Widerspruch & Löschung von Marken

Sie wollen Widerspruch einlegen oder eine Marke löschen lassen?

Wenn Sie feststellen, dass eine eingetragene Marke Ihre eigenen Markenrechte verletzt, ist ein Widerspruch oft die beste Option. Oder Sie möchten eine fremde Marke, die Ihre Rechte verletzt, aus dem Register löschen lassen? Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Marke den bestmöglichen Schutz erhält. Mit unserer umfassenden Erfahrung im Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem DPMA und EUIPO stehen wir an Ihrer Seite.
 
Lassen Sie uns eine Anfrage zukommen und wir melden uns mit einem Vorschlag zur Vorgehensweise bei Ihnen.

Jemand hat Widerspruch gegen Ihre Marke eingelegt?

Wurde gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch eingelegt oder hat jemand die Löschung beantragt? Wir stehen Ihnen als erfahrene Anwältinnen und Anwälte im Markenrecht zur Seite und verteidigen Ihre Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Gemeinsam analysieren wir die Erfolgsaussichten Ihres Falls und entwickeln die optimale Strategie.
 
Schildern Sie uns in kurzen Worten Ihr Anliegen und laden Sie bereits vorliegende Dokumente hoch. Wir sehen uns die Sache an und melden uns mit einem Vorschlag zur Vorgehensweise bei Ihnen. Durch Ihre Anfrage entstehen noch keine Kosten.

FAQ zu Widerspruch und Löschung

Ein Widerspruchsverfahren wird eingeleitet, wenn jemand der Meinung ist, dass eine neu eingetragene Marke mit einer bereits bestehenden Marke verwechselt werden kann. Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der neuen Marke beim DPMA oder EUIPO eingelegt werden.

Zunächst wird der Widerspruch schriftlich eingereicht. Anschließend prüfen die Behörden die Begründungen des Widersprechenden und geben der Gegenseite die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es folgt eine rechtliche Prüfung, und am Ende entscheidet die Behörde, ob der Widerspruch Erfolg hat oder zurückgewiesen wird.

Ein Löschungsverfahren wird beantragt, wenn der Antragsteller der Auffassung ist, dass eine Marke zu Unrecht eingetragen wurde. Gründe für eine Löschung können fehlende Unterscheidungskraft der Marke, Täuschung des Publikums oder die Nichtbenutzung der Marke sein. Auch Verstöße gegen ältere Markenrechte können zu einem Löschungsantrag führen.

Ein Löschungsantrag kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden, solange keine Verjährung oder andere Ausschlussfristen vorliegen. Bei der Löschung wegen Nichtbenutzung kann der Antrag nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung gestellt werden.

Ja, sowohl Widerspruchs- als auch Löschungsverfahren verursachen Kosten. Dazu gehören Verwaltungsgebühren der zuständigen Behörden sowie Anwaltskosten. Bei uns erhalten Sie von Anfang an eine transparente Kostenaufstellung, sodass Sie genau wissen, was auf Sie zukommt. Durch Ihre Anfrage entstehen noch keine Kosten.