Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Werbung im Fokus

In der Welt des Wettbewerbsrechts sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung (PangVO) Schlüsselelemente, die Transparenz und Fairness im Markt gewährleisten. Dieser Artikel bietet einen prägnanten Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des UWG und der PangVO, insbesondere in Bezug auf Werbung und Preisangaben. Ziel ist es, ein klares Verständnis dieser Gesetze zu vermitteln und ihre Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher in der heutigen Wirtschaft zu beleuchten, wobei aktuelle Entwicklungen und rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden. 

Grundlegendes zu UWG und Werbung 

Im Bereich des Wettbewerbsrechts spielt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine zentrale Rolle, insbesondere in Bezug auf Werbeaktivitäten. Gemäß § 7 UWG sind geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer, einschließlich Verbraucher, unzumutbar belästigen, unzulässig. Werbung wird hierbei als eine solche geschäftliche Handlung angesehen. Speziell § 7 Abs. 1 S. 2 UWG erwähnt explizit Fälle, in denen die Werbung als unerwünscht gilt. Zusätzlich beinhaltet Absatz 2 des gleichen Paragraphen konkrete Beispiele für unzumutbare Belästigungen durch Werbung.  

Geschäftliche Handlungen sind nicht auf Werbung beschränkt. Sie umfassen auch das Verhalten einer Person im Interesse des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das unmittelbar mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren und Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags verbunden ist. Dabei kann auch das Beeinflussen potenzieller Geschäftspartner betreffend der Qualität von Konkurrenzprodukten eine Rolle spielen.  

Ein spezifisches Beispiel für Werbung, die besonderen Regelungen unterliegt, ist die E-Mail-Werbung. Diese ist gemäß § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers gestattet. Zwei richtungsweisende Urteile des OLG Hamm und des KG Berlin aus November 2022 haben wichtige Ergänzungen zum rechtlichen Rahmen der E-Mail-Werbung beigetragen. Das OLG Hamm betonte in seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer expliziten Einwilligung für personalisierte Werbung. Es stellte klar, dass Werbetreibende bei personalisierter Werbung, die intensiver in die Privatsphäre eingreift, eine deutlich erkennbare und ausdrückliche Zustimmung der Empfänger einholen müssen. Auf der anderen Seite wies das KG Berlin darauf hin, dass selbst bei einer erteilten Einwilligung die Häufigkeit des Versands von Newslettern maßgeblich ist. Die Entscheidung des KG Berlin hebt hervor, dass eine Einwilligung als unwirksam angesehen werden kann, wenn Newsletter öfter versendet werden, als es die Empfänger vernünftigerweise erwarten können. Diese Urteile unterstreichen die Komplexität und Wichtigkeit der Einhaltung spezifischer Anforderungen im Bereich der E-Mail-Werbung. 

Vorgaben zu Preisangaben – Rechtsfolgen eines Verstoßes 

Die Verbindung zwischen dem UWG und der Preisangabenverordnung (PangVO) ergibt sich aus § 3a UWG. Demnach handelt auch derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch das Marktverhalten regulieren soll und deren Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die PangVO fällt unter diese Kategorie gesetzlicher Vorschriften, weshalb ein Verstoß gegen sie gleichzeitig ein unlauteres Handeln nach dem UWG darstellt. 

Das UWG ermöglicht sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Allerdings können diese Ansprüche bei Verbrauchern betreffenden geschäftlichen Handlungen nicht von Einzelverbrauchern, sondern müssen von verbraucherschützenden Organisationen geltend gemacht werden. 

Anwendungsbereich der PangVO 

Die PangVO findet Anwendung, wenn Unternehmen gegenüber Verbrauchern sowohl online als auch im stationären Handel Waren anbieten oder unter Angabe von Preisen für Waren werben. Waren werden dabei als bewegliche körperliche Gegenstände definiert. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Dienstleistungen, Grundstücke oder rein digitale Inhalte, jedoch auf körperliche Gegenstände, die digitale Inhalte oder Dienstleistungen enthalten oder mit diesen so verbunden sind, dass sie ohne die Inhalte oder Dienstleistungen nicht nutzbar sind, wie beispielsweise IoT-Geräte.  

Zu den Waren zählen auch Wasser, Gas, Fernwärme und Elektrizität, sofern diese leitungsgebunden oder in begrenztem Volumen oder Menge verkauft werden. Die PangVO ist nicht auf den B2B-Bereich anwendbar. Ihre Pflichten umfassen Preisgegenüberstellungen und prozentuale Preisherabsetzungen. 

Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen 

Ein wichtiger Aspekt im Verbraucherschutz ist die Vermeidung von Täuschungen durch Preisnachlässe, insbesondere wenn der Preis zuvor unbemerkt erhöht wurde. Als Lösung fordert die RL (EU) 2019/2161, auch bekannt als „Omnibusrichtlinie“, die Angabe des niedrigsten vorherigen Preises.  

Gemäß § 11 PangV nF muss bei Preisermäßigungen der vorherige Verkaufs- oder Gesamtpreis angegeben werden. Dieser bezieht sich auf den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage für die betreffende Ware gefordert hat.  

Versteckte Mengenänderungen und deren Bewertung 

Shrinkflation, also die Reduzierung der Produktmenge bei gleichbleibendem Preis, stellt eine subtile Form der Preisänderung dar. Diese Praxis kann zu Verwirrung und potenzieller Täuschung der Verbraucher führen, da die tatsächlichen Kosten pro Einheit dadurch steigen. Shrinkflation ist unter bestimmten Umständen als irreführende Praxis zu bewerten, insbesondere wenn die Mengenänderung nicht deutlich kommuniziert wird. 

Schlüsselerkenntnisse: UWG & PangVO im Fokus 

Abschließend zeigt sich, dass das UWG und die PangVO entscheidende Rollen in der Sicherstellung von fairem Wettbewerb und Verbraucherschutz spielen. Für Unternehmen ist es essenziell, ihre Werbe- und Preisstrategien im Einklang mit diesen Vorschriften zu gestalten, um Risiken zu minimieren und die Marktintegrität zu fördern. Die kontinuierliche Anpassung an rechtliche Änderungen, wie bei der E-Mail-Werbung und Preisgestaltung, ist für den langfristigen Erfolg und die Einhaltung von Verbraucherschutzstandards unerlässlich. Dies trägt nicht nur zum Schutz der Verbraucher bei, sondern stärkt auch ein gerechtes Wettbewerbsumfeld. 

Shownotes

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Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Dieses Mal mit der letzten Folge für das Jahr 2023. Und am Mikrofon sind wie gewohnt Dennis Tölle und Marvin Erifei.

Heute haben wir uns nochmal ein Thema rausgesucht, das so ein bisschen auch zur Weihnachtszeit passt vielleicht. Es geht um Werbung mit dem brillanten Titel Werbung im Fokus. Wir wollen uns ein bisschen angucken, wie sieht man eigentlich Werbung aus rechtlicher Sicht. Da gibt es ja insbesondere das UWG, mit dem man sich da herangehen kann und gucken kann, ob Werbung unlauter ist oder erlaubt ist oder nicht.

Da gibt es aber auch noch Spezifika zur Preisangabenverordnung, also zu Preisangaben generell. Und das wollen wir uns heute anschauen. Ich habe Bock. Vielleicht können wir vorab noch, oder nee, das machen wir am Ende der Folge, sagen wir euch auch noch, wie lange unsere Pause sein wird.

Es wird eine Pause geben nach dieser Folge. Und ja, dann auf geht's. Ja, ich habe überlegt, ob ich noch ein Glöckchen einspiele, weihnachtlich. Habe ich aber vergessen.

Ah, okay. Insofern, ja. Ja, nee, Aufhänger tatsächlich für dieses Thema ist ja so ein bisschen die, ich möchte jetzt nicht sagen Werbeflut, aber ich sage mal die zugenommene Bewerbung von Produkten auf unterschiedlichen Wegen, die in der Weihnachtszeit ein bisschen uns immer erwartet und auch uns im Moment aktiv umgibt. Und da haben wir eben so zwei Themenpunkte rausgegriffen, die für die Hörer vielleicht interessant sind.

Eben zum einen die Frage danach, wie schaut es denn aus mit E-Mail-Werbung, die rechtliche Situation und dann die Angabe von Preisen dann ganz konkret im Angebot. Und wie du schon gesagt hast, sind die beiden Punkte oder im Wesentlichen die zwei gesetzlichen Werke, die da relevant sind, das Wettbewerbsrecht, das UWG und die Preisangabenverordnung, wobei wir dann glaube ich beim ersten Punkt uns ein bisschen aufs UWG konzentrieren können. Und zwar genau eben um die Frage, wie schaut es aus bei E-Mail-Werbung, was muss ich denn da in dem Bereich tatsächlich als Unternehmer oder als Unternehmen berücksichtigen, wenn ich mich mit E-Mail-Werbung an jemanden wende. Und das wollen wir uns als erstes anschauen.

