© Denis Junker – Fotolia.com

Printwerbung muss Widerrufsbelehrung enthalten

Auch Printwerbung muss eine Widerrufsbelehrung sowie das Musterwiderrufsformular enthalten, so das LG Wuppertal. Ob die Entscheidung Bestand hat, klärt nun das OLG Düsseldorf.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal wurde die Frage behandelt, ob auch in wenig umfangreicher Printwerbung mit Bestellmöglichkeit eine Widerrufsbelehrung sowie das Musterwiderrufsformular bereit gehalten werden muss.

Wettbewerbszentrale vs. Versandhändler

Die Wettbewerbszentrale war in dem Musterverfahren gegen ein Versandhandelsunternehmen vorgegangen, dass seine Waren u. a. auch in einem Printprospekt bewarb. Der Prospekt enthielt eine abtrennbare Karte, mit der Verbraucher die beworbenen Artikel verbindlich bestellen konnten. Auf der Karte wurde mitgeteilt, dass der Käufer ein garantiertes Rückgaberecht für 14 Tage erhält und zusätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht besteht. Weitergehende Informationen zum Widerrufsrecht enthielt der Prospekt nicht.

Werbeprospekt als Fernkommunikationsmittel

Nachdem die jetzige Beklagte auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin keine hinreichende Unterlassungserklärung abgab, nahm die jetzige Klägerin sie gerichtlich in Anspruch. Sie monierte u. a. die fehlende Belehrung des Verbrauchers durch die Beklagte über

die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere Namen, Anschrift und Telefonnummer desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklärten ist“ sowie „über das Muster-Widerrufsformular.

Hiergegen verteidigte sich die Beklagte mit der Argumentation, dass es sich bei ihrem Werbeprospekt um ein Fernkommunikationsmittel handele, das nur begrenzten Raum für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen biete. Gemäß Art. 246a § 3 EGBGB beschränke sich ihre Informationspflicht damit und umfasse nicht die im Klageantrag aufgeführten Elemente. In Fällen, in denen es sich tatsächlich um ein solches Fernkommunikationsmittel handelt, müssen nur folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  2. die Identität des Unternehmers,
  3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
  4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts und
  5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.

Tatsächlich ist die Frage, ob kleinformatige Printwerbung mit wenig Platz für die Darstellung der Informationen gem. Art. 246a EGBGB als

Fernkommunikationsmittel, das nur begrenzten Raum für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen

gilt, von der Rechtsprechung nicht entschieden worden.

Widerrufserklärung und Musterformular in Printwerbung erforderlich

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Beklagten jedoch nicht an und urteilte, dass der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrecht in einem solchen Fall nicht ausreicht (Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15). Einen Fall des Art. 246a § 3 EGBGB sah das Gericht gerade nicht:

Denn zu derartigen Fernkommunikationsmitteln zählen nur Medien, bei denen schon technisch bedingt und von vorneherein Zeit oder Raum begrenzt sind, wie bei manchen mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind Printmedien nicht zu privilegieren. Der begrenzte Raum eines Flyers ist dem Kommunikationsmittel nicht immanent und deshalb -notgedrungen- hinzunehmen, will man das Medium nicht faktisch als Werbemittel verbieten. Der begrenzte Platz basiert vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Mediums durch den Werbenden.

Der jeweilige Unternehmer habe es schließlich in der Hand, selbst zu entscheiden wie viel Platz er einer Belehrung bzw. den erforderlichen Aufklärungspflichten einräume (so auch Schirmbacher/Engelbrecht, ITRB 2014, 89 (90)). Somit sei die vorliegende Platzbegrenzung nicht technisch bedingt, sondern mit der Entscheidung über den Umfang des Prospekts vom Unternehmer frei gewählt:

Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit dem bei SMS, die nur 160 Zeichen zulässt oder mit dem bei verschiedenen Displays gleichsetzen, hätte es der Unternehmer durch die Wahl der Größe der Printbeilage, z.B. lediglich 6 statt 8 oder 10 Seiten in der Hand, sich den grundsätzlichen Aufklärungspflichten zu entziehen. Dies verstößt gegen den Grundgedanken des § 312 k I 2 BGB, nach dem die Regelung des Untertitels und damit auch die hier streitgegenständlichen Informationspflichten auch dann gelten, wenn eine Umgehung durch anderweitige Gestaltung vorliegt (wie hier: Palandt, 74. Auflage 246 a § 3 EGBGB, Rn. 1).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen 15 U 54/15 beim OLG Düsseldorf anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht sich der Wertung des LG anschließt.

Hier gehts zu weiteren Erläuterungen zu den Änderungen des Widerrufsrechts seit 2014.

(Bild: © Denis Junker – Fotolia.com)

9a744cd8e766472cb1bade300a24ea47

AnsprechpartnerIn

Picture of Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenloser Newsletter

Passende Beiträge

Suche

Anfrage