Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Beschluss vom 27.05.2016 (AZ.: 6 W 42/16) entschieden, dass der Verkauf von bisher nicht aktivierten Produktschlüsseln weder gegen das UWG noch gegen das Urheberrecht verstoßen. Die Rechtsprechung von EuGH und BGH zu den Fragen des Gebrauchtsoftwarehandels könnten nicht herangezogen werden, so die Richter. Denn wenn eine Software durch den Käufer erst heruntergeladen und dann durch einen bisher noch nicht benutzten Produktschlüssel freigeschaltet werden muss, handelt es sich gerade nicht um gebrauchte, sondern neue Software.
Eine Rechtswidrigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn der Kläger darlegen könnte, dass der Softwarehersteller seine Zustimmung zum Herunterladen der Software durch den Käufer verweigern würde. Dies konnte der Kläger im vorliegenden Fall jedoch nicht beweisen.
Keine Entscheidung zu Erschöpfungsgrundsatz und Informationspflichten
Die Entscheidung schweigt (folgerichtig) zu den Grundsätzen, nach denen der Verkäufer von gebrauchten Produktschlüsseln den Käufern weitere Informationen bieten muss. Denn, so die Richter des OLG, hier läge gerade kein Gebrauchtsoftwarekauf statt. Das Gericht führt lediglich kurz an, dass solche Informationspflichten an den Verbraucher in anderen Fällen gegeben sein könnten. Dazu könnten beispielsweise „weitergehende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Rechte, der Existenz weiterer Programmkopien sowie der Vorerwerber der veräußerten Programmkopie“ gehören.
Ein Schritt in Richtung Rechtssicherheit
Obwohl in diesen Fragen weiterhin teilweise Unklarheit besteht und diese zukünftig noch durch die Gerichte geklärt werden müssen, stellt die Entscheidung des OLG eine erfreuliche Klarstellung dar. Sie ist somit ein weiterer Schritt zu mehr Rechtssicherheit beim Handel mit Produktschlüsseln. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.