Rechteklärung vor der Nutzung

Bevor Sie fremde Inhalte einsetzen, muss geklärt sein, ob Sie es dürfen. Das gilt für Musik im Imagefilm ebenso wie für Kartenmaterial auf der Website, für Schriftarten im Layout, für Software-Bibliotheken im Produkt und für Texte in der Broschüre. Wir klären diese Fragen vorab, damit aus einer Nutzung keine Forderung wird.

Die Reihenfolge, die sich bewährt hat

  • Ist der Inhalt überhaupt geschützt? Amtliche Werke sind frei, § 5 UrhG. Der Schutz endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Bei Lichtbildern ohne Werkcharakter gelten kürzere Fristen, § 72 UrhG. ==Gemeinfrei heißt aber nicht automatisch frei nutzbar:== An einer Fotografie eines gemeinfreien Gemäldes können eigene Rechte bestehen.
  • Wer hält die Rechte? Häufig mehrere nebeneinander. Bei Musik etwa der Komponist, der Texter, der Verlag und das Label an der Aufnahme. Eine Lizenz von einer Stelle deckt die anderen nicht ab.
  • Greift eine gesetzliche Erlaubnis? Zitat nach § 51 UrhG, Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, Text und Data Mining nach § 44b UrhG, Karikatur und Pastiche nach § 51a UrhG. Alle haben enge Voraussetzungen und verlangen regelmäßig eine Quellenangabe, § 63 UrhG.
  • Reicht die vorhandene Lizenz? Prüfen Sie Medium, Gebiet, Dauer, Bearbeitung und Weitergabe.
  • Dokumentieren. Wer die Rechtekette später nicht belegen kann, hat sie faktisch nicht.

Die Klassiker aus der Praxis

Schriftarten. Fonts sind lizenziert, nicht gekauft. Webfont, Desktop, App und E-Book sind meist getrennte Lizenzen, oft mit Begrenzung nach Seitenaufrufen oder Arbeitsplätzen.

Open-Source-Software. Auch freie Lizenzen sind Lizenzen mit Bedingungen. Copyleft-Lizenzen können dazu zwingen, eigenen Code offenzulegen, wenn er verbunden wird.

Zitatrecht. Das Zitat setzt einen Zitatzweck voraus, also eine eigene Auseinandersetzung mit dem übernommenen Inhalt. Ein Bild zur Illustration ist kein Zitat.

Kartenmaterial. Kartendienste haben eigene Nutzungsbedingungen, die gewerbliche Nutzung oft gesondert regeln.

Wir prüfen Ihre geplante Nutzung und holen fehlende Rechte ein. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Wie lange dauert der Urheberrechtsschutz?

Bei Werken siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG, bei mehreren Urhebern ab dem Tod des längstlebenden. Für Lichtbilder ohne Werkcharakter und andere Leistungsschutzrechte gelten kürzere Fristen.

Gemeinfrei heißt frei nutzbar?

Nicht immer. An Reproduktionen, Bearbeitungen und Editionen können eigene Rechte bestehen. Auch Marken- und Persönlichkeitsrechte können der Nutzung entgegenstehen.

Darf ich zitieren?

Unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG ja. Nötig sind ein Zitatzweck, also eine eigene inhaltliche Auseinandersetzung, ein angemessener Umfang und die Quellenangabe nach § 63 UrhG. Reine Illustration genügt nicht.

Was gilt für Schriftarten?

Fonts werden lizenziert. Web-, Desktop-, App- und E-Book-Nutzung sind meist getrennt geregelt, teils mit Volumengrenzen. Prüfen Sie insbesondere, ob die Einbettung auf der Website abgedeckt ist.

Kann ich Open-Source-Software einfach verwenden?

Nur nach ihren Lizenzbedingungen. Diese verlangen häufig Lizenztexte, Urhebervermerke und die Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Bei Copyleft-Lizenzen kann eigener Code betroffen sein.

Darf ich Musik in mein Video legen?

Nur mit den nötigen Rechten, und davon gibt es mehrere Ebenen: Komposition und Text auf der einen, die konkrete Aufnahme auf der anderen Seite. Für die Verbindung mit Bewegtbild braucht es zusätzlich das Synchronisationsrecht.

Was ist Text und Data Mining?

Die automatisierte Auswertung von Werken zur Gewinnung von Informationen, § 44b UrhG. Sie ist zulässig, sofern der Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Für KI-Training ist die Reichweite umstritten.

Wir haben schon genutzt, ohne zu prüfen. Was jetzt?

Nicht abwarten. Sinnvoll ist, den Sachverhalt zu dokumentieren, die Rechtelage zu klären und gegebenenfalls nachzulizenzieren. Wer von sich aus tätig wird, verhandelt regelmäßig besser.

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