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OLG Koblenz: Verweis auf OS-Plattform gilt für Ebay-Händler

Entgegen des Urteils des OLG Dresden zu Amazon: Auch Ebay-Händler müssen auf die OS-Schlichtungsplattform hinweisen. Dies entschied das OLG Koblenz.

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 (Az.: 9 W 426/16) entschieden, dass auch Online-Händler, die ihre Ware über einen Online-Marktplatz vertreiben, auf die OS-Schlichtungsplattform hinweisen müssen. Zu den Online-Marktplätzen zählen Webseiten wie eBay, Amazon, Rakuten und andere.

Hinweispflicht auf OS-Schlichtungsplattform

Die Hinweispflicht aus Artikel 14 der ODR-Verordnung gelte nunmehr auch für eBay-Händler. Das OLG Dresden betonte bis dato, dass die Hinweispflicht nur für Unternehmen gelte, die ihre Ware in einem Online-Shop unter eigener Domain anbieten. Jedoch bezog sich das Urteil nur auf den Online-Marktplatz Amazon, sodass eben nur Amazon-Händler nicht zu einem Hinweis verpflichtet waren.

Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes

Ein Händler bot auf dem Online-Marktplatz „eBay“ überwiegend Fahrzeug- und Motorradzubehörteile an. Nach Inkrafttreten der neuen ODR-Verordnung am 09. Januar 2016, wurde der eBay-Händler von einem Interessenverband der Online-Unternehmer abgemahnt. Grund für die Abmahnung war unter anderem der fehlende Hinweis auf die OS-Plattform.

Gegen die Abmahnung richtete sich der Händler mit einer Klage vor dem Landgericht. Das Landgericht Koblenz verneinte daraufhin einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3a UWG und gab dem Online-Händler Recht. Ein Online-Händler sei nur dann zu einem Hinweis verpflichtet, wenn er eine „eigene Website“ betreibe. Bei einem eBay-Shop handele es sich aber eben nicht um eine eigene Website, sondern lediglich um einen Online-Marktplatz.

Hinweispflicht auf für eBay-Händler

Dem Urteil des Landgerichts widersprach das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren. Auch der Betreiber eines Online-Shops auf einer Handelsplattform wie eBay oder Amazon unterfalle der Hinweispflicht aus Art. 14 der ODR-Verordnung.

Online-Marktplatzhändler betreiben eigene Website

Laut OLG Koblenz lasse sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung, noch den Erwägungsgründen entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung nicht für Händler auf Handelsplattformen gelten soll.

Art. 14 der ODR Verordnung: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. […]“

Dabei sei es für den Online-Händler auf dem Marktplatz irrelevant, ob auch schon dieser ausreichend auf die Schlichtungsplattform hinweise. Denn die Marktplätze seien zusätzlich und nicht nur anstelle der Online-Händler separat zu einem Hinweis verpflichtet.

Abweichende Entscheidung des OLG Dresden

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das OLG Dresden gegenteilig entschieden. Die Hinweispflicht gelte nur für Online-Händler, die eine eigene Webseite betreiben. Nicht jedoch für Online-Händler die über Marktplätze wie Amazon ihre Waren vertreiben.

Händler sollten nach wie vor einen Link bereitstellen

Die ODR-Verordnung soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen. Hierfür kann es nicht unbedingt ausreichen, dass lediglich der Marktplatzbetreiber wie eBay den Link bereitstellt. Der Kunde kommt schließlich mit dem Verkäufer in Kontakt – Amazon übernimmt weitestgehend nur die Abwicklung.

Bei Problemen soll der Kunde daher gemäß Art. 8 i.V.m. dem Anhang der ODR-Verordnung auch die Website-Adresse, sowie Anschrift des Unternehmers anführen – nicht die von Amazon. Diese Verpflichtung wäre jedenfalls widersprüchlich, würde die Amazon-Seite eines Verkäufers nicht als eigenständige Website gezählt werden.

Unternehmer sind daher gut beraten, gerade nach dem Urteil des OLG Koblenz, nach wie vor auf die Schlichtungsplattform hinzuweisen, zumal der Verweis keines besonders großen Aufwandes bedarf.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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