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Vertragsstrafe: Zuständigkeit der Landgerichte im Wettbewerbsrecht

Bei Streitigkeiten über Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

Die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gelte nach Ansicht des BGH nicht nur für Ansprüche direkt aus dem Gesetz für unlauteren Wettbewerb (UWG). 

Der BGH stellte in einem obiter dictum im Beschluss vom 19.10.2016 (I ZR 93/15) klar, dass die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte auch für Ansprüche aus Vertragsstrafen bestehe.

Vertragsstrafeversprechen ein „Anspruch auf Grund dieses Gesetzes“?

Für den Fall, in denen die Ansprüche aus Unterlassungsverträgen bestehen bzw. auf Vertragsstrafeversprechen beruhen, war die Zuständigkeit bis jetzt umstritten.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsvertrag verpflichtet den Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer unzulässigen Handlung nach dem UWG. Teilweise vertreten wurde, dass Ansprüche aus einem solchen Vertrag nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG „auf Grund dieses Gesetzes“ bestünden.

 13 Abs. 1 Satz 1 UWG besagt:

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten

Der BGH sorgte mit seinem Urteil für Klarstellung. Die vertragliche Verpflichtung trete an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs. Somit beruhe der Anspruch zumindest mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ und es ergebe sich die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte.

Zur Begründung führt der BGH weiter an, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des neuen § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG das Ziel einer ausschließlichen streitwertunabhängigen sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen angestrebt hat. Es solle der vorhandene Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen der Landgerichte in Wettbewerbssachen genutzt werden.

Gleichstellung mit dem Markenrecht, Patentrecht und Designrecht

Zur Begründung weist der BGH auch auf die Gleichstellung mit dem Markenrecht, dem Gebrauchsmusterrecht, dem Designrecht und dem Patentrecht hin (§ 140 Abs. 1 MarkenG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG, § 143 Abs. 1 PatG). Dies führt letzten Endes zu einer weiteren Harmonisierung des gewerblichen Rechtsschutzes.

Keine Klärung der Streitfrage zum fliegenden Gerichtsstand

Die Entscheidung des BGH bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Inwiefern die örtliche Zuständigkeit mit den Regelungen zum „fliegenden Gerichtsstand“ (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten aus Unterlassungsverträgen gilt, lies der BGH in seiner Entscheidung offen.

§ 14 UWG spricht allerdings wie auch § 13 UWG von Klagen „auf Grund dieses Gesetzes“. Angesichts des identischen Wortlauts liegt eine einheitliche Auslegung der beiden Normen auf der Hand. Die Anwendung des „fliegenden Gerichtsstand“ in Fällen der wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeverfahren ist in Zukunft daher durchaus wahrscheinlich.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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