Das Gericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2016 (Az.: 10 O 81/15) klargestellt, dass ein hochkant geschriebenes Impressum wegen Unleserlichkeit wettbewerbswidrig ist.
Hochkant gedrucktes Impressum auf Prospekt
In dem vom Landgericht Dortmund zu entscheidenden Fall stritten ein Verein, der den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen versucht und die Beklagte, die in Deutschland über 500 Hörakustik-Geschäfte betreibt, miteinander. Der Kläger bemängelte die Darstellung des Impressums der Beklagten auf einem ihrer Prospekte.
Die Beklagte verteilte Prospekte, in welchen sie Hörgeräte-Modelle unter Angabe von Preisen bewarb. Am Ende des Prospekts wurde das Impressum abgedruckt. Dieses befand sich in Schriftgröße 7 pt hochkant am linken Rand der letzten Seite. Inhalt war: „H Hörakustik AG & Co. KG, P-Straße ##, ##### E“.
Gericht: Impressum ist nicht deutlich genug
Der Kläger empfand dieses Impressum aufgrund seiner Darstellung als zu unleserlich. Das Gericht stimmte mit der Argumentation des Klägers überein. Da es sich bei dem Prospekt um eine Aufforderung zum Kauf handele, sei ein korrektes Impressum zwingende Voraussetzung. Es komme einem fehlenden Impressum gleich, wenn dieses nicht deutlich und leicht genug auffindbar sei.
Hochkant geschriebenes Impressum ist wettbewerbswidrig
Laut Gericht und Kläger führe die kleine weiße Schrift auf hellem Hintergrund dazu, dass sie kaum lesbar sei. Zudem sei auch die ausgewählte hochkant-Form Grund für die schwere Wahrnehmbarkeit. Aufgrund dieser unerwarteten Position und Gestaltung finde der Betrachter – nach Auffassung des Gerichts – schon gar keinen Anlass, „das Prospekt überhaupt zu drehen“. Zudem liege die Vermutung nahe, dass der Leser das „Impressum“ mit seinem Daumen verdeckt, da es sich auf der linken Seite des Prospekts befindet.
Entscheidend sei also, dass ein Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe das Impressum lesen kann. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gewährleistet.
Unterlassungsanspruch und Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung
Folglich wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die Firmenidentität und die Anschrift des Unternehmens anzugeben“. Hält sie sich daran nicht, hat sie ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000€ zu befürchten.