Künstliche Intelligenz kann Arbeitsabläufe beschleunigen, Beschäftigte entlasten und Unternehmen wettbewerbsfähiger machen. Besteht ein Betriebsrat, darf die Einführung eines KI-Systems jedoch häufig nicht allein, als IT-Projekt behandelt werden. Je nach Funktionsweise der Anwendung muss der Betriebsrat frühzeitig informiert oder sogar zwingend beteiligt werden.
Wann muss der Betriebsrat bei KI mitbestimmen?
Das wichtigste Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach muss der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitbestimmen, die das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten überwachen können.
Entscheidend ist nicht allein, ob das Unternehmen seine Mitarbeiter tatsächlich kontrollieren möchte. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann es bereits genügen, dass ein System objektiv zur Überwachung geeignet ist. Das betrifft beispielsweise KI-Anwendungen, die Nutzungszeiten, Arbeitsergebnisse, Kommunikationsdaten, Fehlerquoten oder Leistungskennzahlen erfassen und einzelnen Beschäftigten zuordnen können.
Das Mitbestimmungsrecht kann deshalb auch bei Software greifen, die in erster Linie der Arbeitserleichterung dient. Werden Daten im Hintergrund gespeichert und sind personenbezogene Auswertungen möglich, sollte die Beteiligung des Betriebsrats sorgfältig geprüft werden.
Nicht jedes KI-Tool ist automatisch mitbestimmungspflichtig
Ob der Betriebsrat mitbestimmen muss, hängt von der konkreten technischen und betrieblichen Ausgestaltung ab. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied beispielsweise, dass die Nutzung öffentlich zugänglicher KI-Dienste unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt. Im konkreten Fall nutzten Beschäftigte die Anwendungen über private Accounts; der Arbeitgeber hatte keinen Zugriff auf die beim Anbieter gespeicherten Nutzungsdaten. Eine technische Überwachung durch den Arbeitgeber lag daher nicht vor. Die Entscheidung ist jedoch kein allgemeiner Freibrief: Bei betrieblichen Accounts, Zugriffsmöglichkeiten oder personenbezogenen Auswertungen kann ein Mitbestimmungsrecht bestehen.
Frühzeitige Information nach § 90 BetrVG
Neben der zwingenden Mitbestimmung ist § 90 BetrVG wichtig. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und technischen Anlagen informieren. Er muss die vorgesehenen Maßnahmen außerdem so früh beraten, dass Vorschläge des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können.
Bei einem KI-Projekt sollte der Betriebsrat daher nicht erst kurz vor dem Start einbezogen werden. Sinnvoll sind insbesondere Informationen über den Zweck des Systems, die verarbeiteten Daten, mögliche Auswertungen, automatisierte Entscheidungen und die Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe.
Für die Beurteilung komplexer KI-Systeme kann der Betriebsrat zudem unter erleichterten Voraussetzungen sachverständige Unterstützung hinzuziehen.
Geplante Reform: Schnellere Verfahren bei unveränderter Mitbestimmung
Die Regierungskoalition hat am 2. Juli 2026 angekündigt, die Einführung von Software, Updates und technischen Einrichtungen schneller und einfacher zu gestalten. Die bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sollen dabei ausdrücklich erhalten bleiben. Die Sozialpartner sollen bis Mitte Oktober 2026 Vorschläge entwickeln, wie die Zusammenarbeit durch Änderungen etwa im Betriebsverfassungsrecht beschleunigt werden kann.
Konkrete gesetzliche Regelungen liegen bislang nicht vor. Denkbar wären beispielsweise standardisierte Verfahren, klarere Fristen oder Betriebsvereinbarungen, die bestimmte Updates und vergleichbare Anwendungen bereits im Voraus erfassen. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass KI-Systeme oder Software-Updates schon heute ohne Beteiligung des Betriebsrats eingeführt werden dürfen.
Frühzeitige Zusammenarbeit vermeidet Verzögerungen
Unternehmen sollten bereits vor der Auswahl eines KI-Tools prüfen, welche Beschäftigtendaten verarbeitet werden und welche Kontrollmöglichkeiten bestehen. Eine frühzeitige Einbindung des Betriebsrats, eine transparente Dokumentation und eine vorausschauende KI-Betriebsvereinbarung können spätere Konflikte erheblich reduzieren.
Die geplante Reform könnte digitale Projekte beschleunigen. Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung gelten jedoch die bisherigen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte unverändert weiter.
Muss der Betriebsrat bei jeder KI-Anwendung zustimmen?
Nein. Maßgeblich sind die Funktionen des Systems und seine konkreten Einsatzbedingungen. Kann die KI Verhalten oder Leistung von Beschäftigten erfassen oder auswerten, besteht jedoch häufig ein Mitbestimmungsrecht.
Darf ein Unternehmen ein KI-System vor Abschluss der Verhandlungen testen?
Auch ein Pilotprojekt kann mitbestimmungspflichtig sein, wenn bereits Beschäftigtendaten verarbeitet oder Kontrollmöglichkeiten eröffnet werden. Der Testbetrieb sollte daher vorab rechtlich geprüft und mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Sind reine Software-Updates mitbestimmungspflichtig?
Nicht jedes technische Update löst ein neues Beteiligungsverfahren aus. Verändert ein Update jedoch Funktionen, Datenverarbeitung oder Auswertungsmöglichkeiten, kann eine erneute Mitbestimmung erforderlich sein.
Was sollte eine KI-Betriebsvereinbarung regeln?
Typische Inhalte sind der zulässige Nutzungszweck, die verarbeiteten Daten, Zugriffsrechte, Auswertungsverbote, Löschfristen, menschliche Kontrollmöglichkeiten sowie Regeln für Updates und neue Einsatzbereiche.
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