BGH urteilt zum Filesharing: Eltern haften für ihre Kinder

Drei Verfahren zum Filesharing - drei Erfolge für die Musikindustrie. Urlaubsabwesenheit, falsche Recherchen und Haftung der Eltern waren die Themen.

Ein Erfolg für die Tonträgerfirmen auf ganzer Linie – anders kann man das Ergebnis der Verfahren zum Filesharing (leider) nicht zusammenfassen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in drei Verfahren Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing bestätigt.

Bisher steht nur die Pressemitteilung zur Verfügung. Sobald die Urteilsgründe vorliegen kann die Argumentation genauer untersucht werden.

1. Rechtsstreit – oder: Wir waren im Urlaub!

In dem ersten Rechtsstreit (Az.: I ZR 75/14) hat die Familie behauptet, sich zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden zu haben. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden. Das hat das OLG Köln schon nicht geglaubt gehabt. Auch der BGH sah es als nicht bestätigt an, dass sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt wurden.

Dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss gehabt haben sollen, konnte nicht dargelegt werden. Damit greife die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses.

2. Rechtsstreit- oder: Da wurde falsch recherchiert!

Im zweiten Verfahren (Az.: I ZR 19/14) hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten sowie in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten.

Dies lies der BGH nicht gelten. Die Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest – und schlussfolgernd ebenso, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden seien. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reiche insoweit nicht.

3. Rechtsstreit – oder: Es wurde belehrt!

Im dritten Rechtsstreit (Az.: I ZR 7/14) ging es um die Haftung der Mutter für die Fehler Ihrer Tochter gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein spannendes Feld, dass immer wieder für Diskussion in Filesharing-Prozessen sorgt. Diesmal mit einer Niederlage für die Mutter.

Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Mutter wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Der BGH sieht die Mutter für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar würden Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten würden. Eine solche Belehrung konnte offensichtlich nicht nachgewiesen werden; der Umstand, dass die Mutter für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reiche insoweit nicht aus.

Darüber hinaus bestätigte der BGH seine Morpheus-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandeln würde.

Filesharing ist teuer: 200 € pro Titel

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

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