Nutzungsrechte und Lizenzverträge gestalten

Das Urheberrecht selbst können Sie nicht übertragen, § 29 UrhG. Übertragbar sind nur Nutzungsrechte, und was dabei nicht ausdrücklich geregelt ist, bleibt beim Urheber. Genau daran scheitern die meisten Lizenzverträge, nicht an fehlender Vergütung, sondern an fehlender Präzision.

Die Zweckübertragungslehre und was sie bedeutet

Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Rechte im Zweifel nach dem Vertragszweck. ==Wer nicht ausdrücklich aufzählt, welche Nutzungsarten eingeräumt werden, überträgt nur das, was für den erkennbaren Vertragszweck zwingend nötig ist.== Für den Lizenznehmer heißt das: Im Zweifel hat er weniger Rechte, als er glaubt. Für den Urheber heißt es: Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bleibt ihm mehr, als der Vertragspartner annimmt.

Was ein tragfähiger Lizenzvertrag regelt

  • Einfach oder ausschließlich, § 31 Abs. 2 und 3 UrhG. Das einfache Recht erlaubt die Nutzung, das ausschließliche schließt alle anderen aus, auch den Urheber selbst, soweit vereinbart.
  • Nutzungsarten im Einzelnen. Print, online, Social Media, App, Bewegtbild, interne oder externe Verwendung. Jede Art gesondert benennen.
  • Räumlich, zeitlich, inhaltlich, § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Gebiet, Laufzeit und sachliche Grenzen.
  • Bearbeitung, § 23 UrhG. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist die Veröffentlichung einer Bearbeitung heikel.
  • Unterlizenzen und Übertragung, § 34, § 35 UrhG. Beide bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.
  • Urhebernennung, § 13 UrhG. Ob, wo und wie genannt wird. Ein vollständiger Verzicht ist nur begrenzt wirksam.
  • Vergütung. Pauschal, nutzungsabhängig oder gestaffelt, und was bei einer Ausweitung gilt.
  • Rückruf und Kündigung. §§ 41, 42 UrhG geben dem Urheber Rückrufrechte bei Nichtausübung und gewandelter Überzeugung.

Unbekannte Nutzungsarten und die Zukunft

Verträge über noch unbekannte Nutzungsarten sind nach § 31a UrhG möglich, bedürfen aber der Schriftform und geben dem Urheber ein Widerrufsrecht. Praktisch relevant ist das derzeit vor allem bei der Frage, ob Werke für das Training von KI-Systemen genutzt werden dürfen. Ältere Verträge decken das regelmäßig nicht ab, weshalb wir diese Nutzung ausdrücklich regeln, in beide Richtungen.

Wir gestalten Lizenzverträge für Urheber ebenso wie für Unternehmen, die Rechte einkaufen. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?

Das einfache Recht erlaubt Ihnen die Nutzung, der Urheber darf dieselben Rechte weiteren Personen einräumen. Das ausschließliche Recht schließt andere aus und kann sogar den Urheber selbst binden. Für Kampagnenmotive ist die Ausschließlichkeit meist entscheidend.

Wir haben nichts Schriftliches. Gilt der Vertrag trotzdem?

Ein Lizenzvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Streitig wird dann aber der Umfang, und nach § 31 Abs. 5 UrhG geht der Zweifel zulasten des Nutzers. Ausnahme: Rechte an unbekannten Nutzungsarten bedürfen der Schriftform.

Darf ich das Werk bearbeiten?

Nur wenn der Vertrag es erlaubt. Zuschnitt, Kürzung, Farbänderung oder Vertonung können bereits Bearbeitungen sein. Bei fehlender Regelung ist Vorsicht geboten.

Kann ich Rechte an meine Tochtergesellschaft weitergeben?

Die Übertragung des Nutzungsrechts und die Einräumung von Unterlizenzen bedürfen nach §§ 34, 35 UrhG grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Konzernklauseln sollten deshalb ausdrücklich vereinbart werden.

Was bedeutet Buy-out genau?

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und wird unterschiedlich verwendet. Er ersetzt keine Aufzählung der Nutzungsarten. Im Streit wird nicht das Etikett ausgelegt, sondern was konkret vereinbart wurde.

Kann der Urheber später mehr Geld verlangen?

Ja, unter den Voraussetzungen der §§ 32, 32a UrhG. Besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Erträgen, kommt eine Anpassung in Betracht. Eine Pauschalvergütung schließt das nicht aus.

Deckt mein alter Vertrag die Nutzung für KI-Training ab?

In aller Regel nicht. Wer Werke für das Training nutzen oder dies untersagen will, sollte das ausdrücklich regeln, und zwar getrennt von der übrigen Rechteeinräumung.

Was passiert bei Insolvenz des Lizenznehmers?

Das hängt von der Ausgestaltung ab. Ausschließliche Lizenzen ohne Rückfallklausel können in die Masse fallen. Eine Regelung zum Rückfall der Rechte gehört deshalb in jeden Vertrag von einigem Wert.

Passend zum Thema