Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.06.2016 (Az.: 4 U 217/15) festgestellt, dass die verbraucherschützenden Vorschriften zum Widerrufsrecht für Einkäufe auf Messen nicht anwendbar sind. Der Messestand gilt als beweglicher Geschäftsraum. Der Kunde ist in diesem Fall keiner Überrumplungsgefahr ausgesetzt.
Aufklärung über das Widerrufsrecht
Der Schutz von Verbrauchern ist gerade im Internet zur wesentlichen Aufgabe geworden. Möchte man sich von einem Rechtsgeschäft nachträglich lösen, so steht einem vor allem im Rahmen von Fernabsatzverträgen ein Recht zur nachträglichen Auflösung zu. In diesem Rahmen ist der Verkäufer im Vorhinein verpflichtet, hinreichend über die Möglichkeit der Lösung vom Vertrag aufzuklären.
Keine Aufklärungspflicht für Messestand
Das Gericht hatte sich in seiner Entscheidung damit zu befassen, ob die Aufklärungspflichten auch an einem Messestand gelten. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Kauf außerhalb oder innerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Beim Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen ist der Kunde in höherem Maß schutzwürdig.
Ausschlaggebend sind demnach der Ort und die Begebenheiten unter denen der Kunde seine Ware erwirbt. Die Richter entschieden, dass ein Messestand ein beweglicher Geschäftsraum i.S.d. § 312 b Abs. 2 BGB ist. Aus diesem Grund ist der Kunde nicht in besonderem Maß schutzwürdig, es besteht keine Aufklärungspflicht des Verkäufers.
Messestände sind bewegliche Geschäftsräume
Das OLG Karlsruhe sieht Markt- und Messestände als Geschäftsräume an, wenn der Verkäufer seine Tätigkeit üblicherweise an solchen Verkaufsständen anbietet. Es stellt hierbei auf das Wiederkehren der Tätigkeit an unterschiedlichen Orten ab. Diese ist an Messeständen regelmäßig zu erwarten und überrumpelt den Kunden nicht.
Mit dieser Einschätzung folgt das OLG Karlsruhe der vorinstanzlichen Entscheidung des LG Freiburg vom 22.10.2015 (Az.: 14 O 176/15). Es zeigt die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften. Richtigerweise überspannt das Gericht die Anwendung von § 312 d BGB nicht und sieht das Verhalten des beklagten Verkäufers als rechtmäßig an.