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Bußgelderlass des Datenschutzbeauftragten bestätigt. Schufa-Konkurrent Bürgel muss 15.000 Euro Bußgeld wegen Geoscoring zahlen.
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. März 2017 (Az.: 233 OWi 12/17) den Erlass des Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar bestätigt. Danach muss der Schufa-Konkurrent Bürgel aufgrund eines Datenschutzverstoßes 15.000 Euro Bußgeld zahlen.
Das Hamburger Unternehmen „Bürgel Wirtschaftsinformationen“ hatte auf eine Bonitätsanfrage einer Online-Firma hin dieser – allein anhand der Wohnanschrift einer Kundin – deren Scorewert übermittelt. Dem Unternehmen aus Hamburg lagen keinerlei Auskünfte über die Kundin vor. Dennoch ermittelte Bürgel ihren Scorewert einzig und alleine über die Wohnanschrift. Nach dieser Geoscoring-Methode wird die Bonität nur aus der Zahlungsmoral der Nachbarn hergeleitet.
Seit einer Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im April 2010 ist ein solches Vorgehen allerdings untersagt. § 28b BDSG besagt, dass eine Bonitätsberechnung ausschließlich auf Grundlage der Anschriftendaten unzulässig sei (sogenanntes Geoscoring).
§ 28b BDSG„Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn […]3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden […].“
§ 28b BDSG
„Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn
3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sah in dem Vorgehen von Bürgel einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung von Scoring-Werten bei der Prüfung der Bonität. Bürgel habe die Kreditwürdigkeit der Kundin allein auf Grundlage von Geoscoring errechnet, und keinerlei personenbezogener Daten in die Berechnung mit einbezogen.
Als Einwand brachte das Unternehmen entgegen, dass sie der Online-Firma mitgeteilt habe, dass die Kundin dem Unternehmen nicht bekannt sei. Also wurden auch gar keine persönlichen Daten übermittelt. Allerdings überzeugte dieser Einwand weder den Datenschutzbeauftragten, noch das Hamburger Amtsgericht (Beschluss v. 16.03.2017, Az.: 233 OWi 12/17). Das Unternehmen habe rechtswidrig die personenbezogenen Daten mit einem rechtswidrig errechneten Scoringwert verbunden. Allein dies begründe einen Datenschutzverstoß.
Die Beschwerde Bürgels aufgrund des Geoscoring-Verstoßes wird wohl keinen großen Erfolg haben. Laut Caspar sei
das Urteil des Amtsgerichts konsequent und entspreche den klaren gesetzlichen Vorgaben, die auch künftig weiterhin gelten werden. Die Datenschutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 den Bußgeldrahmen um ein Vielfaches erhöhen. Es ist insoweit zu erwarten, dass durch die weit wirksamere Abschreckung derartige Verfahren in Zukunft nicht mehr zu führen sind.
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