Kostenfalle Abmahnung im Urheberrecht

Vorsicht Kostenfalle: Entspricht die Abmahnung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form so hat der Abmahnende sämtliche Kosten selbst zu tragen.

Das Amtsgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 12.11.2015 die strengen Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG verdeutlicht. 

Der Inhaber einer Design- und Illustrationsfirma mahnte den Betreiber einer Internetseite wegen der Nutzung von 5 Bildern berechtigterweise ab. Dennoch musste er selbst die Kosten für die Abmahnung sowie die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Die Abmahnung war unwirksam und führte so zu einer Kostenfalle für den Urheber.

Die formellen Voraussetzungen einer Abmahnung steigen

Eine Abmahnung im Urheberrecht muss nicht nur in klarer und verständlicher Weise verfasst sein. Sie muss vielmehr begründen, weshalb die beigefügte Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnten Rechtsverletzungen hinausgeht.

In dem vom AG Köln zu entscheidenden Fall enthielt die Abmahnung in der Unterlassungserklärung eine Erklärung, alle angefallenen Kosten zu übernehmen. Die Abmahnung enthielt keine Begründung, weshalb neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten bestehen soll. Aufgrund dieser fehlenden Begründung erfüllte die Abmahnung nicht mehr die Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG und war unwirksam.

Sobald eine Abmahnung unwirksam ist, muss nicht der Abgemahnte die Kosten für die Abmahnung tragen, sondern er kann selbst die Kosten für seine Rechtsverteidigung ersetzt verlangen, § 97 a Abs. 4 UrhG. So wird aus der eigenen Abmahnung schnell eine Kostenfalle.

Obwohl der Abmahnende bei einer wirksamen Abmahnung alle angefallen Kosten ersetzt bekommen hätte, muss er bei einer unwirksamen Abmahnung – egal, ob berechtigt oder nicht – alle Kosten selbst tragen.

Kostenfalle Abmahnung für Urheber!

Die strengen Formerfordernisse des § 97 a UrhG sind am 09.10.2013 in Kraft getreten. Seitdem sorgen sie immer wieder für Streitigkeiten – verbunden mit Kostenfallen bei unwirksamen Abmahnungen. Wie die Kollegen von IPCL Rieck & Partner berichten, ist die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig.

Die Frage der Wirksamkeit der Abmahnung steht dabei nicht in Verbindung mit der Berechtigung der Abmahnung. Trotzdem führt ein einfacher Formfehler zur gesamten Unwirksamkeit und zu einer Umkehrung der Kostentragungspflichten. Der Urheber kann solche Kostenfallen vermeiden, indem er sich von einem mit dem Urheberrecht vertrauten Anwalt vertreten lässt.

488e830520454e198d7c5c27ee6e7b5f

AnsprechpartnerIn

Picture of Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Picture of Florian Wagenknecht

Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Picture of Hanna Schellberg

Hanna Schellberg

Rechtsanwältin

Kostenloser Newsletter

Passende Beiträge

Suche

Anfrage