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Änderung des UWG geplant

Die Bundesregierung plant eine Änderung des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Lesen Sie hier die geplanten Änderungen.

Das UWG dient gem. § 1 dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Die jetzigen Änderungen (BT-Drs. 18/4535 – PDF, 551 KB) sollen die vollständige Rechtsangleichung an die europarechtlichen Vorgaben erreichen.

Änderung im UWG: Definitionen und Klarstellungen

Ergänzt werden soll das Gesetz um den Begriff der „fachlichen Sorgfalt“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG-E als jeweiliger gegenüber Verbrauchern bzw. Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern einzuhaltender Standard. Geschäftliche Handlungen sind nach der neuen Gesetzesfassung u.a. dann unlauter, wenn sie nicht der für den Unternehmer jeweils geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Ebenfalls soll die Definition der „wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ neu eingefügt werden. Diese soll vorliegen, wenn  eine geschäftliche Handlung geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Generalklausel

Umgestaltet werden soll auch § 3 UWG als Generalklausel des Gesetzes. Die Unlauterkeit von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern soll der modifizierte Abs. 2 regeln („Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt und wesentliche Beeinflussung“). Geschäftliche Handlungen gegenüber Mitbewerbern sollen zukünftig nach dem neuen Abs. 3 beurteilt werden („Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt und Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung“). Welche Aspekte bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern zu berücksichtigen sein sollen, konkretisiert der neu eingefügte Abs. 5:

Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

Änderung im UWG: Widerlegliche Vermutung der Unlauterkeit

Entgegen der bisherigen Regelung soll die Verwirklichung der in § 4 UWG genannten Beispiele zukünftig nicht mehr per se zur Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung führen. Vielmehr soll lediglich die Vermutung eines Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt begründet werden. Diese Vermutung kann jedoch auch widerlegt werden. Darüber hinaus muss eine Handlung geeignet sein,  das Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen bzw. Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Per se unlauter sollen hingegen aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sein. Dies soll im neu einzuführenden § 4a UWG-E geregelt werden. Hier werden als Handlungen Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt und Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von Druck genannt.

Keine Spürbarkeit bei der Irreführung

Entgegen der bisherigen Anwendung soll für die Beurteilung irreführender geschäftlicher Handlungen gem. § 5 UWG keine Spürbarkeitsprüfung mehr erforderlich sein. Ausreichen soll allein die Eignung der geschäftlichen Handlung, den Verbraucher zu einer anderenfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.

Unterlassen

Das Vorenthalten von wesentlichen Informationen gegenüber Verbrauchern soll nur noch dann unlauter sein, wenn der Verbraucher diese nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG-E). Hierunter soll auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen fallen.

Keine Änderung im UWG bei der Anwendung zu erwarten

Die Bundesregierung geht in Ihrer Stellungnahme davon aus, dass mit der geänderten Fassung des Gesetzes keine abweichende Rechtsanwendung einhergehen wird. So sei die bisherige Fassung bereits europarechtskonform angewendet worden. Dementsprechend handele es sich bei den Änderungen vielmehr um Klarstellungen, als um Abweichungen vom bisherigen Recht.

(Bild: © sutichak – Fotolia.com)

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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