Bildrechte klären und Bildnutzung absichern

Ein Bild ist schnell eingebunden, und genauso schnell entsteht daraus eine Forderung. Wer Fotos auf der Website, im Onlineshop oder in Social Media einsetzt, braucht für jede einzelne Nutzung eine Lizenz, die diese Nutzung auch abdeckt. Wir klären vorab, was Sie dürfen, und schließen die Lücken, bevor jemand anderes sie findet.

Die drei Fragen, an denen es meistens scheitert

Woher stammt das Bild? Ein Bild aus einer Google-Suche ist nicht lizenziert, auch wenn es frei zugänglich ist. Selbst innerhalb einer Bilddatenbank gilt die Lizenz nur für den Umfang, für den sie erteilt wurde.

Deckt die Lizenz Ihre konkrete Nutzung? Viele Lizenzen sind enger, als sie wirken. Typische Grenzen: nur redaktionell und nicht werblich, nur online und nicht im Druck, nur unverändert und nicht bearbeitet, nur für ein Projekt und nicht unternehmensweit, zeitlich befristet. ==Auch Bilder aus kostenlosen Datenbanken sind lizenziert, nicht rechtefrei.==

Ist der Urheber genannt? Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht dem Fotografen nach § 13 UrhG zu und lässt sich nicht stillschweigend abbedingen. Fehlt die Nennung, obwohl sie geschuldet war, erhöht sich der Schadensersatz in der Praxis regelmäßig um einen Zuschlag.

Wo besondere Vorsicht gilt

  • Personen auf dem Bild. Neben dem Urheberrecht des Fotografen steht das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person, §§ 22, 23 KUG. Eine Lizenz vom Fotografen ersetzt die Einwilligung des Models nicht.
  • Bearbeitung und Zuschnitt. Auch das Ändern von Bildausschnitt, Farbe oder Format kann in das Urheberrecht eingreifen, wenn die Lizenz Bearbeitungen nicht erlaubt.
  • Weitergabe an Dritte. Agenturen, Händler und Plattformen brauchen eigene Rechte. Wer ein Bild an einen Vertriebspartner weitergibt, muss dazu berechtigt sein.
  • Social Media. Die Plattform-AGB verlangen von Ihnen die Zusicherung, dass Sie die nötigen Rechte haben. Sie ersetzen die Lizenz nicht, sie verlagern das Risiko auf Sie.
  • Bauwerke, Kunst und Marken im Bild. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG hilft nur bei Aufnahmen von öffentlichen Wegen aus und nicht bei Innenräumen oder Drohnenaufnahmen.
  • KI-generierte Bilder. Sie werfen eigene Fragen auf, von den Nutzungsbedingungen des Anbieters bis zur Frage, ob überhaupt jemand Rechte daran hält.

Was wir für Sie tun

  • Bestandsaufnahme. Wir sichten Ihre Bildquellen und die zugehörigen Lizenzen und zeigen, wo Nutzung und Lizenzumfang auseinanderfallen.
  • Lizenzprüfung. Wir lesen die Bedingungen Ihrer Bilddatenbanken und Agenturen daraufhin, was sie tatsächlich erlauben.
  • Dokumentation. Wir richten eine Ablage ein, mit der Sie im Streitfall belegen können, woher ein Bild stammt und was Sie damit durften.
  • Vertragsgestaltung. Wir gestalten Ihre Verträge mit Fotografen und Agenturen so, dass die Rechte reichen, die Sie brauchen.

Der Aufwand dafür ist gering im Vergleich zu einer einzigen Abmahnung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Bildnutzung absichern möchten.

Häufige Fragen

Darf ich ein Bild aus der Google-Suche verwenden?

Nein. Die Suche zeigt Bilder an, lizenziert sie aber nicht. Auch die Filterfunktion für Nutzungsrechte ersetzt keine Prüfung, weil sie sich auf Angaben der Quellseite stützt, die falsch sein können.

Bilder aus kostenlosen Datenbanken sind doch frei, oder?

Kostenlos heißt nicht rechtefrei. Auch dort gelten Lizenzbedingungen, häufig mit Pflicht zur Urhebernennung und mit Ausschlüssen für bestimmte Nutzungen. Ändert der Anbieter seine Bedingungen oder war der Uploader gar nicht berechtigt, tragen Sie das Risiko.

Reicht es, den Fotografen zu nennen?

Die Nennung ist Pflicht, ersetzt aber die Lizenz nicht. Umgekehrt gilt: Auch wer eine Lizenz hat, muss den Urheber nennen, wenn dies vereinbart oder üblich ist.

Ich habe das Bild von einer Agentur bekommen. Bin ich abgesichert?

Nach außen haften Sie als Betreiber. Ob Sie die Agentur in Regress nehmen können, hängt davon ab, was sie Ihnen zugesichert hat. Diese Zusicherung sollte schriftlich vorliegen.

Wie lange muss ich Lizenznachweise aufbewahren?

So lange Ansprüche geltend gemacht werden können. Da der Lizenzschaden über einen längeren Zeitraum verlangt werden kann als andere Ansprüche, empfehlen wir eine dauerhafte Ablage, auch für Bilder, die längst offline sind.

Darf ich ein Bild zuschneiden oder farblich anpassen?

Nur wenn die Lizenz Bearbeitungen erlaubt. Viele Standardlizenzen tun das nicht oder nur eingeschränkt. Unabhängig davon kann eine Bearbeitung das Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen berühren.

Gilt eine Lizenz auch für Social Media?

Nicht automatisch. Social-Media-Nutzung ist in vielen Lizenzen gesondert geregelt oder ausgeschlossen, weil die Plattformen sich weitreichende Unterlizenzen einräumen lassen.

Was tun, wenn ich einen Fehler entdecke?

Nicht in Panik das Bild löschen und nichts weiter unternehmen. Sinnvoll ist, den Sachverhalt zu dokumentieren, die Lizenzlage zu klären und gegebenenfalls nachzulizenzieren, bevor eine Forderung kommt.

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