Im zu behandelnden Fall vor dem LG Bonn, der mit Urteil vom 01.06.2016 (Az.: 1 O 354/15) entschieden wurde, ging es um einen ehemaligen Architekten. Dieser wurde vom Kläger aufgefordert, es zu unterlassen, seine Firmierung als „Architekt“ weiterhin öffentlich zu verwenden. Nachdem der ehemalige Architekt die Unterlassungserklärung abgegeben hatte, fand der Kläger dennoch einige Internetportale, auf denen der Beklagte unter der Bezeichnung „Architekt“ vermerkt war.
Bezeichnungen „Architekt“ und „Architekturbüro“ im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen
Der ehemalige Architekt war beinahe 20 Jahre in der Architektenliste der Architektenkammer eingetragen. Aufgrund einer Privatinsolvenz wurde er schließlich von dieser Liste entfernt. Nach Löschung verpflichtete er sich dazu, im Geschäftsverkehr nicht weiter unter der Bezeichnung „Architekt“ bzw. „Architekturbüro“ aufzutreten. Im Falle des Nichteinhaltens dieser Pflicht sollte der ehemalige Architekt eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren Tausend Euro zu zahlen haben.
Beklagter sah keinen Verstoß gegen Unterlassungspflicht
Trotz abgegebener Unterlassungserklärung fand die Klägerin einige (fremd betriebene) Internetseiten, auf denen der ehemalige Architekt als „Architekt“ mit Hinweis auf sein „Architekturbüro“ aufgeführt war. Die Klägerin machte daraufhin die vereinbarte Vertragsstrafe geltend.
Der ehemalige Architekt sah in den noch vorhandenen Hinweisen jedoch keinen Verstoß gegen seine Unterlassungspflicht. Schließlich seien diese Bezeichnungen in Verbindung mit seinem Namen auf Internetseiten Dritter vermerkt. Zudem sei kein Zusammenhang zum Geschäftsverkehr zu verzeichnen, so dass diese Fälle nicht von der Unterlassungspflicht umfasst sein könnten.
„Architekt“ stelle irreführende geschäftliche Bezeichnung dar
Das LG Bonn stellte aber auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagten ab. Hiernach könne man davon ausgehen, dass „die Parteien verhindern wollten, dass der Beklagte durch die weitere Verwendung des Begriffs „Architekt“ eine irreführende geschäftliche Bezeichnung verwende, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.“
Verletzung der Unterlassungspflicht durch Dritte ist zu verhindern
Auch dass es sich um fremdgesteuerte Internetseiten handeln würde, schütze den ehemaligen Architekten nicht grenzenlos. Vielmehr treffe ihn die Pflicht, eine Löschung bei Suchportalen und Branchen-Websites zu veranlassen. Der Beklagte ist also dazu verpflichtet, neben dem Unterlassen in eigener Person auch alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um Verletzungen – auch durch Dritte – zu verhindern oder rückgängig zu machen.
Grundsätzlich habe er für das Handeln Dritter zwar nicht einzustehen; er müsse Verletzungen aber entgegenwirken, wenn diese einen wirtschaftlichen Vorteil für ihn bedeuten. So könne sich der ehemalige Architekt nicht darauf berufen, dass der Verstoß nicht aktiv durch ihn erfolgt sei.
Recherchepflicht für Unterlassungsschuldner
Um einen kostspieligen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung zu verhindern, müsse der Unterlassungsschuldner Recherchearbeiten vornehmen. Auch wenn dadurch nicht garantiert ist, dass dem Internet die Bezeichnung „Architekt“ im Zusammenhang mit dem Unterlassungsschuldner nicht mehr zu entnehmen ist, reiche die ernsthafte Bemühung in Form eines regelmäßigen Durchsuchens des Internets für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt aus. Unter Bemühen versteht das LG Bonn aktives Handeln. Der Unterlassungsschuldner habe – falls vorhanden – Formulare auf den jeweiligen Suchportalen auszufüllen, mit denen man den Eintrag entfernen lassen kann. Gibt es keine, verweist das Gericht darauf, mit Hilfe von E-Mails oder Briefen eine Löschung zu veranlassen.
Auch wenn dies scheitert oder einige Zeit bis zur endgültigen Löschung in Anspruch nimmt, sei man hier auf der sicheren Seite.