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Facebook in Irland: Zustellung deutscher Klageschrift wirksam

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AG Berlin Mitte: Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an im Ausland ansässiges Unternehmen „Facebook Ireland Ltd.“ wirksam.

Das Amtsgericht Berlin Mitte hat mit Versäumnisurteil vom 8. März 2017 (Az.: 15 C 364/16) entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an ein im Ausland ansässiges – aber auf dem deutschen Markt tätiges – Unternehmen wirksam ist. Eine Übersetzung in die dortige Amtssprache ist nicht erforderlich.

Zustellung der Klageschrift an Facebook in deutscher Sprache

Facebook hatte im Juni 2016 den Account eines Mitglieds ohne triftigen Grund gesperrt. Das Mitglied sei zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt, aus Sicherheitsgründen könne das Unternehmen allerdings keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung erteilen. Nach erfolglosen außergerichtlichen Versuchen die Sperrung rückgängig zu machen, reichte das Mitglied Klage beim zuständigen Amtsgericht ein.

Die Klage richtete sich gegen die für die deutsche Facebookseite (facebook.de) zuständige Facebook Ireland Ltd., welche ihren Sitz in Irland hat. Die Klageschrift wurde nebst Anlagen vollständig in deutscher Sprache bei der zuständigen Rechtsabteilung in Irland eingereicht. Allerdings wurde eine Übersetzung der Unterlagen nicht mit übersendet.

Annahme der Klageschrift kann verweigert werden

Grundsätzlich darf der Empfänger die Annahme einer Klageschrift verweigern, soweit sie nicht in der Amtssprache – oder einer Sprache die der Empfänger versteht – verfasst ist (Art. 8 Abs. 1 ZVO).

Im Zuge der Klage verteidigte sich Facebook nicht. Sie stellten sich lediglich auf den Standpunkt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei.

Dies sieht das Amtsgericht Berlin Mitte allerdings anders. Bei den Sprachkenntnissen sei eben nicht nur auf die persönlichen Fähigkeiten der Geschäftsleitung abzustellen. Vielmehr komme es auf das Unternehmen in seiner vollständigen Organisation an.

Deutsche Sprachkenntnis bei Facebook vorausgesetzt

Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass in einem Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, die sich um die rechtliche Auseinandersetzung mit den Kunden befassen können. Im Fall von facebook.de werden Rechtsfragen über die Online-Formulare stets in deutscher Sprache beantwortet. Allein dieser Punkt setzt eine Sprachkenntnis voraus und führe zu einer nicht wirksamen Ablehnung der Klagezustellung.

Als weitere Punkte für die Sprachkenntnis führt das AG Berlin Mitte aus, dass die gesamte Facebook-Oberfläche in perfekter deutscher Sprache gestaltet sei. Auch die AGB, Datenrichtlinie und die Cookie-Bestimmungen seien in deutscher Sprache verfasst. Auch ist die deutsche Sprache nicht schon in den AGB für den Rechtsweg ausgeschlossen.

Zudem müsse das Unternehmen bei allein 20 Millionen deutschsprachigen Nutzern in der Lage sein, rechtliche Fragen in deutscher Sprache zu beantworten.

Aber nicht nur Facebook trifft das Urteil. Auch andere international tätige Unternehmen werden in Zukunft mit Klagen in deutscher Sprache rechnen müssen. So sollte eine Klagezustellung in deutscher Sprache in Zukunft auch an Internetunternehmen wie Amazon, eBay und Google wirksam sein.

Urteil bringt Kosten- und Zeitersparnis mit sich

Auch im Hinblick auf etwaige entstehende Kosten einer Klage ist das Urteil zu begrüßen. So muss der Kläger die Antragsschrift und die Anlagen – welche teilweise bis zu 100 Seiten lang sein können – in Zukunft nicht zwangsläufig übersetzen lassen.

Von unserer Seite aus ist die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Mitte sehr zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob die eventuell angerufene Rechtsmittelinstanz das Urteil bestätigen wird, um Rechtssicherheit in der Frage zu schaffen.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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