Ja, und dann können wir eigentlich auch direkt in den ersten Themenpunkt reinspringen. Das UWG sagt, zumindest jetzt für unseren Fall relevant, sagt es in § 7 Absatz 1, dass eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig ist. Und jetzt können wir uns sozusagen viele Teile dieser Normen raussuchen und uns überlegen, was bedeutet das, was bedeutet das nicht. geschäftliche Handlung, zumindest wenn man sich den weiteren Verlauf des Paragrafen 7 sozusagen durchliest, dann merkt man, dass da ein besonderer Fall der geschäftlichen Handlung ist halt eben genau die Werbung.

Und deswegen wollen wir uns jetzt zumindest auch aus Relevanzgründen, sage ich mal, genau darauf beziehen, also auch spezifizieren, wann eigentlich Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt und damit unzulässig ist. Vielleicht nur eine kleine Sache noch, was könnten auch andere geschäftliche Handlungen sein? Ich hatte mir im Vorfeld sowas überlegt wie das Einwirken auf den Verbraucher, dass man sagt, okay, hier mein Konkurrent, der ist total schlecht und macht schlechte Produkte, qualitativ minderwertige Produkte. Das könnte auch eine geschäftliche Handlung sein, ist dann nicht Werbung, weil man ja sozusagen nicht für sein eigenes Produkt wirbt.

fällt dann aber möglicherweise auch nicht unter den Paragraph 7. Da gibt es dann andere Normen, also zum Beispiel die Unzulässigkeit von aggressiven Handlungen, geschäftlichen Handlungen. Aber das wäre vielleicht so eine andere geschäftliche Handlung. Hast du auch noch etwas dazu?

Ja, der Gesetzgeber hat sich dazu ja was überlegt und hat aufgeschrieben, was eine geschäftliche Handlung ist. Das ist zwar wie so oft eine sehr weite Formulierung, über die dann im Einzelnen auch gestritten wird. Aber letztlich alles, was ein Unternehmer oder ein Unternehmen zur Förderung seines Absatzes tut, kann man also in Grenzen, mit Ausnahmefällen etc. Aber so kann man es ein bisschen zusammenfassen.

Und natürlich ist es so, wenn ich auf einen Verbraucher einwirke mit dem Ziel, dass ich meinen Absatz erhöhe, egal in welcher Form, dann wird man das als geschäftliche Handlung klassifizieren können. Und damit unterfällt man dann eben jedenfalls begrifflich erstmal grundsätzlich diesen Vorgaben, dass man sagt, naja, im Wettbewerbsrecht gibt es eben bestimmte Vorgaben, wann ganz allgemein und sehr weit gefasst bestimmte Dinge unlauter sind, irreführend sind oder eben ganz konkret auch, und das ist dann hier ja auch so, wenn wir ganz konkrete Beispiele haben, die aufgeführt sind, wo man sagt, okay, dieses Verhalten ist unzulässig. Ja, und jetzt hat der Gesetzgeber es nicht nur dabei belassen, sozusagen zu sagen, geschäftliche Handlungen, die eine unzumutbare Belästigung darstellen, sind unzulässig, sondern hat für Werbung spezifisch auch noch gesagt, dass diese auch dann unzulässig ist, wenn der andere Marktheilnehmer, das könnten zum Beispiel wir als Verbraucher sein, diese Werbung nicht erwünschen und das sozusagen erkennbar war. Also das Unternehmen macht Werbung für ein Produkt bei einem spezifischen Marktteilnehmer, schickt beispielsweise eine E-Mail an jemanden, obwohl für das Unternehmen erkennbar war, dass dieser Marktteilnehmer nicht diese Werbung erwünscht.

Und in Absatz 2 ist der Gesetzgeber noch weiter gegangen, also ein Glück für uns sozusagen und hat noch mehr spezifiziert und hat sozusagen auch drei Regelbeispiele dafür geliefert, wann eine unzumutbare Belästigung bei Werbung vorliegt. Und dort ist halt auch so ein Fall angegeben wie der Telefonanruf ohne Einwilligung. Also ich habe irgendwo die Nummer von einer Person XY gefunden und rufe jetzt diese Person an und sage ihr, hier wollen sie meinen Drucker kaufen. Das geht erstmal nicht.

Also es muss eine Einwilligung vorliegen, es muss zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen. Also eigentlich brauchen wir eine ausdrückliche Einwilligung für den Telefonanruf. Es reicht auch mal in Ausnahmefällen sozusagen auch eine mutmaßliche Einwilligung, aber wenn gar keine Einwilligung vorliegt, dann darf ich niemanden einfach anrufen und meinen Drucker bewerben. Das ist gut, weil dann werde ich vor Anrufen geschützt.

Ja, ganz genau. Und im Bereich von E-Mail-Werbung ist es, wenn man so will, noch strenger in Anführungsstrichen. Also es ist so, auch da ist die Grundregel die, dass man irgendwie eine Einwilligung braucht. Es gibt aber auch gesetzlich, wie du schon gesagt hast, eben auch formulierte Ausnahmen, dass man sagt, okay, es gibt eben Konstellationen und damit wird so ein bisschen auch dem Interesse des Unternehmers Rechnung getragen, dass man sich ja an den Kunden wenden möchte.

Das kann man so ein bisschen vorab nehmen. Wenn ich eine Einwilligung habe zu konkreten Werbemaßnahmen etc., dann ist alles kein Problem. Natürlich kann ich mich dann werblich an den Kunden wenden. Allerdings, das muss man auch sagen, diese Fälle kommen nicht so oft vor, weil wenn ich mein Verhalten beobachte, wenn ich im Netz unterwegs bin als Verbraucher und ich kaufe irgendwas, ich melde mich irgendwo bei einem Shop neu an und stehe dann vor der Frage, hey, du akzeptierst jetzt hier unsere AGB und Datenschutzbestimmung, ja, das ist das erste Häkchen.

und dann, rechtlich korrekt wäre es, dass gesondert davon auch noch abgefragt wird, ob ich denn auch Interesse an irgendwelchen werblichen Sachen habe. Wir dürfen euch anrufen, wir dürfen die E-Mails schicken zu Produkten. Das ist der Haken, den ich nicht setze. Und weil ich natürlich keine Lust habe, ich kriege genug Spam, ich kriege genug Werbung, ich habe gar keine Lust, dass ich irgendwie noch mehr bekomme.

Das mache ich dann vielleicht ausgewählt, wenn es mich irgendwie besonders interessiert. Für Unternehmen ist es schon relativ schwierig, da eine relevante Masse rechtskonform zusammenzubekommen, die ich dann werblich ansprechen darf. Und auf diesen Punkt nehmen so ein bisschen diese Ausnahmen auch Rücksicht. Und hier befindet sich eigentlich auch, oder ja, hier sieht man auch so eine Art Schnittstelle zum Datenschutzrecht.

Also so ein Newsletter, der ja auch ein werbender Newsletter sein kann, der braucht sozusagen eine Einwilligung im Sinne des Datenschutzrechts, weil ich ja die E-Mail als personenbezogenes Datum verwende. Aber auf der anderen Seite braucht er eigentlich auch die Einwilligung im UWG. Und da haben wir glücklicherweise die Regelung bekommen, beziehungsweise in der Rechtsprechung, das hat sich so herauskristallisiert, dass die Datenschutzrechtliche Einwilligung auch eine Einwilligung im Sinne des UWG sein kann. Das heißt, ich muss nicht zwei Häkchen setzen.

Ich akzeptiere, dass meine E-Mail-Adresse dazu verwendet wird, dass mir ein Newsletter geschickt wird und dann im Zweiten, ich willige darin ein, dass mir per E-Mail Werbung geschickt wird, sondern das ist ein Häkchen oder kann zumindest ein Häkchen sein und dann ist es auch schon rechtskonform. Diese E-Mail-Werbung, klar, nicht viele stimmen darin ein, aber wenn man es tut, dann muss es halt auf der Basis einer Einwilligung geschehen. Also ich kann nicht einfach überall E-Mails hinverschicken an E-Mail-Adressen, die ich aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen habe. Ganz genau.

Und um diese Ausnahme, die ich jetzt eben angesprochen habe, einmal auch bei den Voraussetzungen beim Namen zu nennen, will ich das einmal kurz durchgehen. Und zwar, und das ist ganz wichtig, diese gesetzlichen Voraussetzungen, die da genannt sind in diesem Absatz 3, die sind kumulativ. Ja, also ich muss alle, das sind vier Punkte und diese vier Punkte müssen alle erfüllt sein, damit ich eben keine ausdrückliche Einwilligung mehr benötige, um mich werblich per E-Mail an den Kunden zu wenden. Und das fängt an mit dem Aspekt, dass ich, oder mit dem ersten Punkt, dass ich im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung seine, im gesetzlichen Wortlaut, elektronische Postadresse erhalten habe.

