Eine nicht-binäre Person verlangte nach einer Stellenabsage 17.500 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Nach Überzeugung des Gerichts ging es bei der Bewerbung nicht ernsthaft um die ausgeschriebene Stelle, sondern ausschließlich darum, einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend zu machen.
Falsche Anrede nach der Bewerbung
Die klagende Person führt den Geschlechtseintrag „divers“ und bewarb sich auf eine Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“. Im Bewerbungsverfahren bat sie ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Anrede.
Das Unternehmen lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab. Dabei wurde die Person mit „Herr T.“ angesprochen. Sie sah darin eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. Zudem beanstandete sie, dass die Formulierung „Referent/in“ in der Stellenausschreibung lediglich Männer und Frauen anspreche und nicht-binäre Personen ausschließe. Daraufhin verlangte sie eine Entschädigung in Höhe von 17.500 Euro.
Wann das AGG Bewerber schützt
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts. Dieser Schutz gilt bereits während eines Bewerbungsverfahrens. Auch Personen, die nicht eingestellt wurden, können daher grundsätzlich eine Entschädigung nach § 15 AGG verlangen, wenn ihre Bewerbung aus einem verbotenen Grund benachteiligt wurde.
Dafür müssen Bewerber zunächst Umstände vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Eine falsche geschlechtsspezifische Anrede oder eine nicht ausreichend inklusive Stellenausschreibung kann hierbei eine Rolle spielen. Der Arbeitgeber muss anschließend darlegen, dass die Ablehnung nicht auf dem geschützten Merkmal beruhte.
Gericht sieht rechtsmissbräuchliche Bewerbung
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil v. 28. Mai 2026, Az.: 42 Ca 3438/26) entschied nicht, ob die Stellenausschreibung und die Anrede tatsächlich gegen das Benachteiligungsverbot verstießen. Diese Frage ließ es ausdrücklich offen. Die Klage scheiterte bereits aus einem anderen Grund: Das Gericht hielt die Geltendmachung der Entschädigung für rechtsmissbräuchlich.
Nach der Gesamtwürdigung der Umstände war das Gericht überzeugt, dass die klagende Person die Stelle gar nicht ernsthaft erhalten wollte. Ziel der Bewerbung sei vielmehr ausschließlich gewesen, später einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. In einem solchen Fall kann sich eine Person nicht auf den Schutz des AGG berufen.
Welche Umstände gegen eine ernsthafte Bewerbung sprachen
Gegen das tatsächliche Interesse an der Stelle sprach nach Auffassung des Gerichts unter anderem, dass die klagende Person gleichzeitig an zwei Universitäten eingeschrieben war. Zudem fehlten ihr die in der Ausschreibung verlangten fundierten Kenntnisse im Vergaberecht.
Als weiteres Indiz wertete das Gericht den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Absage und der Forderung nach einer Entschädigung. Zusammengenommen deuteten diese Umstände aus Sicht des Arbeitsgerichts auf ein systematisches Vorgehen hin.
Was das Urteil für Bewerbungen bedeutet
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass falsche Anreden oder nicht inklusive Stellenanzeigen rechtlich unproblematisch sind. Arbeitgeber sollten Bewerbungsunterlagen sorgfältig bearbeiten, gewünschte Anreden respektieren und Stellenanzeigen diskriminierungsfrei formulieren.
Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass das AGG nur ernsthafte Bewerber schützt. Wer sich ausschließlich bewirbt, um Fehler im Bewerbungsverfahren zu finden und anschließend Geld zu verlangen, handelt möglicherweise rechtsmissbräuchlich. Ob eine Scheinbewerbung vorliegt, muss jedoch stets anhand aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Weitere Beiträge rund um Bewerbung und Gleichbehandlung finden Sie in unserem Arbeitsrecht.
Entscheidend bleibt der Einzelfall
Das Arbeitsgericht Berlin stärkt mit seiner Entscheidung den Schutz von Arbeitgebern vor sogenannten AGG-Hoppern. Zugleich bleibt der Diskriminierungsschutz für ernsthafte Bewerber uneingeschränkt bestehen. Das Urteil zeigt deshalb vor allem: Formale Fehler des Arbeitgebers führen nicht automatisch zu einer Entschädigung. Auch die Motivation und Qualifikation der sich bewerbenden Person können entscheidend sein. Gegen das Urteil war die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Was ist eine Scheinbewerbung?
Von einer Scheinbewerbung spricht man, wenn eine Person die ausgeschriebene Stelle nicht ernsthaft erhalten möchte, sondern sich hauptsächlich bewirbt, um später eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung zu fordern.
Ist eine falsche Anrede immer eine Diskriminierung?
Nicht automatisch. Eine falsche Anrede kann ein Hinweis auf eine Benachteiligung sein. Ob tatsächlich ein Entschädigungsanspruch besteht, hängt jedoch von allen Umständen des Einzelfalls ab.
Hat das Gericht die Stellenausschreibung für diskriminierend erklärt?
Nein. Das Gericht ließ offen, ob die Formulierung „Referent/in“ und die Anrede „Herr T.“ gegen das AGG verstießen. Die Klage wurde wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen.
Können nicht-binäre Personen durch das AGG geschützt sein?
Ja. Der Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts umfasst grundsätzlich auch transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen.
Was sollten Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen beachten?
Stellenausschreibungen sollten geschlechtsneutral formuliert sein. Auch die von Bewerbern gewünschte Anrede sollte während des gesamten Bewerbungsverfahrens berücksichtigt werden.
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