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Widerrufsbelehrung verbraucherfreundlich gestalten

Eine Widerrufsbelehrung als Fließtext ohne Absätze und ohne die deutlich abgesetzten Zwischenüberschriften ist nicht verbraucherfreundlich und wettbewerbswidrig.

Der Verbraucher muss beim Kauf in einem Online-Shop ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeit belehrt werden. Das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung findet sich in Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

Fließtext zu unübersichtlich

Zwar muss das amtliche Muster nicht 1:1 übernommen werden. Eine ordnungsgemäße Belehrung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn die Widerrufsbelehrung lediglich als unüberschaubarer Fließtext vorliegt. Das hat das LG Ellwangen in einem Beschluss vom 07.04.2015 (Az.: 10 O 22/15) bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts erfüllt ein Fließtext nicht die Anforderungen an eine klare und verständliche Information über die Ausübung und Folgen des Widerrufs, wie es das Gesetz vorsieht.

Betreiber von Online-Shops und gewerbliche eBay-Verkäufer sind daher angehalten, ihre Widerrufsbelehrung verbraucherfreundlich zu gestalten. Auch die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit gehören dazu.

„Bestellung absenden“ vs. „zahlungspflichtig bestellen“

Ein weiteres Thema vor Gericht war der neue  § 312 j Abs. 3 BGB. Dieser sieht die Beschriftung des abschließenden Bestell-Buttons mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung vor. Der Verbraucher muss mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Hat der Händler lediglich die Formulierung „Bestellung absenden“ gewählt, kommt der Händler seiner Pflicht nicht nach. Nach Ansicht des LG Ellwangen stellt dies eine wettbewerbswidrige Handlung dar.

Hinweis: Macht der Händler die Zahlungspflicht nicht deutlich, können sich seine Kunden darauf berufen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Auch aus diesem Grund ist an die korrekte Beschriftung zu denken!

Als weiteren Punkt hat das LG Ellwangen darauf hingewiesen, dass gewerbliche eBay-Verkäufer den Verbrauchern das Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen müssen.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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