Das heißt, es muss also irgendeine geschäftliche Beziehung gegeben haben mit diesem Kunden, im Rahmen derer er der Kunde die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Das ist die erste Voraussetzung. Zweite Voraussetzung ist, das, was ich inhaltlich bewerbe, hängt mit dem ursprünglichen Produkt oder mit der ursprünglichen Dienstleistung zusammen. Also ich habe irgendwie einen Spiegel-Bestseller gekauft und bekomme danach Werbung für andere Spiegel-Bestseller.

Das ist ähnlich, das ist okay. Okay, dann darf der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen haben, das heißt, er darf nicht, ich sage mal, im Nachhinein zu diesem Kauf gesagt haben, ja, danke für das Produkt, aber ich möchte jetzt keine weiteren werblichen Sachen haben. Auf dieses Widerspruchsrecht muss der Kunde übrigens vorher hingewiesen werden. Und Nummer 4 ist genau dieses, dass er darauf hingewiesen hat.

Das steht da in etwas längeren Worten, aber letztlich ist es das. Ich muss ihn darauf hinweisen, dass er gesetzlich die Möglichkeit hat, auch einer solchen Werbung zu widersprechen. Und ich würde gerne bei diesem ersten Punkt nochmal einhaken, und zwar, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung diese E-Mail-Adresse erhalten hat. Da ist es nicht so, dass das ein Freifahrtschein dafür ist, zu sagen, du kaufst bei mir im Online-Shop einen Drucker, das ist heute mein Beispiel für den Tag, einen Drucker und jetzt brauche ich die E-Mail-Adresse von dir.

Einfach so. Das ist nicht so, weil um einen Drucker von A nach B zu versenden, per Post, braucht niemand eine E-Mail-Adresse. Und deswegen ist das nicht unbedingt sozusagen ein Freifahrtschein, um diese E-Mail-Adresse abzufragen und sozusagen eine gesetzliche Verpflichtung oder eine gesetzliche Möglichkeit, die E-Mail-Adresse zu erfragen. Das ist nicht so zu verstehen, aber wenn der Verbraucher, also ich jetzt als Käufer des Druckers, freiwillig meine E-Mail-Adresse im Rahmen der Bestellung sozusagen angebe, dann wäre das sozusagen ein Erhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware.

Ja, ganz genau. Vielleicht können wir auf zwei Entscheidungen hinweisen, die in diesem Zusammenhang ergangen sind. Es gibt, das muss man auch sagen, relativ viele Entscheidungen dazu, auch gerade erstinstanzliche Entscheidungen, die sich mit relativ vielen kleinen Aspekten beschäftigen. Wir haben jetzt mal zwei rausgenommen, zum einen vom OLG Hamm und zum anderen vom Kammergericht, die zwei Besonderheiten aufgreifen, die da zu berücksichtigen sind.

Vielleicht kannst du zum OLG Hamm was sagen. Ja, klar. Das Urteil ist aus dem Jahr 2022, aus dem November 2022. Wie immer, Urteile findet ihr auch dann nochmal in den Shownotes verlinkt.

welches genaue Aktenzeichen und so das war. Ulge Hamm hatte im Prinzip über die Frage zu entscheiden, wie ist es eigentlich mit dieser Einwilligung hinsichtlich personalisierter und nicht personalisierter Werbung. Also kann ich einfach eine Einwilligung abholen, die auch ausdrücklich gegeben wurde, aus der aber nicht herauskommt, dass sozusagen die Werbung auch eine personalisierte Werbung darstellen wird. Also, was ist vielleicht mit personalisierter Werbung gemeint?

ist diejenige Werbung, die sozusagen spezifisch an dich geschickt wird, also an eine Person geschickt wird, an einen Verbraucher geschickt wird, in dem auch der Name sozusagen zu erkennen ist oder auch spezifisch auf Interessen hingewiesen wird oder genutzt werden, die diesen einen Verbraucher auszeichnen im Gegensatz zu anderen Verbrauchern. Der Unterschied zu nicht personalisierter Werbung ist natürlich, dass nicht personalisierte Werbung sagt einfach nur, ach guck mal, in unserem Online-Shop gibt es gerade 10% Rabatt auf alles. Das geht dann an alle raus, die irgendwie diese Werbe-E-Mails eingewilligt haben, diese Werbe-E-Mails zu bekommen. Dadurch ist aber keine spezifische Person angesprochen und es ist auch nicht so ein, aus datenschutzrechtlicher Sicht, nicht so ein starker Eingriff in die einzelne informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Personen.

Deshalb, personalisierte Werbung ist ein höherer Eingriff in genau diese Selbstbestimmung. Und dann hat das OLG Hamm folgerichtig aus meiner Sicht gesagt, dass das Abschicken von personalisierter Werbung braucht eine eigenständige, ausdrückliche Einwilligung im Vergleich zu der nicht personalisierten Werbung. Ich kann beides in einem sozusagen erheben, also eine Einwilligung für beides, aber es muss schon explizit darauf hingewiesen werden, dass diese Einwilligung genutzt wird, um auch personalisierte Werbung zu versenden. Ja, das ist glaube ich im Wesentlichen das, was das OLG Hamm gesagt hat.

Und was das Kammergericht gesagt hat, also das Kammergericht ist das salopp gesagt das Oberlandesgericht aus Berlin, das KG Berlin. Es gibt nur ein Kammergericht in Deutschland, deswegen sagen wir immer nur KG. Aber das hat sich inhaltlich mit einer etwas, ja auch mit der Frage der Einwilligung beschäftigt, aber eben so ein bisschen mit der Frage nach dem Umfang einer Einwilligung. Und zu entscheiden war die Frage, ob eine Einwilligung, die ich erteilt habe, ausdrücklich für den Versand von Werbe-E-Mails an mich, also von Newslettern, einmal pro Woche, ob die auch dafür gilt, wenn dieser Newsletter auf einmal mehrmals die Woche kommt.

Also klassische Situation, hey, hast du Lust, irgendwie dein, unseren Newsletter einmal die Woche zu bekommen, dann kreuze hier an. Und das ist passiert. Und dann kam der aber eben sehr viel häufiger, also in höherer Frequenz, also wirklich mehrfach die Woche. Und dann war die Frage, ob diese Einwilligung dafür auch greift.

Und da hat das KG relativ streng, muss man sagen, geurteilt, dass das nicht ausreichend ist, diese Einwilligung. Wenn ich dafür einwillige, ausdrücklich, dass ich einmal pro Woche ein Newsletter bekomme, dann ist das nicht der Freifahrtschein dafür, dass ich, ich würde sagen, unendlich viele Newsletter bekomme, aber in dann doch abweichend hoher Frequenz diese werblichen Nachrichten bekomme. Und das ist dann natürlich immer eine Frage, wie formuliere ich diese Einwilligung, wenn ich sie einhole, um sowas vielleicht zu umgehen. Aber wenn ich sage, okay, ich lege mich bei der Einwilligung schon fest, es gibt eben einmal pro Woche diesen Newsletter, dann ist im Zweifel diese Einwilligung genau für diesen Umfang auch erteilt.

Und auch da folgerichtig, aber da muss man halt tatsächlich dann im Vorhinein ein bisschen schauen, wie man das formuliert. Ja, ich denke schon, dass man auch an der Stelle das KG Berlin vielleicht sogar zu Recht so verstehen kann, dass ich wirklich ausdrücklich schon darauf hinweisen müsste, dass eine sehr hohe Anzahl an Werbe-E-Mails geschickt werden wird, wenn ich das denn vorhabe. Also dieses mehrmals pro Woche eine Werbe-E-Mail verschicken, darauf müsste ich schon explizit hinweisen und auch sehr offensiv hinweisen. Es würde nicht reichen, dass das irgendwie im Kleingedruckten so ein bisschen verloren geht, denn es hat sich ja auch so eine Art Geschäftspraxis entwickelt.

Also maximal kriegt man einmal pro Woche so ein Werbe-E-Mail, würde ich jetzt mal so aus dem Stehgreif behaupten, vielleicht eher auch zweimal pro Woche. Und wenn man jetzt plötzlich von einem Unternehmen, wo man seine Einwilligung gegeben hat, einmal pro Tag angeschrieben wird, eine E-Mail bekommt, dann ist es wahrscheinlich einfach zu viel. Da müsste man dann schon sehr offensiv darauf hinweisen, damit das sozusagen die Einwilligungserfordernisse erfüllt. Also ich habe ja, es gibt ja so ein paar Konstellationen, die man da so vor Augen hat.

