LG Hamburg: Urheberrechtliche Haftung für verlinkte Seiten

LG Hamburg: Betreiber einer Webseite haftet auch für Urheberrechtsverletzung auf von ihm verlinkten Seiten.

Bereits das Urteil des EuGH vom 08. September 2016 (C-160/15) sorgte für viel Unverständnis und Verärgerung. Danach haften Betreiber von Webseiten nicht nur für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite, sondern auch für Verletzungen auf von ihm verlinkten Seiten.

Mit dem Beschluss des LG Hamburg vom 18. November (Az. 310 O 402/16) wendet erstmals ein deutsches Gericht die EuGH Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Haftung bei Hyperlinks an. Soweit der Webseitenbetreiber mit Gewinnerzielungsabsicht bezüglich seiner Webseite handelt, obliegen ihm nach Ansicht des LG Hamburg bestimmte Pflichten. Er hat sich unter anderem zu vergewissern, dass der Inhalt der verlinkten Seiten keinen Urheberrechtsverstoß enthält.

Verstoß gegen Creative-Commons-Lizenz auf fremder Website

Ein Webseitenbetreiber verlinkte auf eine fremde Website. Diese enthielt einen Urheberrechtsverstoß: Ein durch Creative-Commons-Lizenzen geschütztes Bild wurde vom Betreiber bearbeitet, aber nicht ausreichend als bearbeitet gekennzeichnet. Aufgrund des Versäumnisses entsprach die Kennzeichnung nicht mehr den Bedingungen der verwendeten CC-Lizenzen und begründet dadurch einen Urheberrechtsverstoß.

Indem der Hyperlink das Bild zusätzlich einem neuen Publikum zugänglich macht, stellt sie eine eigene öffentliche Wiedergabe des Bildes dar, § 19 a UrhG. Wenn die Verlinkung ohne die Einwilligung des Lizenzgebers vorgenommen wurde, führt dies zu einer eigenen urheberrechtlichen Haftung für die verlinkten Seiten – so die Richter des LG Hamburg.

Haftung für Verstöße auf verlinkten Webseiten bei Gewinnerzielungsabsicht

Die urheberrechtliche Haftung für verlinkte Seiten ist an recht weit gefasste Voraussetzungen geknüpft und trifft somit eine Vielzahl von Webseitenbetreiber.

Soweit der Webseiteninhaber die Seite mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, muss er alle verlinkten Seiten auf Urheberrechtsverstöße untersuchen. Er hat nach Ansicht des LG Hamburg

die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der verlinkten Seite nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

Es wird keine positive Kenntnis vom Urheberrechtsverstoß verlangt. Es reicht vielmehr aus, dass der Webseitenbetreiber seiner zumutbaren Pflicht zur Nachforschung in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht nachgekommen ist. Dadurch nimmt er einen Rechtsverstoß zumindest billigend in Kauf. Wie eine Nachforschung praktisch auszusehen hat, ließ sowohl das LG –  wie auch schon der EuGH – offen.

Keine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung verlinkter Seiten

Gerade für die Praxis ist die Beantwortung dieser Frage von hoher Bedeutung. Zwar ließ das LG Hamburg genau diese Frage offen, es ist aber zu erwarten, dass die deutschen Gerichte auch hierbei dem EuGH folgen. Dieser entschied zugunsten der Webseitenbetreibern, dass eine dauerhafte Nachprüfung nicht vorzunehmen sei. Es reiche, wenn die verlinkte Seite vor Veröffentlichung der eigenen Webseite einmalig geprüft werde.

Spielraum momentan (nur) bei Gewinnerzielungsabsicht

Vor der Linksetzung ist weiterhin ein schrittweises Vorgehen zu empfehlen. Sollte eine Abmahnung eingehen, muss der Verstoß richtigerweise in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden; insbesondere, ob ein Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurde oder – wie es das LG Hamburg ausreichen lässt – ob eine Website insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Hier liegt nach momentaner Lage noch Argumentationspotential, um eine urheberrechtliche Haftung ablehnen zu können.

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