Seit dem 15. Februar 2016 sind Online-Händler entsprechend der ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) dazu verpflichtet, auf die OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Hierdurch soll der Verbraucher über alternative Möglichkeiten zur Streitbeilegung informiert werden.
Diese Hinweispflicht sollte für alle Online-Händler gelten. Mit dem Urteil vom 17. Januar 2017 (Az.: 14 U 1462/16) stellt sich das OLG Dresden gegen diese allgemeine Ansicht. Die Hinweispflicht aus Artikel 14 der ODR-Verordnung gelte nur für Online-Händler die eine eigene Webseite betreiben. Nicht jedoch für Online-Händler die über Marktplätze wie Amazon ihre Waren vertreiben.
OLG Dresden: Amazon-Händler müssen nicht auf OS-Plattform verweisen
Mit der Entscheidung bestätigt das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des LG Dresden vom 14.09.2016 (Az.: 42 HK O 70/16 EV). Ein Online-Händler der über einen Marktplatz wie Amazon tätig ist, müsse nicht selbstständig auf die OS-Plattform hinweisen. Denn dazu ist bereits der Marktplatz selbst verpflichtet.
Das Gericht betont, dass es
„überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt“.
Link zur OS-Plattform muss auf Website eingebaut werden
Nach Art. 14 der ODR-Verordnung gilt:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. […]“
Strittiger Punkt ist hier also, dass in Art. 14 sowohl die „Online-Marktplätze“ wie auch „ihre Websites“ angesprochen werden. Hier sind mehrere Lesarten möglich.
Einerseits kann angenommen werden, dass die Unternehmer auf Online-Marktplätzen und ihren Websites einen Link bereitstellen müssen. In der schriftlichen Urteilsbegründung stellt das OLG Dresden andererseits heraus, dass ein Online-Händler der seine Ware über einen Marktplatz vertreibt, zwar ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit b der ODR-Verordnung sei. Er betreibe aber keine „eigene“ Webseite und unterfalle daher nicht den Regelungen des Art. 14 der ORD-Verordnung.
Für die Auffassung des OLG Dresden sprechen könnte durchaus, dass in Art. 14 der ORD-Verordnung zwei unterschiedliche Adressaten hineingelesen werden können: einmal die Unternehmer und zum zweiten „in der Union niedergelassene Online-Marktplätze“. Damit muss ein Unternehmer auf einem in der Union niedergelassenen Online-Markplatz wie Amazon und Co. dem Wortlaut nach keinen eigenen Link bereitstellen.
Auf Amazon und Co. sollte weiterhin Link zur OS Plattform bereitgestellt werden
Das Urteil des OLG Dresden kann jedoch auch kritisiert werden. Die ODR-Verordnung soll schließlich ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen. Hierfür kann es nicht unbedingt ausreichen, dass lediglich der Marktplatzbetreiber wie Amazon den Link bereitstellt. Der Kunde kommt schließlich mit dem Verkäufer in Kontakt – Amazon übernimmt weitestgehend nur die Abwicklung.
Bei Problemen soll der Kunde daher gemäß Art. 8 i.V.m. dem Anhang der ODR-Verordnung auch die Website-Adresse sowie Anschrift des Unternehmers anführen – nicht die von Amazon. Diese Verpflichtung wäre jedenfalls widersprüchlich, würde die Amazon-Seite eines Verkäufers nicht als eigenständige Website gezählt werden.
Unternehmer sind daher gut beraten, nach wie vor auf die Schlichtungsplattform hinzuweisen, zumal der Verweis keines besonders großen Aufwandes bedarf.
Abweichende Entscheidungen zu erwarten
Dennoch bleibt abzuwarten in wie fern sich andere Gerichte der Entscheidung des OLG Dresden anschließen oder von dem Urteil abweichen. Denn die Ansicht, dass ein Händler auf Amazon gleichfalls eine „eigene Website“ anbietet, ist weit verbreitet.
Keinesfalls sollten Abmahnungen unter pauschalem Verweis auf die Entscheidung des OLG Dresden als unberechtigt zurückgewiesen werden.