Metadaten wie die EXIF- und IPTC-Daten in einem Foto können vom Rechtsinhaber stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne des § 95c UrhG sein.
Werden diese Informationen gelöscht oder verändert, kann darin eine Urheberrechtsverletzung nach § 95c UrhG zu sehen sein (OLG Köln, Urteil v. 20.01.2017 – 6 U 105/16).
Auftraggeber löscht EXIF- und IPTC-Daten
Ein Fotograf erstellte für eine GmbH ca. 160 Fotoaufnahmen. Die der GmbH überlassenen Bilddateien enthielten Metadaten, in denen sich u.a. Informationen zum Namen des Fotografen, seiner Adresse und Homepage sowie dem Copyright-Status befanden.
Die GmbH bearbeitete die Bilder, löschte die Metadaten und überschrieb diese teilweise. Anschließend gab sie die Bilder digital an Dritte weiter. Der Fotograf sah in der Löschung der Metadaten eine Urheberrechtsverletzung und verlangte umfassende Auskunft.
LG Köln und OLG Köln: Löschen der Metadaten in Fotos ist Urheberrechtsverletzung
In den Gerichtsverfahren verteidigt sich die GmbH hauptsächlich mit dem Ansatz, § 95c Abs. 3 UrhG verlange stets Vorsatz. Sie habe jedoch nicht „wissentlich unbefugt“ gehandelt.
Das ließen die Gerichte nicht gelten. Das OLG Köln wirft der GmbH sogar vor, sie könne sich
nicht darauf berufen, sie sei aufgrund der ihr eingeräumten umfassenden Nutzungsrechte an den Bildern ohne weiteres davon ausgegangen, die vom Beklagten angebrachte Daten entfernen zu dürfen. Eine solche Naivität im sensiblen Bereich der Urheberrechte ist nicht glaubhaft.
Eine eindeutigere Aussage kann es fast nicht geben.
Metadaten von Fotos als Informationen zur Rechtewahrnehmung geschützt
Richtigerweise sollte nicht (nur) von „EXIF-Daten”, sondern wohl eher von „IPTC-Daten“ der Bilder gesprochen werden. Hier sind das LG Köln wie auch das OLG Köln leider technisch etwas unsauber und sprechen nur von „EXIF-Daten“. Gemeint sind aber insbesondere die vom Fotografen selbst hinzugefügten Daten wie der Urhebername, Copyrightangaben oder weitergehende Angaben zu Nutzungsbedingungen o.ä.
Bei diesen Metadaten handelt es sich um keine Urhebernennung nach § 13 UrhG. Der § 95c UrhG dient vielmehr dem Schutz von Informationen, mittels denen eine genauere Identifizierung von Rechteinhabern und deren Wahrnehmung von Rechten ermöglicht und gleichzeitig der Piraterie vorgebeugt werden soll.
§ 95c Abs. 3 UrhG hat zwei subjektive Tatbestandsmerkmale
Der § 95c Abs. 3 UrhG lautet wie folgt:
Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
Es ist also einerseits ein „wissentlich unbefugtes“ entfernen oder verändern der Informationen notwendig. Andererseits wird ein Kennen oder Kennenmüssen verlangt. Dies jedoch bezieht sich auf die (mögliche) Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Hierfür ist nach wohl verbreiteter Ansicht und auch nach Ansicht des OLG Köln keinesfalls Vorsatz notwendig. Fahrlässigkeit reicht aus.
Kein Streitentscheid: reicht leichte Fahrlässigkeit aus?
Die GmbH hatte grob fahrlässig gehandelt. Damit entging das OLG Köln einem Streitentscheid, ob eventuell auch leichte Fahrlässigkeit ausreichen könnte.
Es sprechen gewichtige Argumente für und wider eine leichte Fahrlässigkeit. Unserer Ansicht nach dürfte die leichte Fahrlässigkeit ausreichen. Das Verlangen einer groben Fahrlässigkeit würde bereits dem Sinn und Zweck der Norm nicht entsprechen. Es soll gerade eine effektive Wahrnehmung der eigenen Rechte bezweckt werden. Zudem gelten im Urheberrecht gelten auch sonst generell hohe Sorgfaltsanforderungen und leichte Fahrlässigkeit begründet regelmäßig den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BGH MMR 2009, 756 m. Anm. Kaufmann; BGH, U. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89).
Anmerkung in eigener Sache: Der Autor hat das Mandat übernommen und den Fotografen in dem Berufungsverfahren vertreten. Weitere Informationen und Hintergründe in der aktuellen MMR 2017, 251.