Mangelnde Angaben über Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers führen zur Unvollständigkeit. Zu diesem Ergebnis gelangt das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.02.2016, Az.: 6 W 10/16).
Diese Unvollständigkeit benachteiligt den Verbraucher und löst einen Unterlassungsanspruch von Wettbewerbern aus.
Nennung der Telefonnummer keine Entscheidung des Unternehmers
Die Aufnahme der Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung ist keine Entscheidung des Unternehmers. Eine Telefonnummer, die ausweislich des Impressums besteht, müsse auch zwingend genannt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015 – 4 U 30/15). Die Grundlage für dieses Erfordernis bilde die Anlage des Art. 246 a, § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.
Beeinträchtigung der Verbraucher
Unterbleibt die Nennung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, obwohl der Unternehmer einen Telefonanschluss unterhält, so werden die Verbraucherinteressen gem. § 3 a UWG spürbar beeinträchtigt.
Dem Verbraucher wird die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs genommen, was zu einer nicht unerheblichen Einschränkung führe. Ziel des Erfordernisses ist es, dem Verbraucher einen möglichst kundenfreundlichen Handel zu gewährleisten. Muss der Verbraucher Einschränkungen hinnehmen, so kann der Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch aus § 3 a UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geltend machen.
Verbraucherschutz: Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung ist essentiell dafür, dass der Verbraucher seine Rechte geltend machen kann. Sie erleichtert es, sich vom Vertrag zu lösen ohne gleichzeitig zu hohe Anforderungen daran zu stellen.
Da fehlerhafte Widerrufsbelehrungen (finanziell negative) Konsequenzen für den Unternehmer mit sich bringen können, bietet es sich an, sie stets an die aktuellen Vorschriften anzupassen. Auf Wunsch prüfen unsere Anwälte Ihre Website, weisen auf notwendige Änderungen hin und erstellen ggfs. die notwendigen Texte.