Das LG Bochum hat mit seinem Urteil vom 03.03.2016 (Az.: 8 O 294/15) entschieden, dass die Nutzung einer kostenfreien Software entgegen den Lizenzpflichten der Softwarefirma einen Urheberrechtsverstoß begründet.
Nutzungsbedingungen des Urhebers
Grundsätzlich stehen dem Urheber alle Nutzungsrechte an seinem Werk selbst zu. Er kann über den Umfang und die Art der Verwendung entscheiden. Die Nutzung und Verbreitung eines Werks seitens einer anderen Person unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen. Der Urheber kann dabei festlegen, unter welchen Bedingungen auch anderen Personen die Werknutzung gestattet ist.
Nutzungsbedingungen für Softwarenutzung
Die Festlegung der Nutzungsbedingungen ist gerade im Rahmen der kostenfreien Softwarenutzung enorm wichtig. Es können Pflichten auferlegt werden bei dessen Einhaltung die Nutzung und Weitergabe von Software rechtmäßig ist. In der Regel wird dabei festgelegt, dass eine Nennung der Herstellerfirma erfolgen muss. Zudem muss insbesondere das Hinzufügen des Lizenztextes oder eines Quellcodes befolgt werden.
Werden diese Pflichten nicht eingehalten begründet dieses Verhalten nach Ansicht des LG Bochum eine Urheberrechtsverletzung i.S.d. § 69c Nr. 4 UrhG.
Urheberrechtsverletzung bei Open-Source-Software
Nach Ansicht des LG Bochum liegt diese Urheberrechtsverletzung auch vor, wenn es sich um eine sog. Open-Source-Software handelt. Darunter versteht man eine Software, die kostenlos genutzt werden darf und deren Weiterentwicklung gestattet ist. Die kostenlose Nutzung einer solchen Software ist ausschließlich unter den Lizenzbedingungen gestattet.
Erlöschen der Lizenzrechte
Ob eine Nutzung als unberechtigte Nutzung gilt, richtet sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die der Urheber über sein Werk getroffen hat. Im Fall des LG Bochum hatte die Softwarefirma in ihrem Regelwerk bestimmt, dass ein Lizenzverstoß zum automatischen Erlöschen der Lizenzrechte führen soll. Es handelte sich also um eine „echte Bedingung“ nach § 158 BGB. Die Nutzung ohne die Lizenzrechte ist demnach vom LG Bochum zutreffend als unberechtigte Nutzung angesehen worden.
Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung
Als Folge der rechtswidrigen Nutzung steht der Softwarefirma ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwender zu. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass eine berechtigte Nutzung bei Einhaltung der Bedingungen kostenfrei möglich ist. Anderenfalls wäre die Softwarefirma quasi rechtslos gestellt und müsste Urheberrechtsverletzungen entgegen dem Willen des Gesetzgebers dulden.
Auch im Bereich der Open-Source-Lizenzen heißt es also, mit Abmahnungen nicht leichtfertig umzugehen.