Wem gehört, was Mitarbeiter erschaffen? Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Die angestellte Anwältin schreibt einen Blogbeitrag, der Entwickler programmiert die Software, der Monteur steht im Imagefilm: Wem gehört, was im Job entstanden ist? Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass alles ihnen gehört. Das Urheberrecht sieht es anders.
Wir erklären die Grundregel des § 43 UrhG, nach der der Mitarbeiter Urheber bleibt und der Arbeitgeber Nutzungsrechte nur im Umfang des Betriebszwecks erhält, die drei Werkarten Pflichtwerk, freiwilliges Werk und freies Werk, die Ausnahme für Software in § 69b UrhG und die Frage, wann es über das Gehalt hinaus Geld gibt, mit einem Einschub zu Arbeitnehmererfindungen und zum Fairnessausgleich nach § 32a UrhG. Im zweiten Teil geht es um das Mitarbeiterfoto nach dem Ausscheiden: Das Bundesarbeitsgericht ließ einen Imagefilm stehen (8 AZR 1011/13), das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach einem Ex-Mitarbeiter 10.000 Euro zu (3 Sa 33/22). Der Unterschied liegt in der Einwilligung.
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