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Lockvogelwerbung – Verbot von Lockangeboten im Internet

Nicht mehr lieferbare Ware anzubieten ist als reines Lockangebot wettbewerbsrechtlich unzulässig. Internetangebote sind ständig zu aktualisieren.

Ein Lockangebot stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Ein Händler darf in seinem Online-Shop Waren nicht mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ anbieten und eine kurze Lieferzeit in Aussicht stellen, obwohl er die beworbene Ware selbst nicht abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der angegebenen Lieferfrist vorrätig hat.

Ware nicht mehr auf Lager – Lockangebot?

In einem Eilverfahren vor dem OLG Hamm (Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15) hatte ein Anbieter von Elektrofahrrädern in seinem Online-Shop ein Modell mit dem Hinweis angeboten, dass nur noch wenige Exemplare auf Lager seien und die Lieferzeit mit circa zwei bis vier Werktagen angegeben.

Auf die von einem Wettbewerber zu Testzwecken veranlasste Online-Bestellung des Modells von einem Kunden teilte der Anbieter mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben. Der Wettbewerber sah das Internetangebot daher als unzulässige „Lockvogelwerbung“ an.

Verstoß gegen Verbot von Lockangeboten

Das OLG Hamm hat die Werbung als Lockangebot qualifiziert und bestätigte damit den Wettbewerbsverstoß. Das Internetangebot des Händlers habe gegen das Verbot von Lockangeboten im Sinne von Nr. 5 der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG verstoßen:

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind […]

Nr. 5 Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

Dieses Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, durch welche ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werde, so die Richter.

Mit seinem Internetangebot habe der Händler das Verbot der Lockangebote bzw. Lockvogelwerbung verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er weder vorrätig gehabt noch habe er es kurzfristig beschaffen können.

Mit dem Hinweis, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, werde der Kunde nicht genügend über den fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil – der Hinweis sei gerade dahingehend zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren (wenn auch nur wenige) verfüge. Überdies werde der Kunde durch den Hinweis sogar dazu aufgefordert, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten.

Ständige Aktualisierbarkeit

An die inhaltliche Richtigkeit von Internetangeboten im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit sind nach Auffassung des Senats besonders hohe Anforderungen zu stellen, da Angebote im Internet – anders als z. B. Angebote in einem gedruckten Katalog – ständig aktualisiert werden können.

Es bedeutet aber auch: der Hinweis auf „wenige Exemplare verfügbar“ ist nicht pauschal als Lockangebot einzuordnen.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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