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Unwirksame AGB-Klausel als Eigentor für Abmahner

Ein Abmahner mit dem Hinweis „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ in den eigenen AGB kann keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

In ihrem Online-Shop verwendete die Klägerin allgemeine Geschäftsbedingungen. Unter anderem wollte sie darin den Ersatz für Anwaltskosten im Falle der Abmahnung ohne vorherigen Kontakt ausschließen.

Die Klägerin mahnte einen Konkurrenten ab und forderte u.a. Erstattung der Anwaltskosten. Zu Unrecht, entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26. Januar 2016 (Az.: I-20 U 52/15). Sie sei nach § 242 BGB gehindert, Ersatz der Anwaltskosten für vorgerichtliche Abmahnungen zu verlangen.

Kostenträchtige anwaltliche Abmahnung durch AGB vermeiden

Mit ihrer Klausel

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

habe die Klägerin die Intention gehabt, mögliche Wettbewerbsverstoße außerhalb von Rechtsinstituten weniger kostenträchtig beseitigen zu können. Vor allem Laien könnten durch einen solchen Hinweis auf Rechtsbeistand im Falle eines Verstoßes auf der Online-Shop-Seite der Klägerin verzichten und sich so mögliche Ansprüche abschneiden.

Widersprüchliches Verhalten der Klägerin  

Das OLG Düsseldorf sah wegen dieser Vorgehensweise der Klägerin keinen Grund darin, ihr einen Anspruch auf Abmahnkosten zuzugestehen. Dieses Verlangen stehe im Widerspruch zu der Ausführung auf ihrer Internetseite.

Wenn sie einerseits Ansprüche auf Anwaltskosten bzgl. Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausschließen will, kann sie andererseits nicht Zahlung aus demselben Grund zu ihren Gunsten einfordern.

Unwirksamkeit der AGB kann nicht zum Vorteil ausgenutzt werden

Auch die Unwirksamkeit der Klausel, auf die sich das Gericht der vorherigen Instanz berufen habe, ändert an der Entscheidung des OLG Düsseldorf nichts. Vielmehr stellt das Gericht fest, dass sich der Verwender von AGB nicht auf deren Unwirksamkeit berufen könne, wenn er daraus in einer bestimmten Situation einen Vorteil ziehen kann. Dieses Verhalten sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht in Einklang zu bringen.

OLG Hamm und OLG Düsseldorf selber Meinung

Auch das OLG Hamm begründete dies in seinem Urteil vom 31. Januar 2012 (Az. I-4 U 169/11) in gleicher Weise. Zwar wurde eben diese Argumentation durch das OLG Celle mit Beschluss vom 28. März 2013 (Az: 13 U 19/13) aufgrund der dogmatischen Herleitung bezweifelt; dennoch sollte man als Webshop-Betreiber Vorsicht bezüglich einer solchen Klausel walten lassen. Die Entscheidung des OLG Celle hat seit dem aktuellen Düsseldorfer Urteil bereits zwei Stimmen gegen sich.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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