Mit Urteil vom 26.10.2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-06 O 175/16) entschieden, dass ein Bundesland für die Urheberrechtsverstöße eines Lehrers in Anspruch genommen werden kann.
Der Urheber hat einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land. Er konnte erfolgreich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 750 €, den Ersatz der angefallenen Abmahnkosten, sowie einen Unterlassungsanspruch einklagen.
Lehrer begeht Urheberrechtsverletzung auf Schulhomepage
Ohne zuvor die erforderlichen Lizenzen einzuholen, stellte ein Lehrer den Cartoon eines bekannten Künstlers auf der Homepage der Schule ein. Der Lehrer war mit der Betreuung der Homepage von der Schule beauftragt. Die Internetpräsenz hat die Aufgabe, über die Attraktivität und die Vorteile der Schule werben.
Im Folgenden ging der Urheber des Cartoons gegen das Land als Anstellungskörperschaft vor.
Verantwortlichkeit des Landes für den Lehrer
Das Landgericht Frankfurt a.M. befasste sich ausführlich mit dem Thema wer als Verantwortlicher herangezogen werden kann: Das Land oder der Lehrer?
Nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Amtshaftung. Verletzt eine Person in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes eine Amtspflicht, so trifft grundsätzlich den Staat die Verantwortlichkeit und nicht den Beamten selbst.
Die Verletzung der Amtspflicht kann auch in der Verletzung von urheberrechtlichen Vorschriften bestehen und zu einem Schadensersatzanspruch führen, § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG.
Beauftragt die Schule einen Lehrer mit der Betreuung einer Homepage, so handelt dieser in Ausübung seines öffentlichen Amtes. Denn die Ausübung seines Amtes geht über die Lehrtätigkeit hinaus und umfasst den gesamten Schulbetrieb, worunter auch das Betreiben der Homepage fällt.
Handelt der Lehrer zudem widerrechtlich und schuldhaft, so steht einem Schadensersatzanspruch gegen das Land aus Amtshaftung nichts entgegen.
Keine Ausnahme vom Urheberrecht
Im Zusammenhang mit diesem Urteil betont das Landgericht erneut, dass die urheberrechtlichen Vorschriften gegenüber jedermann gelten. Davon kann auch bei der öffentlichen Hand keine Ausnahme gemacht werden.
In diesem Rahmen interessant ist zwar für den Urheber der Schadensersatzanspruch. Für das Land aber viel schmerzhafter kann der strafbewehrte Unterlassungsanspruch sein. Das Land muss aufpassen, dass der Cartoon nicht erneut genutzt wird. Die Formulierung der Unterlassungserklärung sollte hier wohl bedacht und nicht zu umfassend ausfallen.
Am Rande: Lehrer sollten auf Urheberrechtsverletzungen achten
Die Nutzung von fremden Werken birgt für den Verwender seit jeher einige Pflichten. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Urheber mit der Benutzung seiner Werke einverstanden ist oder eine gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung besteht. Liegt beides nicht vor, führt dies zu urheberrechtlichen Ansprüchen aus § 97 ff. UrhG.
Darüber hinaus spielt auch die Urhebernennung eine wichtige Rolle. Diese ergibt sich aus § 13 UrhG. Dem Urheber leitet sich daraus das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und das Recht auf Nennung seines Namens ab.
Auch die urheberrechtliche Einschränkung der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) ändert nichts daran, dass die urheberrechtlichen Verpflichtungen auch Lehrer treffen.
[Update] OLG Frankfurt a.M. bestätigt erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 9. Mai 2017 hat das OLG Frankfurt a.M. das Urteil des LG bestätigt (Az.: 11 U 153/16). Auch nach seiner Ansicht hafte das Land für die Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer, § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfalle dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantworte demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten Landes.