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3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbemail

Unter Kaufleuten: 3.000 € Strafe für das Zusenden einer Werbemail nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen.

Wie das OLG Hamm am 25.11.2016 (Az.: U 66/15) entschied, rechtfertigt ein Vertragsstrafeversprechen die Zahlung einer Strafe von 3.000 € für das Zusenden einer Werbemail.

Vertragsstrafe für Werbemail

Gestritten hatten sich zwei Unternehmen. Eines von beiden produziert und vertreibt hauptsächlich Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Es sendete einer Kfz-Werkstatt 2011 erstmals eine Werbemail, allerdings ohne deren vorherige Einwilligung. Daraufhin mahnte sie das Werbeunternehmen ab und erwirkte die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung. Darin verpflichtete sich das Werbeunternehmen zu einer Zahlung in Höhe von 3.000 € für den Fall einer erneuten Werbung. Im Oktober 2014 erhielt die Kfz-Werkstatt, trotz nach wie vor fehlender Einwilligung, ein neues Verkaufsangebot vom Werbeunternehmen.

Bestreiten der Zusendung der Werbemail

Nach Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe, bestritt das Unternehmen die erneute Zusendung einer Werbemail.

Nach Erhebung der Klage sprach das OLG Hamm nun der Kfz-Werkstatt die geforderten 3.000 € zu. Das OLG Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens, ob die Werbemail versandt worden war, die erstinstanzliche Entscheidung des LG Münster (Urteil v. 14.01.2015 – Az.: 21 O 102/14) bestätigt. Nach der Erhebung der Beweisaufnahme stehe ohne Zweifel fest, dass die versandte Werbemail vom Werbeunternehmen stamme. Der Sachverständige habe den Weg der elektronischen Post nachvollzogen und eine Fremdeinwirkung oder Manipulation ausschließen können.

Keine Herabsetzung der Strafe durch das Gericht

Auch sei die Vertragsstrafe laut OLG Hamm nicht herabzusetzen. Denn die Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB, § 348 HGB ist ausgeschlossen, soweit das Werbeunternehmen als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes bei Abgabe des Vertragsstrafeversprechens gehandelt hat. Auch stelle die Höhe der Strafe kein Missverhältnis zwischen Verstoß und Strafe dar.

Achtung bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen

Auch diese Entscheidung macht wieder einmal deutlich, dass Unterlassungserklärungen immer wieder für Ärger sorgen. Vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte stets der Inhalt, sowie die Höhe der Strafe in angemessener Weise bestimmt werden. Selbstverständlich ist nach der Abgabe dafür zu sorgen, dass ein erneuter Rechtsverstoß nicht begangen wird.

Dieser Beitrag gehört zu unserer Blogreihe zum Thema der unerlaubten Werbung per E-Mail. Hierin zeigen wir Ihnen auf, welche Punkte Unternehmen und Verbraucher in Bezug auf die E-Mail-Werbung beachten sollten und wie Sie sich vor Rechtsverstößen schützen können. Bereits erschienen ist ein Beitrag zu dem Thema, ob schlichte Nachfragehandlungen ebenfalls als unzulässige Werbung zu qualifizieren sind.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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