Widerspruch & Löschung von Marken
Sie wollen Widerspruch einlegen oder eine Marke löschen lassen?
Jemand hat Widerspruch gegen Ihre Marke eingelegt?
FAQ zu Widerspruch und Löschung
1. Was ist ein Widerspruchsverfahren und wann kann es eingeleitet werden?
Ein Widerspruchsverfahren wird eingeleitet, wenn jemand der Meinung ist, dass eine neu eingetragene Marke mit einer bereits bestehenden Marke verwechselt werden kann. Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der neuen Marke beim DPMA oder EUIPO eingelegt werden.
2. Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab?
Zunächst wird der Widerspruch schriftlich eingereicht. Anschließend prüfen die Behörden die Begründungen des Widersprechenden und geben der Gegenseite die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es folgt eine rechtliche Prüfung, und am Ende entscheidet die Behörde, ob der Widerspruch Erfolg hat oder zurückgewiesen wird.
3. Was ist ein Löschungsverfahren und in welchen Fällen kann es angewendet werden?
Ein Löschungsverfahren wird beantragt, wenn der Antragsteller der Auffassung ist, dass eine Marke zu Unrecht eingetragen wurde. Gründe für eine Löschung können fehlende Unterscheidungskraft der Marke, Täuschung des Publikums oder die Nichtbenutzung der Marke sein. Auch Verstöße gegen ältere Markenrechte können zu einem Löschungsantrag führen.
4. Welche Fristen gelten für ein Löschungsverfahren?
Ein Löschungsantrag kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden, solange keine Verjährung oder andere Ausschlussfristen vorliegen. Bei der Löschung wegen Nichtbenutzung kann der Antrag nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung gestellt werden.
5. Entstehen mir Kosten, wenn ich ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren führe?
Ja, sowohl Widerspruchs- als auch Löschungsverfahren verursachen Kosten. Dazu gehören Verwaltungsgebühren der zuständigen Behörden sowie Anwaltskosten. Bei uns erhalten Sie von Anfang an eine transparente Kostenaufstellung, sodass Sie genau wissen, was auf Sie zukommt. Durch Ihre Anfrage entstehen noch keine Kosten.