Mit Beschluss vom 27.05.2016 entschied das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 W 42/16), dass der Verkauf eines noch nicht aktivierten Produktschlüssels einer Software rechtmäßig sei. Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Used-Soft-Rechtsprechung an. Der verkaufte Produktschlüssel diene laut OLG zur Erzeugung eines Vervielfältigungsstück, nicht aber zu einer Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks.
Der Kauf eines nicht aktivierten Produktschlüssels
Der Beschluss des OLG stützt sich auf folgenden Fall: Herr A erwarb einen Produktschlüssel für ein Computerprogramm, und lud dieses – mit Hilfe des Produktschlüssels – von der Homepage des Herstellers herunter. Der Produktschlüssel wurde alleine durch den Download noch nicht aktiviert. Anschließend erstellte er eine Kopie des Programmes und veräußerte diese zusammen mit dem passenden noch nicht aktivierten Produktschlüssel.
Weitergabe einer Programmkopie kein Urheberrechtsverstoß
Fraglich war nun, ob der Erwerber der Softwarekopie und des Schlüssels gegen Urheberrechte verstoßen hat. Laut OLG Frankfurt a.M. sei eine Urheberrechtsverletzung aber nur dann gegeben, wenn der Urheber des Programms seine Zustimmung zur Vervielfältigung verweigere. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht per se ausgegangen werden.
Mit dem Beschluss knüpft das OLG an die Rechtsprechung des EuGH vom 03.07.2012 an (Az.: C-128/11). Selbst die Weiterveräußerung einer bereits gebrauchten – lebenslang geltenden – Softwarelizenz sei zulässig, soweit die eigene Kopie der Software unbrauchbar gemacht werde.
Verkaufsangebot von nicht aktiviertem Produktschlüssel mit Softwarekopie ist nicht irreführend
Aufgrund dessen, handelt es im vorliegenden Fall nicht um eine Irreführung im lauterkeitsrechtlichen Sinn, wenn der Erwerber einen Produktschlüssel von einem Dritten kauft, mit dem er eine Software im Internet herunterladen kann. Eine solche Irreführung läge nur dann vor, wenn der Urheber der Software zur Herstellung eines Vervielfältigungsstücks keine Zustimmung erteilen werde. Davon ist regelmäßig aber nicht auszugehen, wenn der zugehörige Produktschlüssel noch nicht aktiviert wurde.
Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. stellt durchaus einen weiteren relevanten Schritt in der Rechtsprechung zur Weiterveräußerung von Softwarelizenzen dar. Der Beschluss ist zwar nicht anfechtbar, dennoch bleibt abzuwarten wie andere Oberlandesgerichte, oder gar der BGH, zum Thema Stellung beziehen. Bei dem Erwerb von noch nicht aktivierten Produktschlüsseln empfehlen wir stets, die noch nicht vorgenommene Aktivierung vor dem Erwerb zu überprüfen. So können Urheberrechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Download der Software weitestgehend ausgeschlossen werden.