Also ich habe so ein, zwei Newsletter, die ich auch aktiv abonniert habe, weil ich die gerne haben möchte und auch sehenden Auges täglich oder so tägliche Newszusammenfassung oder ähnliches. Das habe ich abonniert in dem Wissen, dass ich das gerne täglich haben möchte. Ich möchte täglich morgens eine E-Mail haben, was gerade so los ist in der Welt. So, wenn ich das tue, dann ist das okay.

Und dann gibt es so Sachen, da habe ich themenspezifisch bei bestimmten, ich nenne sie jetzt mal Content Creator, Newsletter abonniert oder eben abonniert, dass die mich auf neue Sachen hinweisen können oder auf die Dinge, die sie gerade tun. Und da ist vielleicht nicht ganz klar, in welcher Frequenz die erscheinen. Und dann bekommt man das eine ganze Weile und man merkt dann irgendwann, okay, das kommt immer, weiß ich nicht, donnerstags abends um, weiß ich nicht, fünf kommt das immer. So, da gewöhnt man sich so ein bisschen dran.

Und dann habe ich jedenfalls bei einem festgestellt, der ist dann, ab einem gewissen Zeitpunkt ist der völlig, ich will jetzt nicht sagen völlig ausgerastet, aber dann merkte man auf einmal, dann kamen alle zwei Tage was und inhaltlich immer mit dem Ziel, hier, dieses eine neue Produkt musst du kaufen jetzt und dann ging es so ein bisschen darum, dass du das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt buchen musstest und dann wurde das irgendwann in so eine Tagesfrequenz bis, also ich habe, dann waren es glaube ich zwei oder dreimal am Tag, so hier, nur noch zwei Stunden, nur noch, und dann habe ich gesagt, okay, das reicht mir. Ich habe mich dann einfach nur abgemeldet, aber wenn das solche Züge annimmt, dann würde ich sagen, dass das durchaus auch von einer ursprünglich erteilten Einwilligung nicht mehr gedeckt ist, wenn man davon ausgehen kann, aufgrund der Gesamtumstände, dass so oft keine E-Mails kommen. Ja und vielleicht zwei Dinge, die man hier noch anbringen könnte. Erstens, so eine Einwilligung wird auch nicht konkludent erneuert auf den aktuellen Newsletter.

Das heißt, wenn ich meinen Newsletter langsam aber sicher immer frequenter mache oder meine Werbemails immer frequenter mache und dann aber nachher sozusagen behaupte, naja, aber dadurch, dass du immer weiter dabei geblieben bist, hast du es ja immer wieder diesen nächsten Schritt zu schnelleren Werbemails mit unterstützt. und stillschweigend sozusagen akzeptiert, das ist so nicht. Es müsste eine neue Einwilligung eingeholt werden. Und das Zweite, was ich sagen wollte, ist, diese ganzen Rechtsstreitigkeiten, die sich daraus entstehen und vor Gerichten landen, die sind so ein bisschen auch in vielen Fällen gar nicht notwendig.

Also wir müssen uns gar nicht auf das UWG berufen und dann einen Rechtsstreit daraus machen, Denn, muss man ja auch einfach sagen, viele Shopbetreiber, viele Betreiber von Werbemails, von Newslettern, haben ja diesen sehr einfachen Einklick-Abmelde-Button innerhalb der E-Mail. Das heißt, ich kann dann einfach mich abmelden. Das ist klar, also basiert auch auf einer rechtlichen Regelung. Nur muss es nicht direkt immer zum Rechtsschreit kommen, wenn irgendein Shopbetreiber jetzt entschieden hat, ich mache meine Werbemails zweistündlich, dann muss ich dem nicht mehr folgen, sondern wie du gerade aus deiner eigenen Story erzählt hast, kann ich mich ja einfach relativ einfach davon abmelden.

Jetzt komme ich schon wieder mit so einem Beispiel. Ich stelle mich hier so ein bisschen als Newsletter-Opfer dar. Ich habe tatsächlich genau das zum Beispiel, da habe ich gedacht, ja gut, komm, dann meldst du. Das war auch wieder ein anderer Newsletter.

Ich habe gesagt, komm, dann meldst du dich ab, dann ist gut. Ja, aber das ist offensichtlich nicht registriert worden. Also der kommt immer weiter. Ich habe mich schon zweimal abgemeldet.

Es kommt halt nichts mehr. Es kommt immer weiter. Ich weiß nicht, ob das nicht registriert wird oder technisch nicht verbunden ist oder du da nicht automatisch aus der Liste fliegst. Ja, da überlege ich noch, wie sehr mich das im Moment ärgert, ob man da dann mal hinschreibt.

Aber es ist der Punkt. Also es gibt den kurzen Weg, in dem man sich als Verbraucher dagegen wenden kann und sagen kann, okay, ich beende dieses Abo jetzt. Ärgerlicher, weil tatsächlich wirtschaftlich relevanter ist es für Unternehmen und für Mitbewerber. weil das vielleicht auch im Zusammenhang mit dem Punkt, der gleich noch kommt.

Wir bewegen uns ja hier in einem Feld im Wettbewerbsrecht, in dem ich nicht nur als Verbraucher irgendwie geschützt sein soll, sondern in dem insbesondere auch Mitbewerber diejenigen sind, die Ansprüche gegenüber anderen Unternehmen geltend machen können, wenn sie im gleichen Bereich tätig sind. Und wenn ich feststelle, dass mein Mitbewerber unzulässig Werbung an Verbraucher schickt, dann habe ich als Unternehmer im gleichen Bereich die Möglichkeit, gegen diesen Mitbewerber vorzugehen und zu unterbinden, dass er das tut. Weil er verschafft sich natürlich dadurch einen Vorteil, dass er ohne eine Einwilligung, vielleicht auch unter Einsatz von teuren Mitteln, da ein Newsletter verschickt. Und ich halte mich an alle Regeln, mache einen Riesenaufwand, damit ich meine E-Mail-Sammlung vollkriege und er, salopp gesagt, kauft sich 10.000 Stück irgendwo und haut mal raus.

Und hat damit wirtschaftlich vielleicht auch Erfolg. Und da besteht natürlich die Möglichkeit, dass ich als Wettbewerber sage, okay, dann möchte ich dagegen vorgehen. Ich möchte das nicht zu sehr ausufern lassen, aber nur weil ich da auch aus anderer Perspektive noch einen Blick darauf habe und mich aus ökonomischer Sicht mit einem ähnlichen Thema beschäftigt habe. Man sollte als Unternehmen vorsichtig sein, erstaunlicherweise sogar, inwieweit man solche, sage ich mal, missbilligten oder so am Rande der Legalität befindlichen Geschäftspraktiken zur Werbung und zur Kundenbindung verwendet.

Denn erstaunlicherweise gibt es wohl Forschungsergebnisse oder Anzeichen, dass diese Verwendung von diesen Taktiken kann eher sich ins Gegenteil überführen. Das heißt dann plötzlich brechen doch oder die wirtschaftlichen positiven Effekte, also mehr Verkäufe, werden nicht dadurch ausgeglichen oder sind nicht ausreichend dafür für den Anteil an Leuten, die sozusagen von diesen Praktiken abgeschreckt sind. Also Beispiel ich, ich habe bei einem Shopbetreiber habe ich irgendwie so einen Teppich gekauft und mich im Zuge dessen auch für die Newsletter angemeldet, einfach nur aus Interesse, um zu gucken, wenn mal wieder ein schöner Teppich ist. Wir brauchen eigentlich auch noch einen zweiten Teppich hier in der Wohnung und genau da vielleicht findet man was Schönes.

Und jetzt kriege ich alle drei Tage irgendwie eine E-Mail mit hier 20%, hier 15% und bitte kauf bei uns noch einen Teppich. ich werde bei denen nicht noch einen Teppich kaufen und das einfach hat mich sehr abgeschreckt und vielleicht wäre ich sonst auf die Idee gekommen, bei denen auch einen zweiten Teppich zu kaufen und bei denen vielleicht Kunde zu bleiben, wenn man dann noch einen Teppich braucht oder die sogar zu empfehlen. Das heißt, das hat hier jetzt eher einen negativen Effekt als den gewünschten positiven Effekt. Das ist nur sozusagen meine zwei Cent.

Man sollte nicht glauben, dass auch, selbst wenn es gesetzlich erlaubt wäre oder man eine Einwilligung hat, muss es nicht unbedingt positiv sein, das komplett auszunutzen. Dann würde ich sagen, schließen wir das Thema doch einfach an der Stelle auch ab, was die E-Mail-Werbung angeht. Das jetzt in der vollständigen Tiefe mit allen Aspekten zu beleuchten, da müssen wir, glaube ich, da können wir dann auch wieder eine Podcast-Reihe draus machen. Ich würde aber gerne an der Stelle vielleicht noch den zweiten Schwerpunkt beginnen und zwar nicht alles rund um Preisangaben, aber grundsätzlich die Thematik Preisangaben.

