Vertragsstrafe: Bild muss nicht aus Google Cache gelöscht werden!

Eine Unterlassungspflicht umfasse nach OLG Zweibrücken nicht die Pflicht, die urheberrechtlich geschützten Werke aus dem Google Cache zu löschen.

Das OLG Zweibrücken entschied mit dem Urteil vom 19.05.2016 (Az.: 4 U 45/15), dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine Unterlassungspflicht verstoße, wenn ein von ihm unberechtigter Weise genutztes Foto weiterhin im Cache einer Suchmaschine auffindbar ist.

Damit stellt sich das OLG Zweibrücken gegen das OLG Celle und OLG Düsseldorf.

Bild weiterhin im Google Cache auffindbar: Vertragsstrafenverstoß?

Ein Internethändler hatte im Rahmen einer eBay-Auktion ein urheberrechtlich geschütztes Bild seines angebotenen Produktes zur Darstellung verwendet. Nach der Abmahnung durch den Urheber gab der Internethändler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er verpflichtete sich das Bild nicht weiter zu nutzen und es von der Plattform löschen zu lassen.

Sodann war das Bild nicht mehr auf der Plattform eBay vorzufinden. Jedoch war es nach wie vor über die Suchmaschine Google im Zwischenspeicher (Cache) auffindbar.

Der Urheber sah darin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und begehrte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro, sowie Schadensersatz in Höhe von 750 Euro und die angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Keine Pflicht zur Löschung eines Bildes aus dem Google Cache

Das OLG Zweibrücken wies die Klage weitestgehend ab. Zwar sei der Verletzer dazu verpflichtet, dass Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Urheber öffentlich zugänglich zu machen. Der Unterlassungsanspruch umfasse nicht aber auch die Verpflichtung zur Löschung des Fotos aus dem Cache einer Suchmaschine wie Google.

Grund dafür sei, dass der durchschnittlich versierte Internetnutzer in der Regel nicht die Kenntnis habe, dass Informationen einer Internetseite befristet im Archiv der Suchmaschinen gespeichert werde. Zumal es nicht ohne weitere Zwischenschritte möglich sei, den Cache der Suchmaschine aufzurufen.

Durchaus umfangreiche Pflichten eines Unterlassungsanspruchs

Im Rahmen der Unterlassungserklärung trifft den Verletzer die Pflicht, beispielsweise die Internetplattform eBay zur Entfernung des Lichtbilds aufzufordern. Auch die gängigen Suchmaschinen müssen dahingehend überprüft werden, ob das Foto dort aufzufinden ist. Ferner hatte der Verletzer im Anschluss die Pflicht zu kontrollieren, ob seinen Anweisungen zur Löschung des Urheberverstoßes Folge geleistet wurde.

Mit diesen Maßnahmen habe auch der Internethändler alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Laut OLG Zweibrücken sei es dem Internethändler nicht zumutbar, innerhalb kürzester Zeit auch den Cache sämtlicher Suchmaschinen zu überprüfen und die dort weiterhin aufzufinden Urheberrechtsverstöße entfernen zu lassen.

Bei Vertragsstrafeversprechen weiterhin Vorsicht geboten!

Sobald eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, müssen alle Urheberrechtsverstöße beseitigt worden sein. Um weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es – trotz Urteil des OLG Zweibrücken – ratsam, die Urheberrechtsverstöße auch aus dem Cache der Suchmaschinen entfernen zu lassen.

Die Rechtsprechung in den Bundesländern hat bislang noch keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema erarbeitet. Neben dem OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14) hält auch das OLG Düsseldorf eine Löschung aus dem Google-Cache für eine Unterlassungspflicht (Urteil vom 03.09.2015 – I-15 U 119/14)

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