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Auch Bunte muss Schumacher eine Entschädigung zahlen

LG Hamburg: Nach einer Vielzahl von Urteilen bezüglich des Unfalls von M. Schumacher muss nun auch die „Bunte“ eine Entschädigung zahlen.
Bunte Schumacher Entschädigung
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Inhalt des Beitrags

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Berichterstattung des Gesundheitszustands von Michael Schumacher muss nicht nur die „Super Illu“ eine Entschädigung zahlen, sondern auch die „Bunte“. Dies urteilte das zuständige LG Hamburg am 5. Mai 2017 (Az.: 324 O 189/16). Die Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro stütze sich auf eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schumachers.

Berichterstattung durch „Bunte“ über Gesundheitszustand Schumachers

Die Familie des siebenmaligen Formel-1-Weltmeisters ging gegen die Berichterstattung des Magazins „Bunte“ vom 22. Dezember 2015 vor und forderte eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Euro. Mit der Schlagzeile „Es ist mehr als ein Weihnachtswunder – Michael Schumacher kann wieder gehen“ berichtete das Magazin über den Gesundheitszustand Schumachers. 

Entschädigungsanspruch Schumachers gegen die Bunte

Das Gericht sah die Schlagzeile als unwahr an und damit als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn Schumacher könne heute nicht gehen, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass er zum Zeitpunkt der Berichterstattung gehen konnte. Die schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 50.000 Euro, §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Berichterstattung auf Grundlage dürftiger Informationen

Die Informanten des Zeitschriftenmagazins „Bunte“ boten dem Berichterstatter nur dürftige Informationen. Auf Grundlagen dieser Informationen hätte nach Ansicht des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden können, dass Schumacher wieder gehen kann.

Minderung der Entschädigung aufgrund erfolgter Recherche

Positiv würdigte das LG die Tatsache, dass eine Recherche durch die „Bunte“ stattgefunden habe und dass es nachweislich einen Informanten gegeben hätte. Sonst wäre die Entschädigung womöglich noch höher ausgefallen.

Dennoch wäre es dem Magazin möglich gewesen, bei der Pressesprecherin Schumachers nachzufragen und sich dort über die Wahrheit der Information des Informanten zu versichern. Allein die Tatsache, dass diese bislang keine Angaben zum Gesundheitszustand machte, sei kein Grund dafür nicht bei dieser nachzufragen.

Die besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründete das LG Hamburg allerdings damit, dass die „Bunte“ ihre Weihnachtsausgabe mit der Schlagzeile gut bewarb – unter anderem in der Bild-Zeitung. Dadurch erreichte die Schlagzeile nicht nur typische Leser der „Bunte“ sondern darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Personen.

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