Zum einen, weil es da in jüngerer Vergangenheit auch ein paar Änderungen gab, die sich jetzt so ein bisschen gesetzt haben schon und zum anderen, weil es einfach auch immer mal wieder ein Streitpunkt ist, wenn es dann eben in die konkrete Bewerbung von Produkten geht. Das heißt also, ich stelle ein Produkt oder eine Dienstleistung dar und sage, okay, wir haben hier folgende Angebote und dann muss dazu eben auch ein Preis. Und über die Frage, was für ein Preis denn da stehen muss, gibt es immer mal wieder Streitigkeiten. Vielleicht so ein bisschen zum Einstieg.

Auch hier bewegen wir uns immer noch im Wettbewerbsrecht und hier bewegen wir uns immer noch im Bereich des UWG. Allerdings, und das ist in ganz vielen Bereichen so, das UWG enthält eine Klausel, 3a, mit dem man eben auf viele andere Normen Bezug nehmen kann und diese, ich will jetzt mal vorsichtig sagen, einbeziehen kann, diese Regelung. Das heißt, der 3a sagt, dass derjenige unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, ein bisschen verkürzt. Und diese Vorschrift, um die es dann geht, das muss eine sogenannte Marktverhaltensregel sein.

Das heißt, die muss dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Und dazu gehört unter anderem, also in diesem Kanon dieser Norm gehört unter anderem die Preisangabenverordnung. Da gehören auch ganz viele andere Sachen zu. Da gehört auch das Arzneimittelgesetz, die Health Claims Verordnung zu.

Da gehören ganz viele andere Regelungen und Gesetze zu, die dann für unterschiedliche Bereiche gelten, die dann wiederum unlauter sein können, wenn ich gegen diese Vorgaben da verstoße. Wir wollen aber heute nur mal auf die Preisangabenverordnung schauen, weil die eben, wie der Name schon sagt, relativ viel zu Preisangaben sagt. Eine Sache vorweg, die Preisangabenverordnung gilt nicht für den B2B-Bereich, also wenn Unternehmen an Unternehmen verkaufen, Waren oder auch Dienstleistungen erbringen, dann gilt die Preisangabenverordnung nicht. Sie gilt nur explizit dann, wenn Unternehmen an Verbraucher nicht unbedingt verkaufen, sondern unter der Angabe von Preisen Waren oder Dienstleistungen anbieten.

Was aber trotzdem nicht bedeutet, dass nicht in gleicher Konstellation wie eben auch hier der Mitbewerber gegen den anderen Mitbewerber einen Verstoß geltend machen kann. Also es ist in der Tat so, dass ich mich mit meinem Angebot an Verbraucher, sage hier folgender Preis, Umsatzsteuer, Pfand, tralala, das sind die Angaben und wenn das verkehrt ist, dann kann der andere Mitbewerber sagen, weil du dich an den Verbraucher falsch wendest mit diesen Angaben, kann ich Ansprüche geltend machen. Also da muss man so ein bisschen unterscheiden, wer da adressiert ist und wer dann Ansprüche geltend machen kann. Auch außerhalb der Klammer unseres eigentlichen Themas können wir auch noch mal ganz kurz klarstellen.

Es gibt noch einen dritten Akteur, wenn man so will, im Rahmen des UWG mit sozusagen wettbewerbsschützenden Organisationen oder verbraucherschützenden Organisationen, die festgelegt sind, also akkreditiert sind. Und da gibt es eine Liste vom zuständigen Ministerium, wo sozusagen all diese Organisationen aufgelistet sind, die nach dem UWG die Erfordernisse des UWG erfüllen. Und diese Unternehmen, diese Organisationen sind auch in der Lage, Verstöße sozusagen zu verfolgen und sind dann prozessbevollmächtigt. Also sie dürfen dann eine Unterlassungsklage oder eine Abmahnung auch im Vorfeld rausschicken.

Also die dürfen das komplett eigenständig machen, sozusagen im Sinne eines objektiven Schutzes des Wettbewerbs auf der einen Seite oder aber auch der Verbraucher auf der anderen Seite. Dann muss nicht der einzelne Verbraucher das für sich auskämpfen und auch die Risiken tragen, sondern das kann eine verbraucherschützende Organisation dann für die Unternehmen und dann auch alle Verbraucher in den Blick nehmen und sozusagen schützen. Ja, ganz genau. Das Bundesamt für Justiz, das ist dann die Behörde, bei der man sich da entsprechend akkreditieren lassen muss, wenn man die Voraussetzungen des UWG einhält.

Und dann sind also klassischerweise die Verbraucherzentrale, dann können da Handwerkskammern dran sein, Industrie- und Handelskammern, verschiedene Vereinigungen, die sich eben das auf die Flagge geschrieben haben, dass sie den Wettbewerb schützen wollen. Da gibt es ganz unterschiedliche und durch Einführung dieser Akkreditierung gab es da auch immer mal wieder Streit, ob die eine oder andere Organisation tatsächlich berechtigt ist, diese Ansprüche geltend zu machen. Das soll hier aber nicht Thema sein. Es gibt diese Organisationen und Vereine und die dürfen dann entsprechend auch Ansprüche geltend machen.

Preis-Angaben-Verordnung. Ja, da müssen wir uns natürlich jetzt als erstes die Frage stellen, wann müssen wir überhaupt die Preis-Angaben-Verordnung beachten? Und einen wichtigen Punkt haben wir gerade schon genannt, wenn Unternehmen gegenüber Verbrauchern handeln. Und zwar dann, wenn sie Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern bewerben.

Das muss nicht unbedingt der Supermarkt sein. Also klar, klassischer Fall ist, ich gehe in den Supermarkt und dann steht bei M&Ms steht ein Preis dran, dann ist das sozusagen genau der Fall, den die sogenannte PANVO im Blick hatte. Der andere Fall und genauso wichtig und vielleicht sogar heutzutage wichtiger ist der Online-Bereich, also der Verkauf im Online-Shop von irgendeiner Ware oder Dienstleistung, der auch ist im Anwendungsbereich der PANVU. Ja, und man muss ja sagen, es gibt kein Produkt oder keine Dienstleistung, die ich nicht online buchen kann, kaufen kann.

Und diese Tatsache hat natürlich dazu geführt, dass die Erkennbarkeit von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung viel, viel deutlicher, ich sag mal, viel präsenter geworden ist. Also ich kann gucken, wenn ich in Hamburg sitze, ob mein bayerischer Mitbewerber in seinem Online-Shop denn alles richtig macht. Ob ich das sonst gemacht hätte, ob der in seinem Autohaus die richtigen Angaben da gemacht hat, das weiß ich nicht. Und deswegen gibt es zu den einzelnen Aspekten der Preisangabenverordnung relativ viele Streitigkeiten, gab es und gibt es immer noch.

Weil die Vorgaben, das muss man auch sagen, die erschließen sich jetzt nicht immer von alleine. Es gibt einzelne Punkte, die, also ich will jetzt gar nicht auf Spezialfälle eingehen, weil diese Preisangabenverordnung gilt auch für Gasverträge, Elektrizitätsverträge, Wasserlieferverträge und all sowas. Aber wenn wir jetzt mal so den, weiß ich nicht, irgendeinen klassischen, zum Beispiel einen Drucker nehmen, wenn ich den Drucker online verkaufe, dann ist es zum Beispiel die Preisangabenverordnung, die sagt, naja gut, wenn ich das gegenüber Verbrauchern tue, dann möchte ich doch bitte auch nicht nur den Nettopreis angeben, sondern auch den Bruttopreis. Das heißt also, der Preis muss die Angabe enthalten, welche Mehrwertsteuer denn darauf entfällt.

Und das ist ein ganz wichtiger Punkt, der auch nachvollziehbar ist, warum es ihn gibt. Denn zum einen muss der Verbraucher natürlich wissen, was er nachher auf der Rechnung stehen hat. Und zum anderen ist es natürlich so, dass ich, wenn ich mich hinstelle und sage, naja gut, ich werbe einfach immer mit Nettopreisen. Und jemand anderes wirbt aber immer dann recht korrekt mit Bruttopreisen, würden natürlich viele erstmal zu dem mit den Nettopreisen laufen und sagen, naja, dann kaufe ich doch bei dem, der ist ja billiger.

Stellen im Nachhinein erst fest, ist er doch nicht. dieser Punkt soll dann darüber geregelt werden. Das ist jetzt ein relativ offensichtlicher Punkt. Aber das sind Dinge, die die Preisangabenverordnung zum Beispiel regelt.

Zwei Dinge, auf zwei Dinge ist die PANV-Uhr nicht anwendbar, auf die ich noch spezifisch hinweisen wollen würde. Das wäre das eine, das wären Grundstücke aus Gründen. Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht hundertprozentig sicher, warum, aber das ist auch in Ordnung so. Und das andere, was ein bisschen interessanter aus meiner Sicht ist, sind reine digitale Inhalte.

