Ab dem 1. Januar 2026 gilt die 13. Edition der Nizza-Klassifikation (NCL 13-2026). Die Änderungen betreffen vor allem die Zuordnung einzelner Waren und Dienstleistungen zu Klassen; einige Positionen sind in andere Klassen „umgezogen“.
Für deutsche Marken gilt: Anmeldungen ab dem 1. Januar 2026 beim Deutsches Patent- und Markenamt werden nach der neuen Einteilung klassifiziert; laufende Verfahren und Verlängerungen werden nicht umklassifiziert.
Für Unionsmarken bleibt die Nizza-Klassifikation der Maßstab, da die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse im EU-Verfahren nach diesem System aufgebaut sind (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum).
Für internationale Marken im Madrider System gilt: Neue Anträge ab dem Stichtag werden nach NCL 13-2026behandelt; bestehende internationale Registrierungen werden nicht umklassifiziert (World Intellectual Property Organization).
Worum geht es bei der Nizza-Klassifikation überhaupt?
Bei jeder Markenanmeldung muss festgelegt werden, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Diese Einordnung erfolgt international weitgehend nach einem einheitlichen System: der Nizza-Klassifikation. Sie teilt Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen ein (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen).
Wichtig: Die Nizza-Klassifikation ist kein formales Beiwerk, sondern Grundlage der Struktur des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – und damit der Prüfungs- und Verwaltungspraxis der Markenämter. Das System wird regelmäßig aktualisiert; die 13. Edition gilt ab dem 1. Januar 2026.
Begriffe kurz erklärt
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Die Liste, die festlegt, wofür Ihre Marke Schutz beansprucht. Sie definiert den Schutzumfang.
- Nizza-Klasse: Eine der 45 Kategorien zur systematischen Einordnung.
- Basismarke (Madrid/WIPO): Nationale oder regionale Anmeldung/Registrierung, auf der eine internationale Registrierung aufbaut.
Was ändert sich mit der 13. Edition (NCL 13-2026)?
Der Kern der Änderung ist pragmatisch: Bestimmte Waren und Dienstleistungen werden künftig anders zugeordnet – teils in andere Klassen. Betroffen sind außerdem Klassentitel und die alphabetischen Listen.
Für die Praxis ist das aus einem einfachen Grund relevant: Viele Anmelder arbeiten mit älteren Textbausteinen. Wenn ein Begriff inzwischen „umgezogen“ ist, kann ein Copy-&-Paste-Verzeichnis ab 2026 nicht mehr zur aktuellen Systematik passen – mit Rückfragen, Verzögerungen oder Korrekturen als Folge.
Für welche Marken gilt das – und ab wann?
1) Deutsche Marke (DPMA)
Für Marken mit Schutzbereich Deutschland gilt:
- Anmeldungen ab dem 1. Januar 2026 werden nach NCL 13-2026 klassifiziert.
- Keine Umklassifizierung: Weder laufende Anmeldungen noch Verlängerungen werden aufgrund einer neuen Edition umgestellt – auch nicht auf Antrag.
- Gebührenrelevanz: Maßgeblich ist die Klasseneinteilung am Eingangstag der Anmeldung.
2) Unionsmarke (EUIPO)
Auch im Unionsmarkenverfahren erfolgt die Einordnung nach dem Nizza-System. Mit Inkrafttreten der NCL 13-2026sollte das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis inhaltlich zur neuen Einteilung passen, da die EU-Verfahren auf dieser Systematik aufsetzen.
Abgrenzung: Die Nizza-Klassifikation bestimmt nicht den geografischen Umfang der Unionsmarke, sondern die Systematik der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird.
3) Internationale Marke (Madrid/WIPO)
Für internationale Registrierungen gelten zwei Anknüpfungspunkte:
- Neue Anträge, die ab dem 1. Januar 2026 bei den Ursprungsämtern eingehen, unterliegen NCL 13-2026.
- Gleiches gilt für Anträge, die nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist bei der WIPO eingehen.
Wichtig für Bestandsinhaber: Internationale Registrierungen mit Datum vor dem 1. Januar 2026 werden nicht reklassifiziert. In Unterlagen und im eMadrid-Account wird die Kennzeichnung „NCL (13-2026)” sichtbar; der Goods-&-Services-Manager wird zum Stichtag aktualisiert.
Praxisfolgen: Wer sollte jetzt besonders hinschauen?
Besonders relevant ist NCL 13-2026 für:
- Unternehmen im Wandel (neue digitale Leistungen, neue Produktlinien), die Verzeichnisse erweitern oder wiederverwenden.
- Anmelder rund um den Jahreswechsel 2025/2026, weil das maßgebliche Datum über die anwendbare Edition entscheidet.
- Madrid-Anmelder mit älterer Basismarke, bei denen Abgleichbedarf entstehen kann.
Typische Fehler
- Alte Klassenlogik übernehmen: Begriffe haben ggf. die Klasse gewechselt.
- Unklare Begriffe statt präziser Einordnung: Das führt zu Rückfragen und Verzögerungen.
- Basismarke ignorieren (Madrid): Klassifikatorische Abweichungen erhöhen den Abstimmungsaufwand.