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Kündigungsbutton bei Online-Abos: Sky scheitert erneut vor Gericht

Zwei Schaltflächen und ein Pflichtfeld zu viel: Das LG München I kippt den neuen Kündigungsweg von Sky.

Ein Online-Abo ist schnell abgeschlossen und muss sich grundsätzlich ebenso unkompliziert wieder kündigen lassen. Das Landgericht München I hat nun erneut die Gestaltung des Kündigungsprozesses von Sky beanstandet (LG München I, Urteil v. 14. Juli 2026, Az.: 33 O 14294/25, nicht rechtskräftig). Die Entscheidung zeigt, wie streng die Anforderungen an den Kündigungsbutton nach § 312k BGB sind und welche Folgen Fehler für Unternehmen haben können.

Kündigungsbutton seit 2022 Pflicht

Wer Verbrauchern auf seiner Website den Abschluss bestimmter kostenpflichtiger Dauerschuldverhältnisse ermöglicht, muss grundsätzlich auch eine einfache Online-Kündigung anbieten. § 312k BGB schreibt hierfür eine gut lesbare und unmittelbar zugängliche Kündigungsschaltfläche vor. Diese muss eindeutig beschriftet sein und direkt zu einer Bestätigungsseite führen, auf der die Kündigung erklärt werden kann.

Der Pay-TV-Anbieter Sky war wegen der Gestaltung seines Kündigungsbuttons bereits zuvor gerichtlich beanstandet worden. Das OLG München hatte 2025 entschieden, dass die damalige Kündigungsmöglichkeit zu versteckt war (OLG München, Urteil v. 20. März 2025, Az.: 6 U 4336/23 e). Sky änderte daraufhin seine Website. Auch die neue Gestaltung genügte nach Auffassung des LG München I jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.

„Abo beenden“ oder „Infos zur Kündigung“?

Auf der Website fanden sich zwei Schaltflächen: „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“. Nur über „Abo beenden“ gelangten Kunden zum eigentlichen elektronischen Kündigungsformular. Hinter „Infos zur Kündigung“ fanden sich dagegen andere Kontaktwege, etwa per Telefon oder Chat.

Das LG München I sah darin einen Verstoß gegen § 312k BGB. Für Verbraucher sei nicht hinreichend eindeutig, welche der beiden Schaltflächen zum gesetzlich vorgesehenen Kündigungsweg führe. Die Bezeichnung und Gestaltung dürfe keine Zweifel darüber aufkommen lassen, wie die Kündigung online erklärt werden kann. Zusätzlich hielt das Gericht die Beschriftung „Infos zur Kündigung“ für irreführend, weil dort gerade der Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung fehlte.

Kündigungsgrund darf keine Pflichtangabe sein

Das Gericht beanstandete außerdem das Kündigungsformular selbst. Verbraucher mussten bei einer ordentlichen Kündigung in einem Auswahlmenü einen Kündigungsgrund auswählen. Zwar gab es dort auch die Möglichkeit „kein Grund“. Dennoch handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um eine unzulässige Pflichtangabe.

Das Gesetz verlangt einen Kündigungsgrund nämlich nur für eine außerordentliche Kündigung. Wer einen Vertrag ordentlich kündigt, muss grundsätzlich keinen Grund nennen.

Auch der Kündigungsweg darf nicht unnötig verschachtelt sein

Schließlich genügt es nicht, dass am Ende irgendeine Möglichkeit zur Online-Kündigung besteht. Die vollständige Bestätigungsseite einschließlich der Schaltfläche zum endgültigen Absenden der Kündigung muss unmittelbar und leicht zugänglich sein. Im Fall von Sky waren hierfür zunächst weitere Angaben beziehungsweise Auswahlentscheidungen erforderlich. Auch diese mehrstufige Gestaltung beanstandete das Gericht.

Der BGH zieht dieselbe Linie

Wenige Tage nach der Münchner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu einer verwandten Frage entschieden: Die Bestätigungsseite darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten. Im entschiedenen Fall fand sich dort bei einem Fitnessstudiovertrag eine Schaltfläche „Vertrag im Selfservice pausieren“. Die Bestätigungsseite dient nach dem Senat allein dazu, die für die Kündigung erforderlichen Angaben aufzunehmen und die Kündigungserklärung abzugeben (BGH, Urteil v. 16. Juli 2026, Az.: I ZR 200/25).

Für die Praxis heißt das: Alles, was Kunden auf dem Weg zur Kündigung ablenkt, umleitet oder ihnen eine Alternative anbietet, gehört nicht auf diese Seite. Wie weit solche Gestaltungen in andere Bereiche hineinreichen, haben wir in unserem Beitrag zu Dark Patterns beschrieben.

Was die Entscheidung für Unternehmen und Verbraucher bedeutet

Unternehmen sollten nicht nur prüfen, ob ein Kündigungsbutton vorhanden ist, sondern den gesamten Kündigungsprozess kontrollieren. Beschriftung, Auffindbarkeit, Pflichtfelder und Bestätigungsseite müssen den Vorgaben des § 312k BGB entsprechen.

Fehler können erhebliche Folgen haben: Werden Kündigungsschaltfläche und Bestätigungsseite nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, sieht § 312k Abs. 6 BGB vor, dass Verbraucher den betroffenen Vertrag grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können.

Für welche Verträge gilt der Kündigungsbutton?

Die Regelung betrifft insbesondere kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse, die Verbraucher über eine Website abschließen können, beispielsweise bestimmte Streaming-, Fitnessstudio- oder andere Abonnementverträge. Für einzelne Vertragsarten gelten gesetzliche Ausnahmen.

Wie muss ein Kündigungsbutton beschriftet sein?

Das Gesetz nennt „Verträge hier kündigen“. Zulässig ist auch eine andere Formulierung, wenn sie ebenso eindeutig erkennen lässt, dass über die Schaltfläche eine Kündigung erklärt werden kann. Die Bestätigungsschaltfläche auf der folgenden Seite trägt die Aufschrift „jetzt kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung.

Muss ich bei einer normalen Kündigung einen Grund angeben?

Nein. Bei einer ordentlichen Kündigung darf die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht zur Voraussetzung für die Nutzung des Kündigungsformulars gemacht werden.

Darf die Bestätigungsseite Alternativen zur Kündigung anbieten?

Nein. Nach dem Bundesgerichtshof darf die Bestätigungsseite keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten, etwa ein Angebot, den Vertrag stattdessen pausieren zu lassen.

Was passiert, wenn ein Unternehmen keinen ordnungsgemäßen Kündigungsbutton anbietet?

Ist § 312k BGB anwendbar und wird die vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, kann der Verbraucher den Vertrag grundsätzlich jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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