Denn im Ausgangspunkt findet die Preisangabenverordnung Anwendung auf Waren im Sinne von beweglichen körperlichen Gegenständen. Wenn ich jetzt also einen rein digitalen Inhalt, eine Software anbiete, dann findet die Preisangabenverordnung erstmal keine Anwendung. Das kann sich wiederum ändern, wenn ich jetzt in den Bereich der IoT-Geräte gehe, also Internet of Things, smarter Kühlschrank, Staubsaugroboter. Wenn ich da in diesen Bereich gehe und dann sozusagen das Produkt, den Kühlschrank, verbunden habe mit einem digitalen Dienst, also der Software, die notwendig ist, damit dieser smarte Kühlschrank auch wirklich smart ist, dann findet die Preisangabenverordnung auf dieses Gesamtprodukt Anwendung, also auf den smarten Kühlschrank.

Es ist aber nicht so, dass wenn ich nur eine Software anbiete, dass die Preisangabenverordnung Anwendung findet. Da kann man meiner Meinung nach auch überlegen, ob das so sein sollte, ob das vielleicht sogar sich ändern sollte in Zukunft. Denn die Gefahren, die aus unübersichtlichen Preisangaben entstehen für Verbraucher, die bestehen eigentlich genauso bei digitalen Inhalten wie auch bei körperlichen Gegenständen. Man könnte vielleicht noch ein bisschen zugunsten einer Restriktion, dass digitale Inhalte rausgenommen werden aus dem Anwendungsbereich, könnte man noch sagen, Ja gut, im rein digitalen Bereich habe ich ja sowieso meinen Widerruf von zwei Wochen, den ich eigentlich immer anwenden kann.

Damit habe ich sozusagen den Schutz erreicht, aber das greift für mich nicht zu 100 Prozent. Also ich bin persönlich der Meinung, da könnte man in Zukunft vielleicht auch aus verbraucherschützender Sicht noch weiter erweitern. Ja, die Begriffe, über die wir hier so sprechen, das ist insofern ganz schön, dass das auch in dieser Verordnung der Fall ist. Die sind teilweise definiert, das heißt also das Gesetz sagt uns, was unter bestimmten Begrifflichkeiten im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist.

Über ein paar sprechen wir gleich, deswegen will ich die mal rausgreifen. Da geht es zum einen um den sogenannten Gesamtpreis. Das heißt, wenn in diesem Gesetz vom Gesamtpreis die Rede ist und wenn wir gleich vom Gesamtpreis reden, dann ist das der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist. Man muss vorsichtig sein, wenn man damit sagt, das ist dann einfach alles, weil das ist es eben nicht.

Weil man gerade über diesen Punkt sonstige Preisbestandteile streiten kann und darüber auch streitet. Was noch einer dieser Begrifflichkeiten ist, ist der sogenannte Grundpreis, der grundsätzlich anzugeben ist. So viel kann man vorwegnehmen. Und zwar versteht man darunter im Sinne dieses Gesetzes jedenfalls den Preis je Mengeneinheit einer Ware, einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Das ist also eben das, wenn ich, sehen wir mal diesen Supermarktfall, ich habe, ich weiß nicht, was ich kaufen möchte, ich kaufe Nudeln und dann kaufe ich eine Tüte Nudeln und dann sind die abgepackt 750 Gramm im Tütchen. Dann habe ich auf dem Preisschild in der Regel stehen, wie der, zum einen der Preis dieser 750 Gramm Tüte und dann aber auch noch den Preis, wie viel das pro Kilo ist. Und warum ist das so? Naja, das erschließt sich eigentlich ganz klar, wenn ich daneben eine andere Marke habe und die verkaufen das als 500 Gramm Tütchen, dann steht da auch der Preis pro Kilo neben, im Idealfall.

Und dann kann ich sagen, was ist denn tatsächlich günstiger? Natürlich ist die 500 Gramm Tüte billiger, aber es ist auch weniger drin. Und wenn ich das auf eine einheitliche Einheit bringe, was ist günstiger? Ich muss als Verbraucher die Möglichkeit haben, das zu vergleichen.

Wer das denn nun tut oder nicht, das sei dahingestellt. aber die Möglichkeit muss jedenfalls bestehen. Ja, und es besteht jetzt, das kann ich jetzt auch noch sozusagen vorwegnehmen, hast du ja auch schon so ein bisschen angeteasert, es besteht eine Pflicht dazu, einmal den Gesamtpreis anzugeben und einmal auch den Grundpreis anzugeben für das Unternehmen. Und hinsichtlich des Grundpreises könnte man sich ja schon jetzt auf die Idee kommen, zu sagen, naja, wie ist das denn jetzt eigentlich, warum steht da eigentlich immer der Preis pro Kilogramm, pro Liter, also wieso ist das so?

Und da ist auch wieder die Preiseingabenverordnung Schuld dran oder zugunsten von uns regelt sie das und sagt, das ist einfach die Mengeneinheit, die sozusagen gesetzlich einmal vorgegeben wurde. Die Preiseingabenverordnung sagt da eigentlich ganz offensiv, der Grundpreis ist jeweils in ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter der Ware anzugeben. Ausnahmen gibt es dafür, wenn es besonders große Mengen immer verkauft werden und das üblicherweise in hohen Mengen verkauft wird, dann kann es auch 100 Liter sein oder 50 Kilogramm sein. Aber die Idee dahinter ist, dass ich mich immer darauf verlassen kann, dass es im Fall von Nudeln immer im Kilogramm ist.

Wenn ich aber Fliesen kaufe, dass es immer ein Quadratmeter ist und nicht ein Verkäufer auf die Idee gekommen ist, naja, ein Produkt biete ich in Quadratzentimetern an oder nenne den Grundpreis in Quadratzentimetern und das andere Produkt in Quadratmetern und dadurch kann ich sozusagen Differenzen aufbauen, die nicht offensichtlich sind für den Verbraucher auf den ersten Blick. In anderer Fall, oder das ist aber auch ein Streitpunkt, der manchmal auftauchen kann, also dann kann man auf die Idee kommen, naja, aber hier in dem spezifischen Fall ist doch ein Liter, ist doch eine viel zu große Einheit, Skaleneinheit, deswegen muss es in Milliliter sein und da kam es auch schon zu Rechtsprechungen bzw. zu gerichtlichen Entscheidungen. Ich glaube, im Fall von Olivenöl war da mal eine so eine Sache, die ich gelesen hatte.

Also es gibt da verschiedene Fälle, wo dann im Einzelfall darüber gestritten wird, welche Grundpreismengeneinheit ist zu verwenden. Der Grundsatz bleibt aber bestehen, Kilogramm, Liter, die genannten. Wo wir gerade bei diesem Punkt sind, dass es Streit darüber gibt, welche Angabe denn wie zu machen ist. Es gab, das hatten wir ganz zu Beginn kurz gesagt, gesetzliche Änderungen, die basieren auf europäischen Vorgaben.

Im Wesentlichen die sogenannte Omnibus-Richtlinie, die Mitte letzten Jahres dazu führte, dass man geänderte Regelungen anwenden muss. Und die hat zum Beispiel eine Regelung eingeführt, dass ich bei Preisermäßigungen bestimmte Angaben machen muss. Das resultiert so ein bisschen aus dieser Konstellation, dass wir, glaube ich, alle kennen, dass entweder online oder im Supermarkt damit geworben wird, dass ich jetzt hier eine Preisermäßigung, das ist ja der einzige Fall, habe, die in einer bestimmten Höhe stattfindet und wir dann aber nicht so richtig wissen, was dann dieser Bezugspunkt ist. Das heißt also, wenn ich ein Produkt vor mir habe, ich nehme wieder meine Nudeln und dann steht da 10% günstiger.

Dann stellt sich natürlich die Frage, ist denn jetzt vor zwei Wochen der Preis erstmal kräftig erhöht worden, damit er jetzt tatsächlich 10% günstiger dargestellt werden kann und ist er dann für mich überhaupt günstiger? Und auf diese Konstellation nimmt ein Teil dieser rechtlichen Änderungen dann Bezug. Ich möchte nur ganz kurz, du darfst gleich weitermachen, das ist sehr gut und sehr wichtig. Es bezieht sich aber nicht nur auf prozentuale Preisherabsetzungen, nur damit das sozusagen einmal klar gemacht wurde, nicht nur auf prozentuale Sachen, also 10% billiger, sondern auch auf den Fall, dass ich einen Vorher-Nachher-Preis darstelle.

