Ein aktives Wahlrecht zur Betriebsratswahl soll auch denjenigen Arbeitnehmern zustehen, die in mehreren Betrieben desselben Unternehmens tätig sind. Die Wahlberechtigung in einem Betrieb steht einem weiteren aktiven Wahlrecht in einem anderen Betrieb, in den der Arbeitnehmer ebenfalls eingegliedert ist, nicht entgegen.
Betriebswahlanfechtung wegen angeblicher fehlender Wahlberechtigung
Eine Arbeitgeberin eines IT-Dienstleistungsunternehmens mit mehreren Vertriebsstandorten hatte die Wahl des Betriebsrats mit der Begründung angefochten, dass Führungskräfte anderer Betriebe im Rahmen der Wahl nicht wahlberechtigt gewesen wären. Dies gelte insbesondere für Unternehmen mit Matrix-Strukturen. Bei diesen arbeiten Arbeitnehmer verschiedener Bereiche und Organisationseinheiten in Teams zusammen und werden dabei von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, dirigiert. (sog. unternehmensinterne Matrix-Struktur). Nur Arbeitnehmer, die dem entsprechenden Betrieb angehören, stünde folglich ein aktives Wahlrecht zu, eine Mehrfach-Wahlberechtigung komme nicht in Betracht. Die Wahl des Betriebsrates sei daher aufgrund der fehlenden Wahlberechtigung der Führungskräfte unwirksam.
Rechtliche Anforderungen an die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl
Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Demnach folgt das aktive Wahlrecht eines Arbeitnehmers aus dessen Betriebszugehörigkeit, sprich ob und inwieweit er in die betriebliche Organisation eingegliedert ist. Ein Ausschluss des aktiven Wahlrechts, weil der Arbeitnehmer bereits in einem anderen Betrieb eingebunden ist, ergibt sich nicht aus § 7 Satz 1 BetrVG. Somit dürfen auch Arbeitnehmer von Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur an den Betriebsratswahlen mehrerer Betriebe abstimmen, wenn sie in deren Betriebsorganisation eingegliedert sind.
Entscheidung der Gerichte
Inwiefern diese Anforderungen im geschilderten Fall erfüllt sind, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts offen gelassen. Er hat jedoch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass Matrix-Führungskräften ausschließlich in dem Betrieb ein aktives Wahlrecht haben, dem sie zugeordnet sind, aufgrund der Bejahung einer Mehrfach-Wahlberechtigung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, Beschluss v. 22. Mai 2025, Az.: 7 ABR 28/24).
Können Arbeitnehmer in mehreren Betrieben zur Betriebsratswahl wahlberechtigt sein?
Ja. Nach der Entscheidung des BAG (Az.: 7 ABR 28/24) können Arbeitnehmer, die tatsächlich in die Organisation mehrerer Betriebe eingegliedert sind, auch in mehreren Betrieben an der Betriebsratswahl teilnehmen. Eine Mehrfach-Wahlberechtigung ist möglich.
Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen mit Matrix-Strukturen?
Die Matrix-Struktur ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal im Betriebsverfassungsrecht. Führungskräfte, die in mehreren Betrieben eingesetzt werden, können in all diesen Betrieben wahlberechtigt sein. Unternehmen sollten ihre Wählerlisten entsprechend prüfen.
Welche Konsequenzen hat eine fehlerhafte Wählerliste bei der Betriebsratswahl?
Werden wahlberechtigte Arbeitnehmer zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen oder nicht wahlberechtigte Personen zugelassen, kann die Betriebsratswahl angefochten werden. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Unwirksamkeit der Wahl.
