Mit dem Urteil vom 15.12.2016 (Az.: 8 O 36/16) hat das Landgericht Arnsberg entschieden, dass die Informationspflichten aus der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) auch für WordPress-Testseiten gelten. Auch wenn die Testseite noch nicht über Google abrufbar ist, liege in der Nichtdarstellung der Informationen ein Wettbewerbsverstoß.
Agentur erstellt WordPress-Testseite
Ein Autohändler hatte zum besseren Vertrieb seiner Fahrzeuge eine Agentur mit der Gestaltung einer Verkaufsseite im Internet beauftragt. Ihm Rahmen dieser Vereinbarung erstellte diese eine Internetseite mittels WordPress und gestaltete sie mit verschiedenen Angeboten des Autohändlers. Bis zum Prozess wurde die WordPress-Testseite weder in die Homepage des Autohändlers eingebunden, noch war sie über Google auffindbar. Die Testseite war nur über die manuelle direkte Eingabe der URL im Browser abrufbar.
Fehlende Informationen begründen Wettbewerbsverstoß
Geklagt hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in der Werbung des Autohändlers ein unlauteres Handeln sah. Mit der Klage begehrte er die Unterlassung der Werbung ohne ausreichende Informationen nach der PKW-EnVKV und Schadensersatz. Das LG Arnsberg gab dem Verbraucherschutzverband Recht. Der Autohändler verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, indem er der Informationspflicht aus der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht nachkomme.
Beachtung der Informationspflichten aus der PKW-EnVKV
Gemäß der PKW-EnVKV müssen Fahrzeughersteller und –händler bei dem Vertrieb der Fahrzeuge besonderen Informationspflichten nachkommen, § 1 PKW-EnVKV. Soweit sie Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für die Fahrzeuge werben, müssen folgende Informationen erteilt werden:
- Angaben über die Kraftstoffverbrauch,
- Angabe über die CO2-Emissionen und
- gegebenenfalls Angaben zum Stromverbrauch
Werden diese Informationen nicht angegeben, führt dies zu einem Wettbewerbsverstoß im Sinne des §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 5 OKW-EnVKV.
Abrufbarkeit entscheidend
Die WordPress-Testseite war nach Aussage der Agentur von dieser lediglich als Entwurfsseite erstellt worden und nicht für die breite Öffentlichkeit zum Zugang eröffnet worden. Dennoch sei nach Auffassung des Landgerichts nicht entscheidend, wie genau die Seite aufzufinden sei, sondern dass überhaupt eine Abrufmöglichkeit über die manuelle Eingabe des URL gegeben sei.
Die Abrufbarkeit der WordPress-Testseite führe dazu, dass auch die Informationspflichten der PKW-EnVKV anzugeben seien. Dass der Wettbewerbsverstoß eigentlich durch die Agentur begangen wurde, sei ebenso unerheblich, denn der Autohändler hafte gleichfalls für die Handlungen des beauftragten Unternehmens. Auf ein Verschulden komme es nicht an.
Bei der Erstellung von Internetseiten ist also nach wie vor äußerste Vorsicht geboten. Auch bei WordPress-Testseiten und Entwürfen sind die allgemeinen gesetzlichen Informationspflichten zu beachten – auch dann, wenn die Testseite nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Abrufbarkeit durch die manuelle Eingabe der URL im Browser.