Also ich sage, es hat vorher 110 Euro gekostet und jetzt kostet es nur noch 80 Euro. Dann sieht das natürlich sehr verlockend aus. Ist natürlich auch eine sehr effektive Werbung. Und solche Preisgegenüberstellungen sind auch eine Preisermäßigung, die sozusagen am fastest von der Preisangabenverordnung, nur damit das einmal klargestellt ist.

Ja, ganz genau. Und darauf nimmt eben die Preisangabenordnung jetzt in § 11 in der neuen Fassung Bezug und regelt, dass bei Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben ist und wie er zu ermitteln ist. So, und dabei muss es sich, und das ist jetzt der relevante Punkt, um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat.

Das heißt also, ich bekomme als Verbraucher jetzt einen Bezugspunkt, mit dem ich erkennen kann, ob das Ganze nun tatsächlich günstiger ist oder ob ich hier veräppelt werde. Und das soll natürlich dazu führen, dass es diese Fälle gar nicht gibt, in denen ich da möglicherweise so ein bisschen an der Nase herumgeführt werde mit diesen Angaben, sondern dass Preisnachlässe tatsächlich Preisnachlässe sind. Ob das in der Praxis dann tatsächlich so stattfindet oder ob ich dann, weiß ich nicht, dann habe ich den Preis vor 31 Tagen erhöht und danach eben wieder runtergesetzt. Also es gibt da Diskussionen, das ist aber im Moment das, was diese gesetzliche Regelung vorsieht.

Genau, das heißt, nur um das nochmal klarzustellen, um jetzt diese Verbrauchertäuschung, die du gerade genannt hast, immer noch durchzuführen, müsste ein Unternehmen 30 Tage lang einen höheren Preis fordern und dann am 31. Tag könnten sie dann auf den alten Preis zurückkehren und dann sagen, das ist jetzt ein 10%-Reibert. dann könnten sie theoretisch immer noch diese Verbrauchertäuschung durchführen. Und diese 30 Tage wurden einfach aus gesetzlicher Sicht so in dieser Höhe gewählt, weil dann wahrscheinlich unterm Schnitt gehofft, ermittelt wurde, dass sich bei 30 Tagen es nicht sich lohnt, diese Preiserhöhung überhaupt erstmal zu fordern.

Würde ich so erwarten. Ja, da sind ja unterschiedliche, ich sag mal, Interessen bei der Gesetzgebung immer beteiligt. Und da wird man sicherlich zum einen natürlich auf die Frage so ein bisschen sich bezogen haben, was ist in der Praxis tatsächlich ein Zeitraum, der bei Unternehmen zu Änderungen von Preisen führt. Das ist ja teilweise so, dass ein Preis über 30 Tage gehalten wird, ist selten.

jedenfalls in einzelnen Branchen. Und in den Branchen wird das, glaube ich, dann auch eine Wirkung haben. Wenn es jetzt darum geht, dass ich, ich sage mal, höher, ja was heißt höherwertige, aber ich sage mal, teure Waren habe, ich denke so ein bisschen an Autos, Möbel etc., da ist man bei diesen 30 Tagen vielleicht schon in einem Bereich, wo ohnehin ein sehr konsequenter Preis dann gilt und der wird jetzt nicht alle zwei Tage geändert. Aber da muss man auch sagen, dass da so ein bisschen die Zeit auch zeigen wird, wie das aussieht.

Es gibt jedenfalls, das sieht man so ein bisschen, wenn man so die Supermärkte und die Discounter sich anschaut, unterschiedliche Formen der Darstellung und auch schon Streit darüber, was denn jetzt korrekt ist und was nicht korrekt ist. Das ist aber auch, da ist das letzte Wort auch noch nicht gesprochen. Insofern, ja, das Ziel ist klar. Wie dieses Ziel genau in konkreter Darstellung erfüllt werden kann, ist noch ein ganz kleines Stückchen offen.

Ja, nur mein letztes Wort dazu wäre noch, dass man hier auch nicht unterschätzen darf, dass durch das Internet bzw. Social Media solche Preisänderungen doch ersichtlicher werden und so ein bisschen offener werden und transparenter werden, weil ja dann plötzlich ein medialer Aufschrei über irgendwelche Preiserhöhungen kommen könnte. Und wenn dann sozusagen der Plan war, in 30 Tagen das wieder als Rabatt darzustellen, dann kann das sehr schnell sich ins Gegenteil verqueren. Jawohl.

Ich habe noch einen Punkt, den ich ansprechen möchte, weil er zuletzt auch Gegenstand der Rechtsprechung gewesen ist und auch insofern etwas neu ist, aber in der Praxis sehr relevant. Und zwar geht es um Pfandangaben. Und da ist es so, dass ich hatte eben schon mal über diesen Gesamtpreis gesprochen und über die Frage, also darüber, dass er eben definiert ist in § 2 der Preisangabenverordnung. Und die Frage war, ob denn Pfandangaben, die wir irgendwie auf Dosen, auf Flaschen etc.

tätigen, jetzt in diesen Gesamtpreis müssen oder separat angegeben werden müssen. Weil Gesamtpreis soll ja sein, Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Und dann stellt sich die Frage, ist der Pfand denn ein Preisbestandteil? Wenn ja, dann müsste der ja damit rein.

Und jetzt ist es so, dass § 1 Absatz 4 der Preisangabenverordnung vorsieht, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist. Diese Vorgabe ist allerdings unionsrechtlich, also von den europäischen Vorgaben von der Verordnung nicht gedeckt. und da kam es dann eben zum Streit und da hat der Bundesgerichtshof das Ganze dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und der hatte das zu entscheiden. Und zwar hatte er zu entscheiden, ob, in dem Fall ging es um Joghurt in Pfandgläsern und das war angeboten worden in der Form, dass man diesen Pfandbetrag eben separat angegeben hat.

Man hat ihn also nicht in den Gesamtpreis eingefügt, sondern gesagt, weiß nicht, Preis XY zuzüglich, weiß nicht, 50 Cent Pfand. So, das war also gesondert ausgewiesen. Und das war Gegenstand dieser Streitigkeit. Und der Europäische Gerichtshof hat gesagt, das ist auch völlig in Ordnung so.

Pfandbeträge sind nicht Preisbestandteil und müssen damit nicht in den Gesamtpreis und können separat angegeben werden. Und dann eben zum Beispiel in der Form zuzüglich irgendwas Pfand. Wir kennen das von Versandkosten, die ja auch angegeben werden müssen, aber die auch angegeben werden als zuzüglich Versandkosten in Höhe von x Euro. Und das war so ein bisschen so der letzte Streit um diese Pfandangaben, der stattgefunden hat, den der EuGH dann entsprechend entschieden hat.

Inzwischen aber muss man sagen, dass der 1 Absatz 4 nicht mehr existiert und damit sozusagen auch der Gesetzgeber sich eigentlich dagegen entschieden hat, den Pfand sozusagen auszunehmen von dem Gesamtpreis. Wenn ich das richtig sehe. Genau, also dieser Absatz 4, den gibt es nicht mehr in der aktuellen Fassung. Das Ministerium hatte sich da, ja auch, ich sag mal so, ein bisschen, ja ich sag mal, es ist dabei geblieben, was es gerne so an Ergebnissen gehabt hätte.

Man muss aber sagen, dass die Gerichte sich nach dieser Vorgabe des Europäischen Gerichts, nach so einer richtlinienkonformen Auslegung, daran halten müssen. Und damit diese Frage, wie denn nun der Pfand anzugeben ist und ob er eben separat oder als Teil des Gesamtpreises anzugeben ist, stand jetzt, und ich gehe davon aus, dass es auch so bleibt, in dieser separaten Angabe zu finden ist. Das heißt, wenn ich ein Pfand habe, wenn ich ein Produkt habe, das mit Pfand verkauft wird, muss ich das angeben, natürlich, aber ich muss es zuzüglich des Gesamtpreises angeben. Ich muss es also nicht einberechnen.

Gedanke dahinter ist ein bisschen der, dass man sagt, es ist kein echter Preisbestandteil. Das heißt also, bei diesem Produkt kommt es dann also auf die Art der Verpackung an, wie der Gesamtpreis sich entwickeln würde. Das heißt, wenn ich das Ding als Glasflasche verpacke, dann hätte ich irgendwie einen Pfand drin. Wenn ich das aber in eine Papierverpackung, ich sage mal so milchtütenartig verpacke, dann hätte ich ja gar keinen Pfand.

Dann würde das nicht funktionieren, dass ich den Preis realistisch angebe. Und dementsprechend sagt man, okay, das ist kein Preisbestandteil, sondern eben eine zusätzliche Abgabe, die aufgrund dieser konkreten Form der Verpackung erfolgt. Und an dieser Vorgabe des EuGH müssen sich die Unternehmen, die das betrifft, im Moment orientieren. Ein allerletzter Punkt, den wir aber auch möglichst kurz nochmal halten wollen, wäre so ein bisschen die Frage, wie ist es eigentlich damit umzugehen, wenn versteckt ohne vorherige Angabe die Menge, die in einer Packung zu finden ist, verringert wird.

