Ein deutsches Unternehmen hatte „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ in ihr Sortiment aufgenommen und mit den Bildern von Himbeeren und Vanille, sowie den Zusätzen „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ beworben. Tatsächlich beinhaltet der Früchtetee keine Bestandteile oder Aromen von Himbeer oder Vanille.
Der BGH hält diese Werbung für irreführend. Er hat angenommen, dass der Verbraucher durch die hervorgehobenen Angaben „HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER“ und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst werde, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten.
Was sagt der Gerichtshof der Europäischen Union zum Himbeer-Vanille-Abenteuer?
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren zwischenzeitlich ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Zu klären war die Frage, ob das Werben für Lebensmittel mit Bildmotiven im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch bildliche Darstellung den Eindruck vermitteln dürfe, dass diese auch tatsächlich im Produkt vorhanden sei, obwohl das Zutatenverzeichnis nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie dem entgegenstehe.
Der EuGH (Urt. v. 04.06.2015, Rs. C‑195/14) hat einen Verstoß des Unternehmens im Sinne des Verbraucherschutzes bejaht. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgte, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken könne, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden sei und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergebe.
Kurz gesagt: was durch bildliche Darstellung angezeigt werde, müsse auch in dem Produkt enthalten sein.
Verbraucher vor Irreführung schützen
Der BGH zog die notwendige Konsequenz. Wenn im „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ keine Himbeeren oder Vanille enthalten sind, darf damit nicht geworben werden. Die Kenntnisnahme des Zutatenverzeichnisses schließe eine Irreführung nicht aus. Vor allem aus dem ersten Eindruck könne der Käufer tatsächlich Himbeer- und Vanille-Bestandteile oder entsprechende Aromen erwarten.
Die Entscheidung des BGH stellt die Wichtigkeit des Verbraucherschutzes in den Vordergrund. Sicherlich wird der Verbraucher in Zukunft etwas genauer auf den Inhalt des Produktes schauen. Allerdings ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen Verbraucherschutz-Richtlinien nicht pauschal angenommen werden kann und es auf den Einzelfall ankommt. Bevor die nächste Werbekampagne oder Produktwerbung freigegeben wird, sollte diese sorgfältig von einem Anwalt geprüft werden.