Das OLG Koblenz hat mit seinem Urteil vom 8. Juni 2016 (Az.: 9 U 1362/15) entschieden, dass der Werbung für Schönheitsoperationen enge Grenzen zu setzen sind. Werbung mit vorher-nachher-Bildern verleite Patienten zu unnötigen Operationen und sei somit unzulässig.
Mit der Entscheidung schließt sich das OLG Koblenz der Vorinstanz, dem LG Koblenz (Urteil vom 15.12.2015 Az.: 3 HK O 33/15) an.
Regelung gilt nur für Schönheitsoperationen
Die Schutzbedürftigkeit vor unnötigen Eingriffen in die menschliche Gesundheit hat der Gesetzgeber bereits frühzeitig erkannt. Um Risiken vorzubeugen hat er reagiert, indem er in § 11 Abs. 1 S. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ein ausdrückliches Werbeverbot statuierte. Die Norm verbietet das Werben für Schönheitsoperationen mit der Wirkung der Behandlung. Es ist somit untersagt, durch vergleichende Darstellungen von Personen vor und nach einem Eingriff neue Kunden zu generieren.
Das Werbeverbot gilt ausschließlich für Eingriffe plastisch-chirurgischer Art. Darunter sind alle Operationen zu subsumieren, die rein medizinisch und nicht zwingend notwendig sind. Um den Schutz vor unnötigen Eingriffen in möglichst großem Umfang zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber hier eine eingeschränkte Werbemöglichkeit vor. Damit distanziert er sich beispielsweise deutlich von amerikanischen Werbemaßnahmen.
Wettbewerbsrechtliche Auswirkung
Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz bedeutet häufig zugleich auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wer als Arzt in unzulässiger Weise wirbt, der verschafft sich regelmäßig Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern. Gleichzeitig stellt ein Werbeverbot aber auch einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Arztes dar.
Davon könne nach Auffassung des Gerichts auch dann nicht abgewichen werden, wenn die Bilder erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können. Der Gesetzgeber habe die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.
Eingriff ist verhältnismäßig
Die Entscheidung des Gerichts zeigt die Relevanz des Gesundheitsschutzes auch im Wettbewerbsrecht. Das Berufungsgericht verdeutlicht noch einmal, dass damit einhergehende Einschränkungen zu Lasten der Ärzte hingenommen werden müssen. Es stellt dabei gleichzeitig fest, dass die Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht gewahrt wird und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit standhält.