Wer Texte, Bilder oder andere kreative Inhalte für KI-Training und KI-Anwendungen nutzen möchte, sollte die erforderlichen Rechte präzise regeln. Das Landgericht München I hat der Süddeutschen Zeitung untersagt, mehrere Klauseln gegenüber freien Journalistinnen und Journalisten zu verwenden (LG München I, Urteil, Az.: 42 O 5002/25). Die Entscheidung ist besonders für Verlage, Agenturen, Unternehmen und freie Kreative relevant.
Streit um KI-Rechte bei der Süddeutschen Zeitung
Ausgangspunkt war ein sogenannter „Autoren-Rechtebrief“ für freie Journalistinnen und Journalisten. Dagegen klagten der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und ver.di. Verbände dürfen unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 1 Unterlassungsklagengesetz gerichtlich angreifen, ohne dass einzelne Betroffene selbst klagen müssen.
Die Vertragsbedingungen sahen weitreichende Nutzungsrechte vor. Diese sollten unter anderem die Verwendung journalistischer Inhalte für KI-Training und KI-Anwendungen ermöglichen. Daneben enthielten sie Regelungen zur Herausgabe von Recherchematerial sowie zum KI-Einsatz durch die Autoren.
Das Landgericht München I gab den Verbänden in erster Instanz in wesentlichen Punkten recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Urteilsgründe sind bislang nicht veröffentlicht, bekannt ist die Entscheidung aus den Mitteilungen der klagenden Verbände.
Warum die KI-Klauseln problematisch waren
Maßstab ist das AGB-Recht: Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Besonders kritisch bewertete das Gericht die Regelungen zur Rechteübertragung. Danach sollten Rechte unter anderem auch an „Fakten, Geschehnisse, Unternehmen, Personen“ und gegebenenfalls an Rechercheunterlagen eingeräumt werden.
Für die freien Autoren war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend erkennbar, wann und in welchem Umfang sie dem Verlag Rechte einräumen sollten. Die Klausel war deshalb intransparent.
Das wirkte sich auch auf weitere Bestimmungen aus. Regelungen zum KI-Training, zu KI-Anwendungen, Bearbeitungsrechten und zur Weitergabe von Rechten an Dritte bauten auf dieser Klausel auf und sind nach den veröffentlichten Informationen ebenfalls unwirksam.
Auch umfassende Prompt-Protokolle gingen zu weit
Die Verträge verpflichteten die Autoren außerdem dazu, ihren eigenen KI-Einsatz umfangreich offenzulegen. Vorgesehen waren Prompting-Protokolle für jeden KI-Einsatz, ohne zeitliche oder inhaltliche Begrenzung.
Auch diese Regelung beanstandete das LG München I. Eine so weitreichende Pflicht benachteiligt freie Journalistinnen und Journalisten nach Auffassung des Gerichts unangemessen.
Was Verlage, Agenturen und Unternehmen jetzt prüfen sollten
Die Entscheidung betrifft nicht nur Medienhäuser. Auch Agenturen, Marketingabteilungen und andere Unternehmen lassen sich regelmäßig Nutzungsrechte an Texten, Fotos, Grafiken oder Videos einräumen. Ob KI-Training mit geschützten Werken auch ohne Vertrag zulässig ist, ist eine eigene Frage, die derzeit den Bundesgerichtshof beschäftigt. Mehr dazu in unserem Beitrag „KI-Training und Urheberrecht: Darf KI mit geschützten Fotos trainiert werden?“.
Wer solche Inhalte künftig für KI-Zwecke nutzen möchte, sollte insbesondere prüfen:
- Welche Inhalte dürfen für KI eingesetzt werden? Pauschale Formulierungen sind riskant. Der Vertrag sollte möglichst genau bestimmen, welche Werke und Materialien betroffen sind.
- Welche KI-Nutzung ist erlaubt? Es sollte klar geregelt werden, ob Inhalte beispielsweise für internes KI-Training, externe Modelle, automatisierte Bearbeitungen oder die Erstellung neuer Inhalte verwendet werden dürfen.
- Dürfen Rechte weitergegeben werden? Soll ein externer KI-Anbieter die Inhalte erhalten, sollte auch diese Weitergabe transparent geregelt sein.
Was freie Autoren und Kreative beachten sollten
Auch freie Journalisten, Fotografen, Designer und andere Kreative sollten neue Verträge nicht nur auf klassische Nutzungsrechte prüfen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Klauseln zu KI-Training, Bearbeitung, Weiterlizenzierung, Recherchematerial und Prompt-Dokumentation. Unklare Formulierungen können dazu führen, dass weitreichendere Rechte übertragen werden sollen, als auf den ersten Blick erkennbar ist.
KI-Nutzung gehört ausdrücklich in den Vertrag
Die Entscheidung zeigt vor allem: KI-Rechte sollten nicht beiläufig in allgemeinen Nutzungsrechtsklauseln versteckt werden. Je neuer und weitreichender eine Nutzungsmöglichkeit ist, desto wichtiger sind klare und verständliche Vereinbarungen. Dafür spricht auch die urheberrechtliche Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG: Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt der Vertragszweck, welche Rechte eingeräumt sind.
Für Unternehmen bedeutet das, bestehende Vertragsmuster und AGB auf KI-Klauseln zu überprüfen. Kreative sollten umgekehrt genau prüfen, welche Rechte sie tatsächlich abgeben. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Das LG München I hat sich zuletzt mehrfach mit KI und Urheberrecht befasst, etwa im Verfahren GEMA gegen Suno.
Wie Unternehmen KI-generierte Bilder rechtssicher einsetzen, besprechen wir in unserer Kaffeerecht-Folge „KI-Bilder rechtssicher nutzen: aber wie?“.
Sind KI-Klauseln in Verträgen generell unwirksam?
Nein. Nach den bisher bekannten Informationen hat das LG München I die Einräumung von Rechten für KI-Zwecke nicht grundsätzlich beanstandet. Die KI-Klauseln scheiterten, weil sie auf einer intransparenten Rechteklausel aufbauten. Entscheidend ist die konkrete Formulierung.
Was sollten Unternehmen bei neuen KI-Klauseln regeln?
Insbesondere die betroffenen Inhalte, den konkreten KI-Nutzungszweck, Bearbeitungsrechte und eine mögliche Weitergabe an Dritte.
Worauf sollten freie Kreative besonders achten?
Auf Klauseln zu KI-Training, Weiterlizenzierung, Recherchematerial, Bearbeitungen und Pflichten zur Offenlegung des eigenen KI-Einsatzes.
Müssen Kreative ihre Prompts offenlegen?
Nicht unbegrenzt. Das LG München I beanstandete die im konkreten Fall vorgesehene Pflicht, für jeden KI-Einsatz zeitlich und inhaltlich unbeschränkt Prompting-Protokolle vorzulegen.
Ist die Entscheidung bereits rechtskräftig?
Nein. Das Urteil des LG München I im Verfahren 42 O 5002/25 ist noch nicht rechtskräftig.
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