Fremde Texte und Bilder werden tagtäglich tausendfach genutzt. Unabhängig davon ob diese Nutzungen rechtmäßig oder rechtswidrig geschehen, so wird doch eine elementare Pflicht des Urheberrechts regelmäßig vergessen: Die Benennung des Urhebers.
Insbesondere im Bereich des Fotorechts hat dies schon häufig zu Streit geführt, der nicht selten auch Unterlassungs- und Schadensersatzurteile nach sich gezogen hat.
Urhebernennung ist gesetzlich vorgeschrieben
Die Benennung des Urhebers ist in § 13 UrhG geregelt:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Es ist nicht entscheidend, um welche Art der Nutzung es sich handelt. Das Urhebernennungsrecht gilt für jede Nutzungsart (m.w.N. BGH, Urt. v. 16.06.1994, Aktz.: I ZR 3/92 – Namensnennungsrecht des Architekten). Eine Nennung ist damit z. B. sowohl beim Versenden eines Fotos, als auch bei der Darstellung im Internet erforderlich.
Art und Umfang der Nennung richten sich nach der getroffenen Vereinbarung. Besteht eine solche nicht, muss die Bezeichnung so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Werks zu seinem Schöpfer möglich ist. Dies erfolgt in der Regel durch Namensnennung direkt am Werk oder an einer extra dafür vorgesehenen Stelle. Wichtig ist, dass der Urheber jederzeit einem bestimmten Werk zugeordnet werden kann.
Weitere Angaben bei der Nutzung
Nicht zu verwechseln ist die Urhebernennung mit der häufig auftauchenden Copyright-Angabe „©“. Diese stammt aus dem amerikanischen Recht und bezeichnet lediglich den Rechts-/Lizenzinhaber (z. B. die Bildagentur). Dieser muss aber nicht zwingend auch der Urheber sein. So kann es dazu kommen, dass sowohl die Nennung des Urhebers, als auch die des Rechtsinhabers erforderlich ist.
Ebenfalls von der Urhebernennung zu unterscheiden ist die Nennung der Quelle des jeweiligen Werkes. Diese hat in einigen Fällen gemäß § 63 UrhG unabhängig von der Urhebernennung zu erfolgen.
Fehlende Nennung kann teuer werden
Wird der Urheber in seinem Nennungsrecht verletzt, kann dies sowohl durch Nicht- als auch durch Falschnennung geschehen. Daraus leiten sich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz ab. Diese Ansprüche können zum Teil hohe Schadensersatz- und Verfahrenskosten mit sich ziehen. Gerichte schlagen dabei in der Regel bis zu 100% der eigentlichen Lizenzkosten obendrauf.