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Angabe von Einschränkungen einer Rabattaktion zwingend

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg müssen Verkäufer Einschränkungen für Warenangebote mit in ihre Anzeige aufnehmen. Ein Verweis reicht nicht aus.

Nach einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverein und einem Kaufhaus-Betreiber hat das OLG entschieden, dass Verkäufer in ihren Anzeigen angeben müssen, wenn bestimmte Warenangebote von einer Rabattaktion ausgenommen sind.

Fußnoten schränken Rabattaktion ein

Der Verbraucherschutzverein hatte wegen einer Anzeige in der Zeitung gegen die Beklagte geklagt. In dieser stand folgendes: „19% MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C. + 5 % EXTRARABATT“. An sich ist an dieser Aussage rechtlich nichts auszusetzen. Allerdings verwiesen zwei Fußnoten darauf, dass die Angebote im Prospekt und die einer anderen aufgeführten Website nicht unter die Rabattaktion fallen.

Einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbswidrigkeit

Nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung beantragte der Verbraucherschutzverein im Wege einer einstweiligen Verfügung den Kaufhaus-Betreiber zur Unterlassung der oben genannten Werbung zu verurteilen. Er begründet seinen Antrag damit, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handelt, indem sie die von der Rabattaktion ausgenommenen Produkte nicht explizit aufführt.

Das Landgericht erließ die Verfügung. Die Beklagte legte Widerspruch ein und beantragte, die Verfügung aufzuheben. Sie begründete ihre Position damit, dass sie ihrer Informationspflicht nachkomme. Schließlich habe sie auf ihre Homepage verwiesen und somit das Transparentgebot eingehalten. Das LG bestätigte die einstweilige Verfügung mit der Begründung, dass die Werbung einen Verstoß gegen §§ 4 und 5 UWG darstelle.

Berufung der Beklagten

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein. Es sei ausreichend, bestimmte Merkmale der angebotenen Artikel anzugeben und für übrige Informationen auf die Homepage zu verweisen. Sie argumentiert damit, dass die geschuldeten Angaben mangels Platz ausgeblieben seien. Es sei unverhältnismäßig, dies dennoch als zwingend anzusehen.

OLG Bamberg: Berufung unbegründet

Das OLG Bamberg als nächst höhere Instanz stimmte dem LG in seiner Entscheidung zu und wies die Berufung der Beklagten zurück (Urteil vom 18.02.2015, Az.: 3 U 210/14 ). Es ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 2, 3, 4 UKlaG iVm §§ 3,4,8 UWG. Danach verstößt die Werbung gegen das in § 4 UWG geregelte Transparenzgebot. Die Beklagte hätte die Bedingungen ihrer Rabattaktion eindeutig und klar angeben müssen.

Verbraucherschutz

Das Transparenzgebot hat in erster Linie den Verbraucherschutz zum Zweck. Für diesen ist es nämlich relevant, ob und welche Artikel von der Rabattaktion umfasst sind. Werbeaktionen wie die vorliegende haben eine anziehende Wirkung auf den Kunden, sodass dieser besonders in Schutz genommen werden muss.

Entscheidung durch BGH gestützt

Das Argument des Platzmangels wird durch das OLG entkräftet. Schließlich könne durch höheren Geldaufwand weitererPlatz geschaffen werden. Der BGH stützt diese Argumentation in einem ähnlichem Fall. Danach sind Sternchenhinweise nur dann zulässig, wenn sie Teil des Blickfangs des Kunden sind. Nur dann verstößt diese Art von Werbung nicht gegen das Transparenzgebot (BGH, Beschluss vom 19. April 2012, Az.: I ZR 173/11).

(Bild: © sutichak – Fotolia.com)

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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