR 256/25 und I ZR 289/25, Pressemitteilung Nr. 169/2026).

Private Chatnachrichten werden an den Arbeitgeber weitergeleitet

Im ersten Fall hatten sich zwei befreundete Frauen über einen Messenger vertraulich über die Arztpraxis ausgetauscht, in der eine von ihnen beschäftigt war. Nach einem Streit leitete die andere Frau die Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis weiter. Anschließend wurde der Arbeitnehmerin gekündigt. Sie verlangt von ihrer früheren Freundin unter anderem eine Geldentschädigung von 7.500 Euro.

Das OLG Frankfurt am Main sah in der Weiterleitung noch eine persönliche Tätigkeit und hielt die DSGVO deshalb für nicht anwendbar (Urteil v. 27. November 2025, Az.: 6 U 361/24). Der BGH möchte nun vom EuGH insbesondere wissen, ob die Haushaltsausnahme auch dann greifen kann, wenn die Datenverarbeitung zwar nichts mit der eigenen beruflichen Tätigkeit zu tun hat, aber gezielt Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit einer anderen Person haben soll.

Heimliche Videoaufnahmen in der eigenen Wohnküche

Das zweite Verfahren betrifft einen Familienstreit. Eine Tochter und ihr Ehemann hatten in ihrer Wohnküche eine Kamera installiert. Dabei wurde auch die Mutter aufgenommen, die im selben Haus lebte und die Küche betreten durfte. Im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Diebstahls gab die Tochter Videoaufnahmen an die Polizei weiter.

Auch hier hielt die Vorinstanz, das OLG Celle, die Haushaltsausnahme für anwendbar (Urteil v. 10. April 2025, Az.: 5 U 331/24). Der EuGH soll nun unter anderem klären, ob es für eine „familiäre“ Tätigkeit einen bestimmten räumlichen oder persönlichen Bezug zum eigenen Haushalt geben muss. Wie deutsche Gerichte private Kameras bisher beurteilen, zeigt etwa der Fall einer Videoüberwachung durch den Nachbarn.

Entscheidet auch der Zweck der Datenverarbeitung?

Eine zentrale Frage beider Verfahren lautet: Kommt es nur darauf an, wo und durch wen Daten verarbeitet werden, oder auch darauf, zu welchem Zweck dies geschieht?

Der BGH möchte außerdem wissen, ob bereits bei der Prüfung der Haushaltsausnahme die betroffenen Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssen. Im Fall der Videoaufnahmen geht es darüber hinaus um Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und um die Frage, ob rechtswidrig erhobene Daten später noch rechtmäßig weitergegeben werden können.

„Privat“ bedeutet nicht automatisch DSGVO-frei

Die beiden Verfahren zeigen, dass die Grenze zwischen rein privatem Handeln und datenschutzrechtlich relevanter Datenverarbeitung schnell überschritten sein kann. Besonders sensibel wird es, wenn private Nachrichten oder Aufnahmen gezielt an Arbeitgeber, Behörden oder andere Dritte weitergegeben werden. Dass schon der alltägliche Umgang mit Messengern datenschutzrechtliche Fragen aufwirft, ist nicht neu; wir hatten das bereits bei der Nutzung von WhatsApp beschrieben.

Eine endgültige Antwort gibt es bislang nicht. Der EuGH muss nun zunächst die Reichweite der Haushaltsausnahme bestimmen. Erst danach kann der BGH über die beiden konkreten Fälle entscheiden.

Was ist die Haushaltsausnahme der DSGVO?

Sie nimmt Datenverarbeitungen durch Privatpersonen von der DSGVO aus, wenn diese ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dienen.

Darf ich private Chatnachrichten an andere Personen weiterleiten?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ob die DSGVO greift, kann insbesondere davon abhängen, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck Nachrichten weitergegeben werden. Genau diese Abgrenzung soll der EuGH nun näher klären.

Gilt die DSGVO bei Videoaufnahmen in der eigenen Wohnung?

Nicht zwingend. Rein private Aufnahmen können unter die Haushaltsausnahme fallen. Werden jedoch andere Personen erfasst und die Aufnahmen anschließend weitergegeben, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Hat der EuGH bereits entschieden?

Nein. Der BGH hat die beiden Verfahren am 17. September 2026 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt.

Warum ist die Entscheidung für Privatpersonen wichtig?

Der EuGH kann klarstellen, ab wann der Umgang mit Daten aus privaten Chats, Kameras oder anderen digitalen Anwendungen nicht mehr als rein persönliche Tätigkeit gilt und damit die Vorgaben der DSGVO zu beachten sind.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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