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Google AdWords – Haftung des Werbenden als „Störer“

Werbender ist für eine Markenrechtsverletzung durch Google AdWords verantwortlich, auch wenn er nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist.

Ist eine Google-AdWords-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person erscheint, so stehe dem Unternehmen ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu. Dies urteilte das Oberlandesgericht Schleswig am 22. März 2017 (Az.: 6 U 29/15). Eine Haftung bestehe auch dann, wenn der Werbende die Überschrift zwar nicht eigenständig gewählt habe, von ihr allerdings wusste und nicht eingeschritten ist.

Google AdWords verursacht Markenverletzung

Das Unternehmen mit der Bezeichnung „W[…] C[…] T[…]“ war in der selben Branche tätig wie der Werbende. Sobald man diese Wörter ins Suchfeld von Google eingab, erschien eine Anzeige des Unternehmens des Werbenden. Grund hierfür sei eine vom Werbenden geschaltete Google-AdWords-Kampagne.

OLG bestätigt Unterlassungsanspruch

Daraufhin nahm das Unternehmen „W[…] C[…] T[…]“ das werbende Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Sowohl das Landgericht Kiel, als auch das Oberlandesgericht Schleswig gaben der Klage statt. Nach Ansicht des OLG stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Der Werbende habe die Geschäftsbezeichnung des Klägers in einer unbefugten Weise benutzt, die zu einer Verwechslung führen könne.

Die Anzeige des Werbenden war mit der Überschrift „Anzeige zu W[…] C[…] T[…]“ bezeichnet. Nach der äußeren Erscheinung her habe der Werbende die Unternehmensbezeichnung seines Konkurrenten für die eigene Werbung genutzt. Einem durchschnittlichen Internetnutzer sei nicht ersichtlich gewesen, von wem die Werbeanzeige wirklich stamme.

Kenntnis der Markenrechtsverletzung ausreichend

Den Ausführungen des Oberlandesgerichts zufolge sei es auch irrelevant ob die Überschrift vom Werbenden selbst erstellt wurde oder von Google. Denn der Werbende sei in jeder Hinsicht als Störer anzusehen. Grund hierfür ist, dass der Werbende von dieser Anzeige Kenntnis hatte, allerdings nicht gegen sie vorging.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist wohl die Fortführung eines EuGH-Urteils aus dem Jahre 2010 (Urteil v. 23.03.2010 – C-236/08). Hierin bejahten die Richter grundsätzlich die Möglichkeit einer Verletzung, soweit ein Werbetreibender eine fremde Marke in seiner eigenen Werbeanzeige verwende.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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