In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Drogeriemarktkette angeboten, Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbemaßnahmen und reichte Klage ein. Das Unternehmen mache sich dadurch fremde Werbeaufwendungen ihrer Konkurrenz zunutze. Das Landgericht Ulm hat diese Klage bereits mit Urteil vom 20. November 2014 (Az.: 11 O 36/14 KfH) abgewiesen. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 02. Juli 2015 (Az.: 2 U 148/14) ebenfalls zurückgewiesen.
Kein unangemessenes Einwirken auf Verbraucher
Das Gericht war der Auffassung, dass allein das Angebot, Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen, nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG sei. Und zwar weder wenn dabei einzelne Konkurrenzunternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge.
Ein Verbraucher, der einen Gutschein in den Händen halte, sei dadurch noch nicht dem Unternehmen, das den Gutschein ausgegeben habe, als Kunde zuzurechnen. Auch sei die bloße Bekanntmachung, fremde Gutscheine einzulösen, nicht als unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher anzusehen, so der Senat. Die Drogeriemarktkette habe dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg eröffnet, den Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein für einen anderen Drogeriemarkt verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers werde dadurch nicht berührt.
Aufruf zur Einlösung von Rabattgutschein der Konkurrenz keine Wettbewerbssabotage
Auch eine unlautere Werbesabotage liege durch das Einlösen von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nach Ansicht der Richter nicht vor. Der Drogeriemarktkette verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten. Vielmehr werde dieser sogar verschärft. Der Zugang der Wettbewerber zum Kunden werde durch das Unternehmen nicht beeinträchtigt. Auch werde deren Gutscheinwerbung durch die Werbemaßnahme nicht sinnlos. Durch die Einlösung der Rabattgutscheine sei keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar.
Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei ebenfalls nicht gegeben.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Da es zu diesem Thema noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt bleibt mit Spannung abzuwarten, ob und wie der BGH entscheiden wird.