Auch Synchronsprecher haben Recht auf Namensnennung

Wird in AGB auf die Namensnennungspflicht verzichtet weicht dies wesentlich vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen ab und ist unwirksam.

Fehlende Namensnennung des Synchronsprechers

Der Kläger ist Hörspiel- und Synchronsprecher sowie Schauspieler. Er synchronisierte bereits über 1.000 Kino- und Fernsehfilme, Werbespots und Hörspiele. Die Beklagte ist Verleih- und Vertriebsfirma eines Spielfilms, in dem der Kläger die deutsche Sprachfassung der Hauptfigur darbietet.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Synchronisationsleistung sah in Ziffer III. u.a. folgende Regelung vor:

Das Studio, seine Auftraggeber und deren etwaige Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertragspartner im Vor- oder Nachspann sowie in Ankündigungen jeder Art zu nennen.

Anlässlich eines Kinobesuchs stellte der Synchronsprecher fest, dass sein Name weder im Vor- noch im Abspann des Filmes genannt wurde. Daraufhin forderte er den Filmhersteller zur Unterlassung auf und machte Schadensersatzansprüche geltend.

Urheberrechtlich geschütztes Benennungsrecht verletzt

Das Landgericht Berlin hat dem Kläger mit Urteil vom 04. November 2014 (Az.: 15 O 153/14) im Wesentlichen Recht gegeben.

Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 74 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 4 UrhG dahin gehend zu, dass der Film in der deutschen Synchronfassung nicht öffentlich vorgeführt wird, ohne auf seine Mitwirkung im Vor- oder Abspann hinzuweisen. Durch die Vorführung ohne Namensnennung des Synchronschauspielers werde sein gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG geschütztes Benennungsrecht widerrechtlich verletzt.

Nach dieser Vorschrift könne der Kläger selbst bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt werden will. Grundsätzlich sei aber bei Werken, die – wie hier – aus urheberrechtlich geschützten Beiträgen verschiedener Urheber zusammengesetzt sind, jeder Urheber zu nennen. Dies gelte jedenfalls solange die Nennung jedes einzelnen von ihnen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere.

Kein Verzicht auf Namensnennung in AGB

Nach Ansicht der 15. Zivilkammer hat der Kläger auch nicht wirksam auf sein Namensnennungsrecht verzichtet. Der in Ziffer III. der Allgemeinen Produktionsbedingungen vorgesehene Verzicht auf sein Namensnennungsrecht sei vielmehr gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Regelung weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschrift ab und benachteilige den Synchronsprecher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Dies begründeten die Richter wie folgt:

Die Bestimmungen zum Urheberbenennungsrecht (§§ 13, 74 UrhG) gehören zum Urheberpersönlichkeitsrecht und gewährleisten die Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit. Sie sind Ausdruck des ideellen Interesses des Urhebers, mit dem Werk in Verbindung gebracht zu werden, haben aber auch erhebliche materielle Bedeutung, weil die Urheberbezeichnung Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen kann.

Auf dieses Recht der Anerkennung der Urheberschaft als solcher könne nicht verzichtet werden. Zwar könne der Urheber ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen, dass sein Werk in einem konkreten Fall veröffentlicht wird, ohne dass sein Name genannt wird. Er könne das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aber nicht endgültig aufgeben mit der Folge, dass eine entsprechende vertragliche Verpflichtung unwirksam ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein genereller Verzicht – wie im vorliegenden Fall – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt wird. Dies würde von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abweichen, wonach jeder Urheber im jedem konkreten Einzelfall über sein Benennungsrecht entscheiden können muss.

Schadensersatz in Höhe des Honorars

Dem Kläger steht nach Auffassung des LG Berlin dem Grunde nach zudem ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG zu. Da die Beklagte den Film in der deutschen Synchronfassung unter Verstoß gegen die Namensnennungspflicht öffentlich vorführen ließ, liege eine rechtswidrige Verletzungshandlung vor. Dieser Verstoß sei auch schuldhaft gewesen.

Der Höhe nach wurde gemäß § 287 ZPO eine Entschädigung für angemessen gehalten, die 100% des dem Kläger zugeflossenen Nutzungshonorars entspricht. Der Synchronsprecher hatte mit seiner Klage einen lediglich geringfügig höheren Betrag geltend gemacht, sodass seinem Begehren im Wesentlichen entsprochen wurde.

Bei der Bestimmung der Schadenshöhe sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Film ausnahmslos und bewusst ohne Benennung des Klägers öffentlich vorgeführt und verbreitet worden sei, so die Richter. Zudem würde es beim Film der Üblichkeit entsprechen, sämtliche Beteiligten – selbst solche mit nur geringen Beiträgen – in einem ausführlichen Nachspann ausdrücklich namentlich aufzuführen. Die Unterlassung der Nennung des Sprechers einer Hauptrolle erscheine daher auch in diesem Licht als intensive Rechtsverletzung. Zudem habe die unterbliebene Nennung auch mutmaßlich nicht unerhebliche materielle Auswirkungen für den Synchronschauspieler, weil ihm Folgeaufträge zu entgehen drohen.

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