Was ist damit gemeint? Also es gibt da so diesen, in Anführungsstrichen, Spaßbegriff, Shrinkflation, Shrinkflation. Damit gemeint ist so ein bisschen, ich habe jetzt hier irgendwie meinen Frühstücksmüsli und da waren immer vorher 750 Gramm in der Packung und jetzt sind da nur noch 700 Gramm in der Packung, aber der Preis bleibt gleich. Wie ist das sozusagen aus wettbewerbsrechtlicher, beziehungsweise aus preisangabenrechtlicher Sicht zu bewerten?

Und ich denke, man kann da erstmal generell sagen, wir haben ja die Regelung zu der Angabe eines Grundpreises, also zu der Angabe eines Preises pro Kilogramm und diese Angabe bleibt bestehen. Dieser Preis pro Kilogramm würde ja dann logischerweise steigen und das wäre dem Verbraucher auch sichtbar. Und genau da besteht ja auch so ein bisschen der Sinn hinter der Angabe des Grundpreises, damit ich eben vergleichen kann, nicht nur zu anderen Produkten, sondern möglicherweise auch innerhalb des eigenen Produkts, wie hat sich da der Preis verändert, ist vielleicht ein bisschen verlässlicher, als nur den Einzelpreis an dem Produkt selber zu sehen. Und deswegen würde ich erstmal so per se sagen, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, solange der Grundpreis richtig angegeben wird und sich dementsprechend erhöht, ist das erstmal kein großes Problem.

Ja, also ich glaube, ich kenne jetzt also keinen belastbaren Anpack, dass man sagen könnte, okay, das ist ein Verstoß gegen Paragraph X Absatz Y. Es gibt natürlich im Wettbewerbsrecht immer so ein bisschen, Es gibt so einen Auffangtatbestand, unter dem ich dann unter von der Rechtsprechung festgesetzten Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen fassen kann, die dann unzulässig sein können. Da kommt es dann aber schon sehr stark darauf an, wie sehr ich in einer, in Anführungsstrichen, Täuschungshandlung bin. Weil die Frage ist ja dann immer so ein bisschen, wie ist denn die Packung?

Ist die Packungsgröße gleich geblieben? Also will ich beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass das alles gleich geblieben ist, er auch das Gleiche bekommen, zum gleichen Preis. Da kann ich nachvollziehen, dass das so ein Aspekt ist, auf den auch viele Verbraucher in Anführungsstrichen reinfallen. Also nehme ich mich auch nicht von aus, weil ich sehe das Produkt, ich weiß, wie es aussieht, ich gehe ans Regal, nehme das, packe das ein und gut.

Dass da weniger drin ist, vielleicht merke ich das gar nicht, niemals. Gerade wenn es so kleinere Bereiche sind, wenn ich mal eine Müsli-Tüte habe, dann merke ich vielleicht, ach, ist schon wieder leer. Aber wenn das jetzt nicht irgendwie die Hälfte nur ist, sondern nur so ein paar Gramm, dann kriege ich das vielleicht tatsächlich gar nicht so richtig mit. Wenn ich nicht, da ist genau das der Punkt und auch das Argument, dass man sagt, wir brauchen noch keine Änderung, weil wir haben ja den Grundpreis.

Und der, wenn der korrekt angegeben ist, zeigt mir ja ganz klar, guck mal, der ist jetzt gestiegen, du zahlst mehr pro Kilogramm, pro Liter, pro Kubikmeter. Und dementsprechend ist mir nicht bekannt, dass das pauschal unzulässig wäre, aber ich glaube, es ist auch Gegenstand von Anstrengungen zum Beispiel der Verbraucherzentrale, dass sie da politische Änderungen herbeiführt, dass das zu einem Verbotstatbestand wird. könnte man dann einfach nur den Ratschlag geben, mehr auf den Grundpreis zu achten. Das tue ich persönlich zum Beispiel gar nicht.

Also mich interessiert wirklich, wie viel kostet das Produkt. Aber man sollte vielleicht etwas häufiger oder regelmäßiger mal auch darauf achten, wie eigentlich der Grundpreis ist. Kann sich lohnen, damit man sozusagen im Überblick darüber behält, was man da eigentlich mengenmäßig sozusagen kauft und ob sich das überhaupt lohnt. Ja, das kann ich auch so zurückgeben.

Also gerade bei den Produkten, die man halt immer wieder kauft, da ist man nachlässig. Ich hatte das irgendwann mal zum Spaß gemacht und hatte das bei Nüssen gemacht und habe dann geschaut und bin dann letztlich aber auch, weil das ging um Nussmischungen und da ist man dann irgendwann, da habe ich zwar eine Grundpreisangabe, die ich dann vergleichen kann, habe aber dann bei diesen Nussmischungen ja unterschiedliche, die unterschiedliche Anzahl unterschiedlicher Nüsse drin. Das heißt, da wo die Grundpreisangabe total niedrig ist, habe ich vielleicht auch irgendwie minderwertig, ja nicht minderwertig, aber ich sage mal Nüsse, die einfach in einer anderen Mischung dann stärker vorkommen oder weniger da ist es dann ein bisschen schwierig. Also ich glaube bei Mehl, bei Nudeln so ist es ein bisschen einfacher, wenn das Produkt aus einem einzigen Produkt besteht.

Da habe ich dann nachher aufgegeben und habe dann, ich glaube ich habe tatsächlich von jeder mal eins gekauft und habe nachher beschlossen, das eine schmeckt am besten und habe dann Das kaufe ich jetzt immer wieder. Das ist ja auch wichtig. Nee, bei Mehl, wo du jetzt gerade Mehl angesprochen hast, Mehl ist ja so ein Fall, das wird ja einfach in ein Kilo-Packungen verkauft. Da ist Grundpreis gleich Gesamtpreis.

Also dann brauche ich ja auch da nicht besonders drauf achten. Wo mir das nur aufgefallen ist, ich hatte extra auf die Preise geachtet, bei irgendwie Haferflocken zuletzt. Und dann, als ich auf die billigeren Haferflocken, weil ich da ehrlich gesagt keinen Unterschied feststellen konnte, geschmacklich zumindest, umgestiegen bin, kam prompt zwei Wochen später ein Stiftung Warentest-Ergebnis, dass genau diese Haferflocken sehr ungesund seien und irgendwelche Inhaltsstoffe hätten, die nicht gut wären. Und jetzt bin ich wieder zurückgegangen auf die etwas teureren Haferflocken.

Es ist, wie es ist. Also Preise sind ja auch wirklich nicht alles, was sozusagen eine Rolle spielt. Die Qualität eines Produkts spielt ja natürlich auch eine Rolle. Es kann nur interessant sein, wenn man sich mal wieder wundert, warum der Einkauf so teuer geworden ist.

könnte man auch darauf achten oder einmal drauf schauen, ob vielleicht irgendwas an den Grundpreisen sich geändert hat. Ja, dann ist das doch, glaube ich, ein ganz gutes Schlusswort. Und wir haben jedenfalls ein paar Aspekte, die sich mit Preisangaben beschäftigen oder ein paar Aspekte, die sich mit werblicher Ansprache von Verbrauchern beschäftigen, angerissen. Und vielleicht auch den einen oder anderen für das Thema interessiert.

Wir werden sicherlich in diesem Podcast immer mal wieder auch wettbewerbsrechtliche Themen besprechen. Und machen aber nun erstmal eine kleine Pause. Das heißt, über die Weihnachtstage gibt es erstmal keine neuen Folgen. Ich habe das Datum gerade nicht im Kopf, wann die nächste kommt.

aber ich glaube, wir sind jetzt erst mal vier Wochen still. Und ich würde mich freuen, wenn ihr uns treu bleibt. Wünsche ein schönes und hoffentlich ruhiges, gesundes Weihnachtsfest. Wenn euch der Podcast gefallen hat, empfehlt ihn gerne weiter und lasst uns gerne auch eine Bewertung da, wenn es gefallen hat.

Und ansonsten sehen wir uns und hören wir uns vor allen Dingen im nächsten Jahr. In diesem Sinne, auf Wiederhören. Ja, auch von mir wiederholen. Ich habe einen Termin mir in den Kalender geschrieben, das sollte der 19.

Januar sein für die nächste Folge. Sollte das vorher so nicht geplant gewesen sein, ist es jetzt so, jetzt ist es in der Welt, jetzt muss es so kommen. Am 19. Januar werdet ihr uns wieder hören.

Auch von mir, frohe Feiertage, schön die Zeit zwischen den Jahren auch genießen und einen guten Rutsch ins neue Jahr und dann hören wir uns im neuen Jahr 2024 wieder.

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