Obwohl die Elektro- und Elektronikaltgeräterichtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, bekommen deutsche Elektrohändler derzeit schon ihre Auswirkungen zu spüren: nämlich in Form von Abmahnungen aus Österreich. Grund ist die von den Händlern unterlassene Nennung eines Bevollmächtigten in Österreich. Auch aus weiteren EU-Mitgliedsländern sind Abmahnungen zu erwarten.
Benennung eines Bevollmächtigten in Österreich bereits zwingend
Die Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte (2012/19/EU) in nationales Recht bringt für Onlinehändler einige Änderungen mit sich.
Österreich hat die Richtlinie mit seiner neuen Elektroaltgeräteverordnung (EAGVO) bereits umgesetzt. Nach § 21b Abs. 1 EAGVO muss ein Fernabsatzhändler, der aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat Elektrogeräte nach Österreich an Verbraucher liefert, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich angeben. Dieser ist für die Erfüllung der sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Wer die Bestellung eines Bevollmächtigten unterlässt, begeht eine „Verwaltungsübertretung“ und muss mit einer Geldstrafe rechnen.
Erste Abmahnungen aus Österreich an deutsche Händler
Mittlerweile liegen deutschen Onlinehändlern Abmahnungen aus Österreich wegen der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten vor. Absender ist der „Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb“, der seinen Sitz in Wien hat.
In den Schreiben wird den Adressaten dringend nahegelegt, den notwendigen Bevollmächtigten zu bestellen, um ein „sonst notwendiges Gerichtsverfahren“ zu vermeiden. Sie werden aufgefordert, die Bestätigung der Bestellung sowie einen Nachweis binnen einer zweiwöchigen Frist einzureichen.
Neues Elektrogesetz in Deutschland noch nicht in Kraft
Deutschland hat die Richtlinie 2012/19/EU bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Mit einem Inkrafttreten des novellierten Elektrogesetzes ist jedoch in Kürze zu rechnen.
Danach wird voraussichtlich auch aus dem nationalen Recht eine direkte Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten entspringen. Nach § 8 Abs. 5 des muss ein in Deutschland niedergelassener Händler, der Elektrogeräte im Wege eines Fernabsatzgeschäftes in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert, dort einen Bevollmächtigten bestellen. Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU verantwortlich.
Das Unterlassen der Benennung eines Bevollmächtigten stellt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 7 des neuen Elektrogesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Buβgeld von bis zu 100.000 € bestraft werden.
Benennung eines Bevollmächtigten nach neuem ElektroG in Zukunft wohl zwingend
Auch in weiteren EU-Staaten ist die Benennung eines Bevollmächtigten mittlerweile bzw. nach Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben und ein Verstoß mit entsprechenden Sanktionen bedroht. Die Benennung eines Bevollmächtigten im Ausland ist für Händler, die Elektrogeräte ins EU-Ausland liefern, damit wohl unumgänglich.